11 nach der Praxis nicht in Rechtskraft, sodass die Kammer auch darüber neu zu befinden hat (Ziff. V. 8.). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber Ziff. I. 5. (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung; der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine selbständige Bedeutung bzw. geht letztlich auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs [anders hingegen die damit gekoppelte Regelung der anteiligen Verfahrenskosten, vgl. hierzu Ziff.