I. 5. (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung; der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine selbständige Bedeutung bzw. geht letztlich auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs [anders hingegen die damit gekoppelte Regelung der anteiligen Verfahrenskosten, vgl. hierzu Ziff. VII. dieser Urteilsbegründung]) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V. 3. und V. 7. (Aufhebung der Beschlagnahme der Darlehensforderung zwischen den Brüdern A.________; beschlagnahmte Unterlagen bleiben bei den Akten).