Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001Bern SK 21 432 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch v.d. Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwaltschaft Sigrist, AG.________ 12, ________ Anschlussberufungsführerin und C.________ (AG) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 und E.________ vertreten durch Fürsprecher F.________ Beschwerte Drittperson 1/Berufungsführerin 3 und G.________ (GmbH) vertreten durch Fürsprecher F.________ Beschwerte Drittperson 2 und H.________ vertreten durch Rechtsanwalt I.________ Beschwerte Drittperson 3 Gegenstand qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung, Urkundenfälschung, etc. Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 19. Juli 2021 (WSG 19 31) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nach- folgend: Vorinstanz) fällte am 19. Juli 2021 folgendes Urteil (pag. 18 793 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. A.________, vgt., wird freigesprochen 1. vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 01.12.2006 bis am 31.03.2011 in Bern und anderswo zum Nachteil der C.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 46‘900.00 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift); 2. vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 14.05.2012 bis am 10.10.2013 in Bern und anderswo zum Nachteil der C.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 24‘840.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift); 3. vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen vom 08.05.2009 bis am 30.06.2009 in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 (Ziff. 2. der Anklage- schrift); 4. vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit vom 18.03.2009 bis 29.05.2009 in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) im Deliktsbe- trag von CHF 198‘000.00 (Ziff. 3.3 der Anklageschrift); 5. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen vom 01.01.2007 bis am 31.12.2009 in Bern und anderswo (Ziff. 4. der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10'836.60 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________, vgt., von CHF 12'434.35 (inkl. MWST und Auslagen) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte be- treffend die Ziff. 1.1., Ziff. 1.3., Ziff. 2. und Ziff. 3.3. der Anklageschrift (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung wird direkt an Fürsprecher B.________, vgt., ausbezahlt. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, begangen am 26.03.2010 in X.________ zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘250.00 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); 2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) 2.1. zwischen dem 30.05.2008 und dem 29.06.2009 im Deliktsbetrag von CHF 380‘000.00 (Ziff. 3.1 der Anklageschrift); 2.2. am 08.05.2009 im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. 3.2 der Anklageschrift); 2.3. zwischen dem 01.04.2010 und dem 12.05.2010 im Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00 (Ziff. 3.4 der Anklageschrift); 3 3. des Pfändungsbetrugs, begangen am 04.02.2013 zum Nachteil der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern und der Y.________(AG) in der Höhe von ca. CHF 500‘000.00 (Ziff. 5. der Anklage- schrift); und er wird in Anwendung der Art. 29, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und 163 Ziff. 1 StGB; sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 110'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 22'506.80. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] III. [amtliche Entschädigung] IV. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ (AG), vgt., wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die sich auf dem BC.________ IBAN ________, lautend auf A.________, befindlichen Vermö- genswerte werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Überschus- ses des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft N.________ in Z.________ im Umfang von CHF 110‘000.00 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen A.________ gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Die restlichen CHF 47‘929.15 wer- den an H.________ herausgegeben. 3. Die Beschlagnahme der Forderungen des Darlehensgebers A.________ gegenüber dem Darle- hensnehmer H.________ aus dem Darlehensvertrag vom 18.02.2009 wird aufgehoben. 4. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'370.00 (Ass.-Nr. 103) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4 5. Die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.-Nr. 102), CHF 14'400.00 (Ass.-Nr. 105), CHF 5'200.00 (Ass.-Nr. 106) und CHF 970.00 (Ass.-Nr. 107) im Gesamtbetrag von CHF 20‘710.00 wird aufgehoben und die entsprechenden Bargeldbeträge der G.________ (GmbH) herausgegeben. 6. Der G.________ (GmbH) wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'660.40 (in- kl. MWST und Auslagen) für die anwaltliche Vertretung durch Fürsprecher F.________ ausgerich- tet. 7. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. 1.4.1. der Anklageschrift verbleiben als Be- weismittel bei den Akten. 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend: Vorin- stanz) meldeten am 23. Juli 2021 Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und am 28. Juli 2021 Rechtsanwalt AA.________ namens und im Auftrag der C.________ (AG) (nachfolgend: Privat- klägerin oder C.________ (AG)) fristgerecht Berufung an (pag. 18 814; 18 817). Ebenfalls fristgerecht Berufung meldete E.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson 1 oder E.________), vertreten durch Fürsprecher F.________, am 28. Juli 2021 (pag. 18 820) an. Die Kantonale Staatsanwaltschaft meldete im Weiteren am 2. August 2021 (pag. 18 823) zu den Berufungen des Beschuldigten, der Pri- vatklägerin und der beschwerten Drittperson 1 Anschlussberufung an. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteils- begründung zugestellt (pag. 18 978 f.). Am 11. Oktober 2021 reichte Rechtsanwalt AA.