5. Vorbemerkung zur Vorgehensweise der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte die objektiven und subjektiven Beweismittel, beginnend mit dem Beweismaterial hinsichtlich der allgemeinen Situation, akribisch und umfassend dar (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 837 ff.). Die Kammer verweist deshalb vorab auf diese zutreffende Zusammenstellung. Die nachfolgenden Überlegungen der Kammer folgen grundsätzlich dem Aufbau der Vorinstanz.