_, Vertreter der beschwerten Drittperson 3, wurde Frist angesetzt, zu Ziff. 6. der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt I.________, Vertretung der beschwerten Drittperson 3, mit, dass der Antrag Ziff. 6. der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021 abzuweisen und dass die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erwünscht sei (pag. 19 037). Fürsprecher F.__