19 109 Z. 24 ff.). Nach den Angaben des Beschuldigten sollte die L.________(GmbH) retten, was nach dem Immobiliencrash der 90er-Jahre mit der Vorgängerfirma S.________ (AG) noch zu retten gewesen sei. Die Vorinstanz wies auf die unrevidierten und teilweise mit eher unorthodoxen Bilanzierungen auffallenden Jahresrechnungen der L.________(GmbH) hin sowie darauf, dass ab dem Jahr 2008 gar keine Rechnung mehr erstellt worden sei (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.