Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren sowie in Abänderung der Ziff. III des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Juli 2021 in Bezug auf die angefochtenen Punkte auch diejenigen vor der Vorinstanz zuzusprechen.