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 18 998 ff.). Hier- bei verlangte er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz in den Ziffern I. 1. (Frei- spruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung), I. 2. (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung) und IV. 1. (Abweisung der Zivilklage). Der Be- schuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, reichte seine Berufungser- klärung form- und fristgerecht am 12. Oktober 2021 ein (pag. 19 001 ff.). Dabei ver- langte er die vollumfängliche Aufhebung der Ziffern II. (alle Schuldsprüche), V. 1. (Einziehung der Vermögenswerte), V. 2. (Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten) und V. 4. (Beschlagnahme von Bargeld). Die beschwerte Dritt- person 1, vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 ebenfalls form- und fristgerecht ein (pag. 19 004). Sie verlangte die Aufhebung der Kontosperre gemäss Ziff. V. 1. des erstin- stanzlichen Urteils. Am 25. Oktober 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls form- und fristgerecht, ihre Anschlussberufungserklärung ein (pag. 19 013 ff.). Sie beantragte die Bestätigung des Freispruchs von Ziff. 4. der Anklageschrift bzw. Ziff. I. 5. des Urteilsdispositivs (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfäl- 5 schung), die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. II.), Schuld- sprüche betreffend Ziff. I. 2. (qualifizierte Veruntreuung), I. 3. (Veruntreuung), I. 4. (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie die Verurteilung zu einer höhe- ren Strafe (Ziff. II. 1.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte die Kammer fest, dass sich die Parteien innert Frist nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geäussert haben (pag. 19 032). Fürsprecher F.________ als Vertreter der beschwerten Dritt- person 1 wurde Frist angesetzt, zur weiteren Beteiligung am Berufungsverfahren und zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen. Auch Hin- sichtlich der Vertretung der beschwerten Drittperson 2 wurde dem Vorgenannten Frist angesetzt, sich zu Ziff. 7. und 8. der Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft zu äussern und mitzuteilen, ob die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung erwünscht ist. Auch Rechtsanwalt I.________, Vertreter der beschwerten Drittperson 3, wurde Frist angesetzt, zu Ziff. 6. der Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt I.________, Vertretung der beschwerten Drittperson 3, mit, dass der Antrag Ziff. 6. der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021 abzuweisen und dass die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung erwünscht sei (pag. 19 037). Fürsprecher F.________ teilte am 14. Februar 2022 mit, dass seine Mandantin, die beschwerte Drittperson 1, am oberinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen werde, sie jedoch weiterhin an ihren Anträgen festhalte (pag. 19 047). Fürsprecher F.________ teilte zudem mit Eingabe vom 28. Februar 2022 mit, dass seine weite- re Mandantin, die beschwerte Drittperson 2, im Hinblick auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Anträge stelle, dass das beschlagnahmte Bar- geld in der Höhe von CHF 1'370.00 zur Deckung der Verfahrenskosten einzuzie- hen sei (Ass.Nr. 103) und die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass. Nr. 102), CHF 14'400.00 (Ass. Nr. 105), CHF 5'200.00 (Ass. Nr. 106) und CHF 970.00 (Ass. Nr. 1077) im Gesamtbetrag von CHF 20'710.00 aufzuheben und die Bargeldbeträge der G.________ (GmbH) herauszugeben seien (pag. 19 056). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand vom 21. – 23. November 2021 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20. Oktober 2022; pag. 19 093) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die aktuellen Verhält- nisse (datierend vom 17. Oktober 2022; pag. 19 087 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 6 Schliesslich wurden der Beschuldigte sowie das Organ der Privatklägerin (U.________ ________) ergänzend befragt. Den beschwerten Drittpersonen 1, 2 und 3 wurde das persönliche Erscheinen an- lässlich der Berufungsverhandlung freigestellt (pag. 19 060). Im Weiteren wurde der aktuelle Kontostand des BC.________-Kontos, IBAN ________, lautend auf den Beschuldigten, erhoben (pag. 19 085 f.). 3.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 19 134 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2009 (Ziff. 1.4 Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit von 01.12.2006 bis 31.03.2011 in Bern zum Nachteil von C.________ (AG), 1.2. am 26.03.2010 in Bern zum Nachteil von W.________, 1.3. in der Zeit von 14.05.2012 bis 10.10.2013 in Bern zum Nachteil von C.________ (AG); 2. der Veruntreuung, begangen in der Zeit von 24.01.2011 bis 02.02.2011 zum Nachteil von L.________ (GmbH) (in Liquidation); 3. der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von L.________(GmbH) (in Liquidation), nämlich 3.1. in der Zeit von 29.05.2008 bis 30.06.2009, 3.2. in der Zeit von 08.05.2009 bis 30.06.2009, 3.3. in der Zeit von 18.03.2009 bis 29.05.2009, 3.4. in der Zeit von 31.03.2010 bis 12.05.2010; 4. des Pfändungsbetrugs, begangen am 04.02.2013 in Bern; und er sei in Anwendung von 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1, 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verurteilen; 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1500.00 gemäss Art. 21 VKD); 4. zur Bezahlung eines Betrages von CHF 129’250.00 als Ersatzforderung. 7 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (gemäss Ziff. 11./1.4.1 An- klageschrift) seien bei den Akten zu belassen. 2. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.-Nr. 102), CHF 1370.00 (Ass.- Nr. 103), CHF 5200.00 (Ass.-Nr. 106) und CHF 970.00 (Ass.-Nr. 107), insgesamt ausmachend CHF 7680.00, sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Die Beschlagnahme des Bargelds in der Höhe von CHF 14400.00 (Ass.-Nr. 105) sei aufzuheben und der entsprechende Betrag sei der G.________ (GmbH) herauszugeben. 4. Das aktuelle Guthaben des von der BC.________ für A.________ geführten Kontos IBAN ________ sei vollumfänglich einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 18.02.2009 sowie die Beschlagnahme des Überschusses des Li- quidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft N.________ 2 in Z.________ im Um- fang von CHF 129250.00 aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen A.________ gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Der überschiessende Betrag aus dem Liquidationsergebnis in der Höhe von CHF 28'679.15 sei H.________ herauszugeben. 6. Der G.________ (GmbH) sei für die anwaltliche Vertretung durch Fürsprecher F.________ vor erster Instanz ein Anteil von 2/3 des geltend gemachten Aufwands, ausmachend CHF 2440.25 (inkl. MWST und Auslagen), als Entschädigung auszurichten. 7. Das Honorar von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ und die damit einhergehenden Rück- und Nachzahlungspflichten seien gerichtlich zu bestimmen. 8. Es seien durch das Gericht die notwendigen Verfügungen im Hinblick auf die Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu treffen. 3.2 Anträge der Privatklägerschaft Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt AA.________, stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 19 125): 1. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Veruntreuung gemäss AKS 1.1 und 1.3 schuldig zu spre- chen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei im beantragten Umfang von CHF 71'740.00 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall gutzuheissen. 3. Die eingezogenen Vermögenswerte seien bis zur Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin als Geschädigte zu überweisen. 4. Abweichende Anträge des Beschuldigten und der anderen Parteien seien abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die Anwaltsentschädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen. 3.3 Anträge der beschwerten Drittperson 1 Die beschwerte Drittperson 1 (E.________), vertreten durch Fürsprecher F.________, stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung bzw. der Berufungser- klärung folgende Anträge (pag. 19 005, 19 127; Hervorhebungen im Original): 8 1. Anfechtungsumfang Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Juli 2021 wird in folgendem Teil an- gefochten: - Ziff. V.1. des Urteilsdispositivs (Einziehung der sich auf dem BC.________-Konto IBAN ________, lautend auf A.________, befindlichen Vermögenswerte) 2. Abänderungsanträge Die Kontosperre betreffend das Konto IBAN ________ bei der BC.________, lautend auf A.________, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019 (pag. 07 741 001 ff.) sei aufzuheben, - unter Auferlegung der sämtlichen diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und - unter Ausrichtung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von Frau E.________ gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten bzw. noch einzureichenden Honorarnote. 3.4 Anträge der beschwerten Drittperson 2 Die beschwerte Drittperson 2 (G.________ (GmbH)), vertreten durch Fürsprecher F.________, stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung bzw. der Berufungser- klärung den Antrag, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die G.________ (GmbH) zu bestätigten sei (pag. 19 127). 3.5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte in der Beru- fungsverhandlung bzw. im Rahmen seiner Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 19 002, 19 129): 1. Ziffer III. und die Ziffern V.1, 2 und 4 des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Juli 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen am 26.03.2010 in X.________ zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'250.00 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, an- geblich mehrfach begangen in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) zwischen dem 30.05.2008 und dem 29.06.2009 im Deliktsbetrag von CHF 380'000.00 (Ziff. 3.1 der Anklage- schrift), am 08.05.2009 im Deliktsbetrag von CHF 50'000.00 (Ziff. 3.2 der Anklageschrift) und zwischen dem 01.04.2010 und dem 12.05.2010 im Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 (Ziff. 3.4 der Anklageschrift) sowie des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen am 04.02.2013 zum Nachteil der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Y.________(AG) in der Höhe von ca. CHF 500'000.00 (Ziff. 5 der Anklageschrift) freizusprechen. 3. Die sich auf dem BC.________ des Beschuldigten befindlichen Vermögenswerte sowie das be- schlagnahmte Bargeld in der Höhe von CFH 1'370.00 seien freizugeben und die Beschlagnah- me des Überschusses des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft, Z.________, sei aufzugeben. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwalts- kosten im Berufungsverfahren sowie in Abänderung der Ziff. III des Urteils des Kantonalen Wirt- schaftsstrafgerichts vom 19. Juli 2021 in Bezug auf die angefochtenen Punkte auch diejenigen vor der Vorinstanz zuzusprechen. 9 3.6. Anträge der weiteren beschwerten Drittpersonen 3 Rechtsanwalt I.________ beantragte namens und im Auftrag der beschwerten Drittperson 3 (H.________) Folgendes (pag. 19 130): 1. Auf das geänderte Begehren der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. III. 5 sei nicht einzutreten. 2. Ziff. V. 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen und H.________ sei ein Betrag von CHF 47'929.15 herauszugeben. 3. Eventualiter sei ein Betrag von CHF 38'635.70 an H.________ herauszugeben. Un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern. 3.7. Zulässigkeit Abänderung der Anträge durch die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft an der Berufungsverhandlung Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich ihrer Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021: «A.________ sei schuldig zu erklären wie in erster Instanz.» (pag. 19 014). Im Rahmen der Berufungsverhandlung verlangte die Generalstaats- anwaltschaft demgegenüber «Schuldsprüche gemäss Anklageschrift» (pag. 19 134 ff.). Diese beiden Anträge weichen insofern voneinander ab, als dass die Deliktsbe- träge gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv in Ziff. II. 2.1., 2.3. 5. gegenüber denjenigen in der Anklageschrift geringer ausfallen. Im Weiteren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung die Einziehung des Nettoerlöses aus dem freihändigen Verkauf der Liegenschaft N.________, Z.________ von CHF 149'596.55 (pag. 19 014). Im Rahmen der Be- rufungsverhandlung beantragte sie demgegenüber, dass der Überschuss aus dem vorgenannten Verkauf im Umfang von CHF 129'250.00 zur Durchsetzung der Er- satzforderung zu beschlagnahmen sei. Im Weiteren verlangte sie die Hochrech- nung eines Darlehenszinses von 3.5% rückwirkend für die letzten fünf Jahre (pag. 19 135). Die Privatklägerschaft bzw. Rechtsanwalt AA.________ beantragte in seinem obe- rinstanzlichen Parteivortrag, dass die eingezogenen Vermögenswerte bis zur Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin als Geschädigte zu überweisen seien (pag. 19 125). Ein derartiger Antrag war seiner Stellungnahme zu den Berufungserklärun- gen noch nicht zu entnehmen (pag. 19 037). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung eine schriftliche Berufungserklärung ein, in welcher sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemes- sung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten- und Entschädigungsfolgen oder die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Aufzählung ist absch- liessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit definitiv festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt, aber eingeschränkt werden. Die Möglichkeit der Beschränkung der Berufung ist aus pro- 10 zessökonomischen Gründen, aber auch aus der Überlegung heraus, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch teilweise darauf verzichten können muss, begründet (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 6). Indem die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsverhandlung Schuldsprüche gemäss Anklageschrift, in ihrer Berufungserklärung aber lediglich Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv und damit die Verurtei- lung zu geringeren Deliktsbeträgen verlangte, erweiterte sie damit den durch ihre Berufungserklärung bereits festgesetzten Prozessgegenstand in unzulässiger Wei- se. Demnach stützt sich die Kammer auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäss ihrer Berufungserklärung bzw. den Antrag zur Verurteilung des Beschul- digten «wie in erster Instanz» ab. Demgegenüber erachtet die Kammer den Antrag auf Beschlagnahmung des Liqui- dationsüberschusses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z.________ anstatt auf Einziehung als keine unzulässige Erweiterung des durch die Berufungserklärung festgesetzten Prozessgegenstandes. Dies deshalb, da es letztlich immer um das- selbe Objekt geht und die Beschlagnahme weniger schwer wiegt als die Einzie- hung. Hinsichtlich des Antrags auf Hochrechnung eines Darlehenszinses wird auf das Kapitel der Verfügungen verwiesen (Ziff. VI. 22.6. dieser Urteilsbegründung). Demnach ist auf den an der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Be- schlagnahmung zur Sicherung der Deckung der Ersatzforderung abzustellen. Die Frage der Zulässigkeit der Abänderung bzw. Erweiterung der Anträge von Rechtsanwalt AA.________ an der Berufungsverhandlung kann – mit Verweis auf die nachfolgende Begründung (Ziff. IV. 22.4. ff. dieser Urteilsbegründung) – offen- gelassen werden. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send resp. verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 1 StPO). Verfahrensgegenstand bilden vorliegend aufgrund der Berufung des Beschuldigten, der Privatklägerin, der beschwerten Drittperson 1 und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils: Ziff. I. 1. – I. 4., Ziff. II. (Schuldsprüche und Strafe), Ziff. IV. (Zivilpunkt) und Ziff. V. 1., V. 2., V. 4. – V. 6. (Einzug BC.________, Umfang der Beschlagnahme Verkaufserlös Z.________, Einzug/Herausgabe der beschlagnahmten Bargeldbeträge sowie Ent- schädigungsumfang Fürsprecher F.________). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind auch die Kosten- und Ent- schädigungsfragen offen, wobei aber auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017, E. 2.3). Auch die Verfügung betreffend die biometrisch erkennungsdienstlichen Daten erwächst 11 nach der Praxis nicht in Rechtskraft, sodass die Kammer auch darüber neu zu be- finden hat (Ziff. V. 8.). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber Ziff. I. 5. (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung; der An- trag der Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine selbständige Bedeu- tung bzw. geht letztlich auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs [an- ders hingegen die damit gekoppelte Regelung der anteiligen Verfahrenskosten, vgl. hierzu Ziff. VII. dieser Urteilsbegründung]) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V. 3. und V. 7. (Aufhebung der Beschlagnahme der Darlehensforderung zwischen den Brüdern A.________; beschlagnahmte Unterlagen bleiben bei den Akten). Aufgrund der (fast vollumfänglichen) Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorbemerkung zur Vorgehensweise der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte die objektiven und subjektiven Beweismittel, beginnend mit dem Beweismaterial hinsichtlich der allgemeinen Situation, akribisch und umfas- send dar (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 837 ff.). Die Kammer verweist deshalb vorab auf diese zutreffende Zusammenstellung. Die nachfolgenden Überlegungen der Kammer folgen grundsätzlich dem Aufbau der Vorinstanz. Auf das erstinstanzliche und auch oberinstanzliche Beweismaterial wird nachfolgend, soweit notwendig, beweiswürdigend eingegangen, jedoch unter Verzicht auf eine nochmalige umfassende Ausbreitung des Sachverhalts. 6. Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «In dubio pro reo»). Auf die Frage, welche Be- weismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem al- le aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisaus- wertung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. 12 Juni 2022, E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 66_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Für weitere Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 850 f.). 7. Hintergründe des Strafverfahrens 7.1 Vorbemerkung zu den Anklagesachverhalten Hintergrund der Vorwürfe nach Ziff. 1. der Anklageschrift bilden die Vorgänge rund um die Liegenschaften am N.________ und an der O.________ und die damit zu- sammenhängenden Liegenschaftsverwaltungsverträge zwischen der C.________ (AG) – als Eigentümerin dieser Liegenschaften – mit dem Organ U.________ ________ und der L.________(GmbH) (nachfolgend: L.________ (GmbH)), han- delnd durch den Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er Mietzinserträgnisse nicht vollständig an die C.________ (AG) weitergeleitet und in einem Fall ein Mietzinsdepot unberechtigt zurückbehalten haben soll (pag. 18 001 f.). Ziff. 2. und 3. der Anklageschrift betreffen formell die Benachteiligung bzw. Schädi- gung der L.________(GmbH) durch den Beschuldigten, indem er über Vermö- genswerte der L.________(GmbH) – Motorräder und grössere Geldsummen – in eigenem oder jedenfalls nicht im Interesse der Vorgenannten verfügt haben soll (pag. 18 003 ff.). Diese Anklagen weisen ebenfalls einen Bezug zur Privatklägerin auf, da die verwendeten Gelder insbesondere aus Darlehen der C.________ (AG) stammten. In die Vorwürfe hineinverwoben sind unter anderem Immobilienakti- vitäten des Bruders des Beschuldigten (H.________) bzw. der mit ihm verbunde- nen M.________ (GmbH) bzw. Aktivitäten der Ehefrau des Beschuldigten (E.________) mit Barbetrieben in Bern, womit auch das eheliche und familiäre Verhältnis des Beschuldigten in den Fokus gerät. Die L.________(GmbH) ist sodann gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift in einem un- angefochten gebliebenen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich betroffen gewesen. In Ziff. 5. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Weiteren vorgeworfen, dem Betreibungsamt Vermögenswerte verheimlicht bzw. solche beiseite geschafft zu haben, wobei diesbezüglich prominent das Liegenschaftsgeschäft in AP.________ angesprochen wird. 7.2 Einzelheiten Aus Sicht der Kammer werden die Hintergründe des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durch die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargestellt und bewer- tet, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 851 ff.). Ergänzend und präzisierend sind folgende Punk- te anzusprechen: Die L.________(GmbH) wurde im Jahr 1995, unter anderem durch Mitwirkung von J.________, der früheren Ehefrau des Beschuldigten, gegründet (vgl. pag. 05 103 13 023). Der Beschuldigte war bereits in der Gründungsurkunde als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aufgeführt; im Handelsregister figurierte er ab 1995 bis Sep- tember 2013 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Der Beschuldigte gab so- dann im Rahmen der Berufungsverhandlung kund, dass er die L.________(GmbH) als seine eigene Gesellschaft betrachtete, auch wenn er daran nie Stammanteile gehalten habe (pag. 19 109 Z. 24 ff.). Nach den Angaben des Beschuldigten sollte die L.________(GmbH) retten, was nach dem Immobiliencrash der 90er-Jahre mit der Vorgängerfirma S.________ (AG) noch zu retten gewesen sei. Die Vorinstanz wies auf die unrevidierten und teilweise mit eher unorthodoxen Bilanzierungen auf- fallenden Jahresrechnungen der L.________(GmbH) hin sowie darauf, dass ab dem Jahr 2008 gar keine Rechnung mehr erstellt worden sei (S. 12 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 838). Gemeint war damit konkret, dass die L.________(GmbH) und die etwas später im Jahr 1996 auch von der L.________(GmbH) gegründete T.________(GmbH) buchhalterisch jeweils ge- meinsam dargestellt wurden, wobei das Hauptaktivum in der Buchhaltung die da- mals noch der L.________(GmbH) gehörenden Liegenschaften am N.________ und in Z.________ (AQ.________ bzw. [identisches Objekt] N.________) waren. Der N.________ wurde gewinnbringend dargestellt, Z.________ als Verlust und der gesamte Verwaltungsaufwand wurde der T.________ (GmbH) zugeschrieben. Nach Einschätzung der Vorinstanz wären die L.________(GmbH) und die T.________(GmbH) Ende der 90er-Jahre und auch Ende 2003 überschuldet ge- wesen. Ab 2006 könne auf die Bilanzen definitiv nicht mehr abgestellt werden, da mindestens ein Bankkonto der L.________(GmbH) nicht verbucht worden sei (vgl. Ziff. 4. der Anklageschrift, pag. 18 010 f.). Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er ab dem Jahr 2008 keine Buchhaltung mehr habe erstellen lassen. Es sei ihm alles über den Kopf gewachsen (pag. 19 113 Z. 32 ff.). Die «L.________(GmbH) in Liquidation» ist sodann seit dem 1. Juli 2016 gelöscht. In Konkurs geriet diese wegen Organisationsmängeln nach der Demission des Be- schuldigten (pag. 07 122 009). Vormals waren die T.________(GmbH) und J.________ die letzten Gesellschafter der L.________(GmbH). Die T.________(GmbH) wurde am 11. April 2017 aufgrund mangelnder Geschäftstätig- keit und mangels verwertbarer Aktiven gelöscht und wies als letzte Gesellschafter J.________ und die L.________(GmbH) aus. Der N.________ im AB.________ war eine Baurechtsparzelle, die überbaut und in Stockwerkeigentum aufgeteilt wurde. Die Parzelle gelangte später in das Eigentum der L.________(GmbH). Nach Angaben des Beschuldigten habe er bzw. die L.________(GmbH) die Parzelle im Jahr 1988 gekauft. Seit dem Jahr 1992 werde darin ein Bordell betrieben. Weiter seien nach Angaben des Beschuldigten ihm bzw. der L.________(GmbH) in der Folge die Hypotheken gekündigt worden (pag. 07 162 494). Aufgrund dessen sei die Familie U.________ mit Hypothekardarlehen vom 29. Juli 2004 eingesprungen, dies im Austausch gegen die auf der Liegen- schaft lastenden Schuldbriefe (vgl. pag. 07 162 394 f.). U.________ ________ ha- be der Beschuldigte seinerzeit über die S.________(AG) als Kunden übernommen. Einzelne Einheiten am N.________ seien damit bereits ins Eigentum der C.________ (AG), welche anfangs 1987 mit U.________ ________ als einzigem 14 Verwaltungsrat gegründet wurde, übergegangen. Am 19. Juni 2008 schlossen die L.________(GmbH) und die C.________ (AG) einen Kaufrechtsvertrag zugunsten der C.________ (AG) ab. Gemäss diesem musste das Kaufrecht in den letzten Monaten der Baurechtsdauer anfangs 2013 ausgeübt werden (vgl. pag. 07 162 366 ff.). In der Folge wurde das Kaufrecht am 3. Januar 2013 durch die C.________ (AG) ausgeübt, wobei der Kaufpreis als durch Verrechnung getilgt erklärt wurde. Nach dem entsprechenden Dokument waren die Schuldbriefe schon geraume Zeit früher auf die C.________ (AG) indossiert worden. Wegen des Vollzugs des grundbuchlichen Erwerbs der Liegenschaften via Kaufrecht entbrannte im Jahr 2013 ein Zivilprozess zwischen der C.________ (AG) und der L.________(GmbH), eingeleitet durch ein Gesuch bzw. eine Klage der Privatklägerin gegen die L.________(GmbH) (vgl. pag. 07 192 003 ff.). Der Zivilprozess endete am 29. Au- gust 2013 mit einem Vergleich vor dem Handelsgericht (pag. 04 001 006 ff.). Der Vollzug des Vertrags scheiterte in der Folge in grundbuchlicher Hinsicht am bereits eingetretenen Heimfall des Baurechts. Laut Handelsgerichtsprotokoll stand von An- fang an im Raum, dass die L.________(GmbH) allenfalls in (den) Konkurs gehen würde (pag. 07 162 492 ff). Der Beschuldigte räumte ein, er sei massgeblich wegen U.________ ________ bzw. der C.________ (AG) bei der L.________(GmbH) demissioniert. Die ebenfalls für das vorliegende Verfahren eine massgebliche Rolle spielende M.________(GmbH) wurde im Jahr 2009 gegründet, mit den formellen Gesell- schaftern H.________ und E.________, wobei der Beschuldigte aber als An- sprechperson gegenüber der Bank und als Kontoberechtigter auftrat (pag. 07 375 009). Geschäfte mit Motorrädern und anderen Fahrzeugen des Beschuldigten lie- fen häufig über die M.________(GmbH) (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 845). Auf Frage, ob die M.________(GmbH) der L.________(GmbH) gehört habe, führte der Beschuldigte aus: «Es war einfach so Family, alles zusam- men. Es ist einfach so gewachsen. Mein Bruder, ich, meine Frau und meine Ex- Frau waren wie ein Clan» (pag. 19 114 Z. 41 ff.). Involviert war oder ist der Beschuldigte mit seiner jetzigen Ehefrau E.________ sowohl in der G.________ (GmbH) als auch in der – jedenfalls personell verknüpf- ten – AC.________ (GmbH) (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 840). E.________, seit 2006 mit dem Beschuldigten verheiratet, verfolgte die formell über sie laufende Barunternehmung (mit Handelsregistereintrag ab 16. Oktober 2003) zunächst als «AD.________», dann als «V.________» und schliesslich als «AE.________», dies an unterschiedlichen Standorten: AF.________, AG.________ und AH.________ in Bern. Das Objekt AG.________ (V.________) wurde gemäss den eingereichten Unterlagen von der C.________ (AG) an die L.________(GmbH) vermietet, wobei Letztere ihrerseits das Lokal an die Einzelun- ternehmung von E.________ untervermietete. Ähnlich kompliziert oder unüber- sichtlich gestaltete sich der Verkauf der Einrichtung und des gesamten Ausbaus der V.________ (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 844). Das finanzielle Engagement der Familie U.________ bzw. der C.________ (AG) ging einher mit einer entsprechenden finanziellen Schwächephase des Beschuldig- 15 ten. Nicht nur benötigte er das bereits oben genannte Darlehen vom 29. Juli 2004 für den N.________, sondern er benötigte am 17. September 2004 ein weiteres Darlehen im Zusammenhang mit der Immobilie in Z.________. Verlustscheine ab dem Jahr 2008 manifestieren diese Schwäche ebenfalls (S. 19 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 845): Aus der vom Gericht noch eingeholten Schuldner-Information ergibt sich, dass der Beschuldigte schon in den neunziger Jahren unter anderem durch die damalige Schweizerische Bankgesellschaft auf über CHF 5 Mio. gepfändet worden war. Aus den beim Betreibungsamt nachträglich eingeholten Detail-Informationen ist ersichtlich, dass diese Forderungen auf einen Darlehensvertrag vom 25.04.1990, der mit Schuldbriefen in der Höhe von CHF 7 Mio. abgesichert gewesen war, zurückge- hen (pag. 18 022 ff.). Im Kern äusserte sich der Beschuldigte mehrfach dahingehend, er sei auf Grund der Kredithilfen der Familie U.________ in die Abhängigkeit von U.________ gera- ten, sei erpresst worden und habe übermässige (Rück)Leistungen erbringen müs- sen. Eine diesbezügliche Anzeige des Beschuldigten gegen U.________ scheiterte indessen Ende 2019/Anfang 2020 (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 845; pag. 13 001 001 f.). U.________ ________ seinerseits sprach von Differenzen ab den Jahren 2010/2011, da plötzlich Geld gefehlt habe, was aber nichts mit den im vorliegenden Verfahren unterschlagenen Geldern zu tun habe (pag. 05 001 002 Z. 39 ff.). Treuhänder AI.________ sah im Beschuldigten einen schwierigen Klienten und sah sich sogar zur Einholung einer Einverständniser- klärung zur geordneten Zusammenarbeit genötigt (pag. 05 051 003 Z. 42 ff.). Die Vorinstanz schilderte die zwischen U.________ ________ bzw. der C.________ (AG) und dem Beschuldigten bzw. der L.________(GmbH) bestehen- den Liegenschaftsbeziehungen (v.a. betreffend AF.________ [Verwaltungsvertrag vorliegend], O.________ [Verwaltungsvertrag anzunehmen], N.________ [kein Verwaltungsvertrag] und N.________ 2) korrekt und konstatierte, U.________ und der Beschuldigte seien nie Freunde gewesen. Weder der Beschuldigte noch U.________ ________ führten ihre Geschäfte so, wie es den kaufmännischen Normen entsprach (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 856 ff.). Hinsichtlich der finanziellen Abhängigkeit der L.________(GmbH) bzw. des Be- schuldigten von der Familie U.________ hielt die Vorinstanz fest (S. 33 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859): Die finanzielle Abhängigkeit der L.________(GmbH) und damit des Beschuldigten von der Familie U.________ war, insbesondere während der angeklagten Deliktszeit, enorm: Gemäss dem Darle- hensvertrag vom 29.07.2004 im Zusammenhang mit dem N.________ schuldete die L.________(GmbH) ________ U.________ monatlich CHF 15‘650.00. Aus dem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit der Liegenschaft N.________ Z.________ kamen monatlich weitere CHF 2‘635.00 dazu. Zwischen dem 01.01.2006 (soweit zurück reichen die Bankunterlagen; vgl. insbeson- dere pag. 07 310 001 ff.) und Ende 2011 zahlte die L.________(GmbH) aus diesen beiden Krediten über CHF 1,1 Mio. an ________ U.________. Ab 2010 waren zudem noch Baurechtszinsen im Zu- sammenhang mit dem N.________ an die C.________ (AG) zu bezahlen. Dies tat der Beschuldigte offenbar ausschliesslich mittels Bareinzahlungen, die sich nur lückenhaft aus den Nebenakten erge- 16 ben. Nachweisen lassen sich zwischen 2009 und Ende 2012 Baurechtszins-Zahlungen von über CHF 180‘000.00 (vgl. dazu Nebenakten pag. 2 044 /2 512 / 4 133 ff. / 5 637). Seit dem 01.05.2010 hatte die L.________(GmbH) (bzw. der Beschuldigte und seine Ehefrau) für die V.________ zudem einen jährlichen Mietzins von CHF 260‘000.00, d.h. wöchentlich CHF 5‘000.00, an die C.________ (AG) zu bezahlen. Dies tat sie mittels wöchentlicher Bareinzahlungen bis am 04.06.2012, die entsprechenden Einzahlungsquittungen liegen vor (vgl. pag. 07 572 030 ff. und pag. WSG 18 136 f.). Total flossen so CHF 480‘000.00 an die C.________ (AG). Dazu kamen noch die Zahlungen für das Darlehen über CHF 120‘000.00 an die L.________(GmbH) (vgl. dazu Ziff. 3.4. der Anklageschrift), welches die C.________ (AG) am 31.03.2010 gewährt hatte. Bis am 30.11.2011 bezahlte die L.________(GmbH) mittels Bareinzahlungen CHF 400‘000.00 (und zwar wie vom Beschuldigten ausgesagt zusätzlich zu den Mietzinszahlungen; vgl. pag, 13 010 006 ff.) an die C.________ (AG). Insgesamt flossen folglich zwischen 2006 und Mitte 2012 über CHF 2,1 Mio. von der L.________(GmbH) bzw. dem Beschuldig- ten an die C.________ (AG) bzw. U.________ ________. U.________ ________ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass dem Be- schuldigten kein Honorar oder Geld für den Unterhalt der Liegenschaften zuge- standen sei. Seiner Auffassung zufolge hätte dieser auch nichts verrechnen dürfen (pag. 19 105 f. Z. 39 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass er für die verrichtete Arbeit am N.________ von der C.________ (AG) tatsächlich nie ein Honorar erhal- ten habe (pag. 19 111 Z. 28 ff.). Hingegen sei ein Entgelt hinsichtlich der Liegen- schaftsverwaltung der O.________ vorgesehen gewesen (pag. 19 112 Z. 1 ff.). Die Vorinstanz vermerkte aber diesbezüglich, dass sich aus den Akten nicht im Detail ergebe, in welchem Umfang der Beschuldigte entschädigt worden sei (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 857). Die Kammer stellt demnach fest, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hin- weg immer stärker in die finanzielle Abhängigkeit der Familie U.________ bzw. konkret von U.________ ________ geriet. Die Vorinstanz führte im Weiteren kor- rekt aus, dass der Beschuldigte trotz dieser finanziellen Abhängigkeit zur Familie U.________ nicht in schlechten Verhältnissen lebte. So fuhr er mehrere teure Mo- torräder und Autos, lebte in einem Haus in AR.________, ging regelmässig nach Thailand in die Ferien und erwirtschaftete auch aus dem Aktienhandel ein gewisses Einkommen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 845). Ob wei- tere Einnahmequellen bestanden haben, ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz fasste den Werdegang des Beschuldigten nach dessen eigenen Angaben wie folgt zusammen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 847): Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe eine Lehre als Immobilienver- walter gemacht, habe dann noch das Wirtspatent erworben. Er sei beim Notariat AJ.________ und AK.