_) waren. Der N.________ wurde gewinnbringend dargestellt, Z.________ als Verlust und der gesamte Verwaltungsaufwand wurde der T.________ (GmbH) zugeschrieben. Nach Einschätzung der Vorinstanz wären die L.________(GmbH) und die T.________(GmbH) Ende der 90er-Jahre und auch Ende 2003 überschuldet gewesen. Ab 2006 könne auf die Bilanzen definitiv nicht mehr abgestellt werden, da mindestens ein Bankkonto der L.________(GmbH) nicht verbucht worden sei (vgl. Ziff. 4. der Anklageschrift, pag. 18 010 f.). Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er ab dem Jahr 2008 keine Buchhaltung mehr habe erstellen lassen.