Fürsprecher F.________ teilte am 14. Februar 2022 mit, dass seine Mandantin, die beschwerte Drittperson 1, am oberinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen werde, sie jedoch weiterhin an ihren Anträgen festhalte (pag. 19 047). Fürsprecher F.________ teilte zudem mit Eingabe vom 28. Februar 2022 mit, dass seine weitere Mandantin, die beschwerte Drittperson 2, im Hinblick auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Anträge stelle, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'370.00 zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen sei (Ass.Nr. 103) und die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.