und er sei in Anwendung von 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1, 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verurteilen; 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1500.00 gemäss Art. 21 VKD); 4. zur Bezahlung eines Betrages von CHF 129’250.00 als Ersatzforderung.