5 schung), die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. II.), Schuldsprüche betreffend Ziff. I. 2. (qualifizierte Veruntreuung), I. 3. (Veruntreuung), I. 4. (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie die Verurteilung zu einer höheren Strafe (Ziff. II. 1.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte die Kammer fest, dass sich die Parteien innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geäussert haben (pag. 19 032). Fürsprecher F.___