__, am 28. Juli 2021 (pag. 18 820) an. Die Kantonale Staatsanwaltschaft meldete im Weiteren am 2. August 2021 (pag. 18 823) zu den Berufungen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der beschwerten Drittperson 1 Anschlussberufung an. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 18 978 f.). Am 11. Oktober 2021 reichte Rechtsanwalt AA.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 18 998 ff.).