________ tätig gewesen, bevor sich dann die Gelegenheit ergeben habe, die Immobilienfirma zu übernehmen. Buchhalterische Weiterbildungen habe er nicht (pag. 18 722 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im jüngsten Leumundsbericht vom 17. Oktober 2022 (pag. 19 087 ff.) kann der vorinstanzlichen Einschätzung, der be- rufliche Werdegang des Beschuldigten sei «gebrochen» gewesen und die finanziel- le Situation sei nur lückenhaft bekannt, beigepflichtet werden: 17 Die Akten und auch die Hauptverhandlung zeichnen von A.________ einerseits das Bild eines Ge- schäftsmanns, der sich schriftlich recht eloquent ausdrücken konnte, der jedoch andererseits in Buch- haltungsfragen sehr chaotisch war bzw. ist und der trotz jahrzehntelanger Geschäftstätigkeit mit den verschiedensten juristischen Personen nach wie vor grosse Mühe zu haben scheint, zwischen sich als Privatperson und den verschiedenen juristischen „Vehikeln“ zu unterscheiden, diese aber geschickt zu nutzen versteht, wenn es darum geht, Vermögenswerte vor den Steuer- oder anderen Behörden zu verstecken. Dass er keine buchhalterische Ausbildung hat, ergibt sich aus den Akten und dem Zu- stand der Nebenakten, seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung sowie insbesondere den äusserst lückenhaften Abrechnungen in Bezug auf die Hausverwaltungen. Beweiswürdigend muss man letztlich feststellen, dass sich die wirklichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der angeklagten Deliktszeit als „undurchsichtig“ herausstellten, dass aber zu seinen Gunsten festgehalten werden muss, dass er stets auch legale Einkünfte hatte (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 852 f.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner Ausbil- dung fähig gewesen wäre, eine ordentliche Buchhaltung zu erstellen und er wissen musste, was eine solche beinhaltete. Nach eigenen Angaben sei ihm – wie erwähnt – einfach alles über den Kopf gewachsen. Als Geschäftsführer der L.________(GmbH) wäre er jedoch verpflichtet gewesen, die Erstellung der Buch- haltung auszugliedern, als er merkte, dass er selbst dazu nicht mehr in der Lage war. Festzuhalten mit der Vorinstanz ist weiter, dass der Beschuldigte nicht abstritt, zwi- schen 2006 und 2013 alle wesentlichen Entscheide in der L.________(GmbH) ge- fällt zu haben, zumal er auch deren Geschäftsführer war. Immerhin führte er aus, dass er einige Entscheide auch mit der Ex-Frau, J.________, als Gesellschafterin der L.________(GmbH), besprochen habe. Auch hinsichtlich der M.________(GmbH), welche wohl aufgrund des «AL.________»-Projektes (Bauprojekt in AM.________) gegründet wurde, dürfte es der Beschuldigte – und nicht die formellen Gründer, H.________ und E.________ – gewesen sein, der das Sagen gehabt hat. Dies aufgrund der insbe- sondere sehr auffallenden finanziellen Nähe der M.________(GmbH) zur L.________(GmbH) (pag. 07 375 005 ff.). Die Vorinstanz schilderte weiter korrekt, wie der massgeblich über E.________ lau- fende Barbetrieb ebenfalls stark von U.________ ________ und der C.________ (AG) geprägt war, gehörten doch die Barliegenschaften AF.________ (AD.________) bzw. AG.________ (V.________, später im Keller AE.________ [bevor dieser dann in die AS.________ kam]) U.________ ________ bzw. der C.________ (AG) (vgl. pag. 07 162 406 ff.). Die Vorinstanz beschrieb das Ehepaar A.________ als Team mit Arbeitsteilung (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 855): E.________ arbeitete als kompetente Chefin im jeweiligen Lokal, sie bediente die Gäste (teils mit mehr, teils mit weniger weiteren Angestellten), war für das Organisatorische im Alltagsgeschäft zu- ständig (Getränkebestellung, Musik, Einrichtung), während ihr Mann die ganze Administration, die Zahlungen, den Verkehr mit den Behörden und die Buchhaltung machte. (…) 18 Dies stimmt auch mit den offenbar vom Beschuldigten stammenden Ausführungen im jüngsten Leumundsbericht vom 17. Oktober 2022 überein, wonach er ca. im Jahr 1995 in die Gastronomie gewechselt, zusammen mit seiner Frau die AD.________ und später 2008 die V.________ eröffnet habe (pag. 19 088). Dies ist bei den wechselhaften Aussagen des Ehepaars A.________, wem was finanziell gehöre, zu berücksichtigen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten dem formellen Güterstand der Gütertrennung unterliegen (siehe Ehevertrag pag. 07 572 002 ff. vom 25. April 2017 mit rückwirkender Vereinbarung von Gütertren- nung). 7.3 Résumée Der Auffassung der Vorinstanz, dass die angeklagten Punkte insgesamt vor dem allgemeinen Hintergrund der Person des Beschuldigten, seiner finanziellen Ver- hältnisse, der involvierten Firmen sowie der Rollen von E.________, der Ehefrau des Beschuldigten, und H.________, des Bruders des Beschuldigten, zu bewerten sind, ist zuzustimmen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 832). In der gemäss Anklageschrift besonders interessierenden Zeitspanne ab dem 1. Dezember 2006 bis zum 4. Februar 2013 ist darüber hinaus Folgendes festzuhal- ten: Die Protagonisten, U.________ ________ und A.________, waren offenbar nie di- rekt befreundet, aber mit der Zeit geschäftlich bzw. finanziell eng miteinander ver- flochten. Der Beschuldigte kannte U.________ ________ von der S.________(AG) her, mit welcher er den Vorgenannten hinsichtlich der Liegenschaft an der AF.________ als Klienten übernommen habe. Es dürfte dabei durchaus auch ein gewisses Vertrauensverhältnis geherrscht haben. Den Aussagen des Beschuldig- ten zufolge habe dieser nämlich sonst kein Problem mit U.________ ________ ge- habt (pag. 18 726 Z. 177). Der berufliche Werdegang des Beschuldigten und von U.________ verlief zudem sehr ähnlich: Ihre geschäftlichen und unternehmeri- schen Kenntnisse erwarben sie sich unter anderem in jahrelanger Praxis im Immo- bilienbereich, dabei auch im Milieubereich oder mindestens im Nähebereich des Milieus agierend (diesbezügliche Hinweise des Beschuldigten pag. 05 101 007 Z. 240 ff.; 05 101 009 Z. 352 f; 05 103 004 Z. 124). Der Beschuldigte führte weiter zur fraglichen Liegenschaft aus: «Ja eben, es war ein Puffbetrieb. Da hatte überhaupt niemand etwas einbezahlt.» (pag. 05 103 004 Z. 117). Daraus ergibt sich, dass diesbezügliche Geschäfte jeweils in bar abgewickelt wurden, wobei auch erkennbar ist, dass die beiden Unternehmer durchaus wussten, wie man diesbezüglich bei korrekter Geschäftsführung hätte vorgehen müssen. Seit der Immobilienkrise in den 90er-Jahren war der Beschuldigte schuldenmässig «pleite». Dennoch war er infolge Zugangs zu insbesondere fremden Geldern (in- klusive Einnahmen der Ehefrau) stets liquide. Auch die Unternehmungen des Be- schuldigten (L.________(GmbH), T.________(GmbH)) wackelten finanziell Ende der 90er- und anfangs 2000 stark, konnten aber offenkundig mit Hilfe der Finanz- spritze der Familie U.________ in Form von Hypothekardarlehen über Wasser ge- halten werden (vgl. etwa die Bilanz pag. 05 104 090, wonach das «U.