13 023). Der Beschuldigte war bereits in der Gründungsurkunde als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aufgeführt; im Handelsregister figurierte er ab 1995 bis September 2013 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Der Beschuldigte gab sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung kund, dass er die L.________(GmbH) als seine eigene Gesellschaft betrachtete, auch wenn er daran nie Stammanteile gehalten habe (pag. 19 109 Z. 24 ff.).