3. Die Beschlagnahme der Forderungen des Darlehensgebers A.________ gegenüber dem Darlehensnehmer H.________ aus dem Darlehensvertrag vom 18.02.2009 wird aufgehoben. 4. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'370.00 (Ass.-Nr. 103) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO).