3.7. Zulässigkeit Abänderung der Anträge durch die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft an der Berufungsverhandlung Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich ihrer Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021: «A.________ sei schuldig zu erklären wie in erster Instanz.» (pag. 19 014). Im Rahmen der Berufungsverhandlung verlangte die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber «Schuldsprüche gemäss Anklageschrift» (pag. 19 134 ff.). Diese beiden Anträge weichen insofern voneinander ab, als dass die Deliktsbeträge gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv in Ziff.