Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte sie demgegenüber, dass der Überschuss aus dem vorgenannten Verkauf im Umfang von CHF 129'250.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen sei. Im Weiteren verlangte sie die Hochrechnung eines Darlehenszinses von 3.5% rückwirkend für die letzten fünf Jahre (pag. 19 135). Die Privatklägerschaft bzw. Rechtsanwalt AA.________ beantragte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag, dass die eingezogenen Vermögenswerte bis zur Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin als Geschädigte zu überweisen seien (pag. 19 125).