Diese beiden Anträge weichen insofern voneinander ab, als dass die Deliktsbeträge gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv in Ziff. II. 2.1., 2.3. 5. gegenüber denjenigen in der Anklageschrift geringer ausfallen. Im Weiteren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung die Einziehung des Nettoerlöses aus dem freihändigen Verkauf der Liegenschaft N.________, Z.________ von CHF 149'596.55 (pag. 19 014). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte sie demgegenüber, dass der Überschuss aus dem vorgenannten Verkauf im Umfang von CHF 129'250.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen sei.