19 125). Ein derartiger Antrag war seiner Stellungnahme zu den Berufungserklärungen noch nicht zu entnehmen (pag. 19 037). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung eine schriftliche Berufungserklärung ein, in welcher sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).