Die eingezogenen Vermögenswerte seien bis zur Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin als Geschädigte zu überweisen. 4. Abweichende Anträge des Beschuldigten und der anderen Parteien seien abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die Anwaltsentschädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen. 3.3 Anträge der beschwerten Drittperson 1 Die beschwerte Drittperson 1 (E.________), vertreten durch Fürsprecher F.________, stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung bzw. der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 19 005, 19 127; Hervorhebungen im Original):