(GmbH) sei für die anwaltliche Vertretung durch Fürsprecher F.________ vor erster Instanz ein Anteil von 2/3 des geltend gemachten Aufwands, ausmachend CHF 2440.25 (inkl. MWST und Auslagen), als Entschädigung auszurichten. 7. Das Honorar von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ und die damit einhergehenden Rück- und Nachzahlungspflichten seien gerichtlich zu bestimmen. 8. Es seien durch das Gericht die notwendigen Verfügungen im Hinblick auf die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu treffen.