399 N 6). Indem die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsverhandlung Schuldsprüche gemäss Anklageschrift, in ihrer Berufungserklärung aber lediglich Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv und damit die Verurteilung zu geringeren Deliktsbeträgen verlangte, erweiterte sie damit den durch ihre Berufungserklärung bereits festgesetzten Prozessgegenstand in unzulässiger Weise. Demnach stützt sich die Kammer auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss ihrer Berufungserklärung bzw. den Antrag zur Verurteilung des Beschuldigten «wie in erster Instanz» ab.