Demnach stützt sich die Kammer auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss ihrer Berufungserklärung bzw. den Antrag zur Verurteilung des Beschuldigten «wie in erster Instanz» ab. Demgegenüber erachtet die Kammer den Antrag auf Beschlagnahmung des Liquidationsüberschusses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z.________ anstatt auf Einziehung als keine unzulässige Erweiterung des durch die Berufungserklärung festgesetzten Prozessgegenstandes. Dies deshalb, da es letztlich immer um dasselbe Objekt geht und die Beschlagnahme weniger schwer wiegt als die Einziehung.