________- 19 Geld» das Gros der Passiven ausmachte). Die Liquidität der L.________(GmbH) war damals jedoch als bescheiden zu bezeichnen (vgl. pag. 05 104 087 ff.). Als Wendepunkt ortete der Beschuldigte den Zeitpunkt als seine Frau die Bar an der AF.________ habe betreiben wollen. Diese Liegenschaft gehörte U.________ ________ bzw. der C.________ (AG) (pag. 05 107 017 Z. 598). Die finanziellen Belastungen und die Arbeit für U.________/C.________ (AG) – im Nachhinein vom Beschuldigten als Frondienste bezeichnet (pag. 05 101 003 Z. 50 ff.) – wurden im- mer grösser und das Verhältnis der Protagonisten verschlechterte sich. Auch U.________ ________ legte dar, dass die ersten Differenzen im Jahr 2010/2011 aufgetreten seien (pag. 05 001 002 Z. 42). Die handelsgerichtliche Vereinbarung vom August 2013 sollte einen Schlussstrich unter die Beziehung der Kontrahenten ziehen, was jedoch – weil vor allem der grundbuchliche Vollzug nicht mehr möglich war – letztlich scheiterte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die spätere Strafanzeige der C.________ (AG) da- mit im Zusammenhang stand. Parallel zu diesem Hauptstrang der Ereignisse entwickelten sich Nebenstränge mit Versuchen des Beschuldigten, dem Bruder, H.________, mit dem Projekt «AL.________», auszuhelfen. Im Weiteren wurde über den Vorgenannten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch versucht, Liegenschaftskosten hinsichtlich des Grundstücks in Z.________ zu senken. Sodann half der Beschuldigte im Barbe- trieb, der formell über die Ehefrau, E.________, lief, aus. Wie hiernach begründet, versteckte sich der Beschuldigte sowohl formell als auch finanziell mehr und mehr hinter seiner Ehefrau und seinem Bruder. 8. Liegenschaftsverwaltung zum Nachteil der C.________ (AG) Dieses Kapitel steht in der Anklageschrift unter dem Gesamtvorwurf der mehrfa- chen qualifizierten Veruntreuung des Beschuldigten als berufsmässiger Vermö- gensverwalter bzw. als Liegenschaftsverwalter in der Funktion als Geschäftsführer der L.________(GmbH) in der Zeit von 1. Dezember 2006 bis 10. Oktober 2013 in Bern und anderswo (pag. 18 001). Bei den unter Ziff. 1.1. bis 1.3. der Anklage- schrift genannten Personen handelt es sich um Mieter der verwalteten Liegen- schaften. 8.1 Sachverhalt «AN.________» (Ziff.1.1. der Anklageschrift) Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift (nachfolgend analog der verkürzten Darstellung der Vorinstanz S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 860): in der Zeit vom 01.12.2006 – 31.03.2011 z.N. der C.________ (AG) den von AN.________ (Mieter des 1. Untergeschosses der Liegenschaft N.________ [R.________]) auf das CS-Konto Nr. ________ der L.________(GmbH) überwiesenen Mietzins von CHF 4‘000.00 pro Monat entgegen den vertraglichen Pflichten aus dem Liegenschaftsverwaltungsvertrag mehrfach nicht oder nicht vollständig an die C.________ (AG) weiterüberwiesen haben, dies in der Absicht, sich, respektive der L.________(GmbH) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestanden habe. Im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses zwischen der C.________ (AG) und AN.________ Ende März 2011 habe die L.________(GmbH) der C.________ (AG) daher CHF 46‘900.00 geschul- 20 det. Die anvertrauten Vermögenswerte habe der Beschuldigte in seinem eigenen Nutzen oder im Nut- zen der L.________(GmbH) verwendet, ohne dass diese zu einer Rückzahlung in der Lage gewesen wäre, da sie per Ende März 2011 nur noch flüssige Mittel in der Höhe von CHF 5‘488.37 gehabt ha- be. Dieser Vorwurf wurde von der Privatklägerin rund drei Monate nach den Vorwürfen i.S. «W.________» und «Q.________» – vergleiche nachfolgend – erhoben, dies im Gefolge einer Schlichtungsverhandlung (Schreiben vom 15. Januar 2016, pag. 04 003 001), an welcher sich die Privatklägerin mit AN.________ auf den Passus einigte, es würden keine Mietzinsausstände mehr bestehen (pag. 04 003 003). Der angebliche Ausstand von CHF 46'900.00 lasse sich gemäss Anklageschrift ei- nem Kontoauszug der U.________ ________ gehörenden AO.________ (AG) ent- nehmen (pag. 04 003 005 f., 18 002 Fn 2). Das Mietzinsdepot von AN.________ wurde bei der L.________(GmbH) als Fremdkapital aufgeführt und verminderte sich im Laufe der Jahre um die Hälfte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 862). In einem Memo gegenüber der Buchhaltungsfirma räumte der Beschuldigte ein, dass die Mietzinserträge der C.________ (AG) zustünden (pag. 05 051 025). Der Beschuldigte reichte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht 118 Einzahlungsquittungen diverser Bareinzahlungen auf das Konto der C.________ (AG) ein (siehe hierzu pag. 18 639 ff. [96 Zahlungs- belege V.________/C.________ (AG) à CHF 1'000.00 vom 4. Mai 2010 bis 4. Juni 2012, in aller Regel Postempfangsscheinquittungen, daneben einige Bankeinzah- lungen]). Auf Frage, weshalb er diese nicht bereits in der Untersuchung eingereicht habe, antwortete er, dass er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen der Haus- durchsuchung alles Wesentliche beschlagnahmt worden sei. Nach Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten seien lediglich Zahlungen des Mieters AN.________ von rund CHF 180'000.00 aktenkundig. Demzufolge habe der Be- schuldigte alles weitergeleitet (pag. 18 777). Weiter führte sie aus, dass nicht ein- mal die Privatklägerin selber wisse, wie viel eigentlich fehle. Die Bareinzahlungs- praxis begründete der Beschuldigte mit einer früher gelernten Praxis im Notariat bzw. die fehlende Abrechnung pro Mietverhältnis damit, dass er hierzu gar nicht verpflichtet gewesen sei. Allgemein wurde argumentiert, die L.________(GmbH) hätte noch beträchtliche offene Forderungen – insbesondere aus Honoraran- sprüchen – gegenüber der C.________ (AG) gehabt. Zudem gelte die zwischen- zeitliche per Saldo-Erklärung im Vergleich vor Handelsgericht (pag. 18 777). Der Beschuldigte führte diesbezüglich oberinstanzlich aus, dass er alle Mietzinsein- nahmen aus diesem Mietverhältnis an die C.________ (AG) weitergeleitet habe. Er habe U.________ ________ ein paar Mal getroffen und dieser habe nie gesagt, dass etwas fehlen würde (pag. 19 110 Z. 28 ff.). Im Weiteren habe AN.________ nicht immer bezahlt, da das Studio in einem desolaten Zustand gewesen sei (pag. 19 110 Z. 37 ff.). Konfrontiert mit den Quittungen liess die Privatklägerin ausführen, Zahlungen fehl- ten «namentlich im Dezember 2006, im Juli, November und Dezember 2007, im Mai 2008 sowie im Februar und März 2011» (Schreiben 21. Februar 2020, pag. 18 203). Im erstinstanzlichen Parteivortrag räumte ihre Vertretung ein, es gehe um ein 21 Riesengeflecht von Finanzvorgängen. Der Beschuldigte habe Gelder verschoben, sie dort verbraucht, wo Löcher zu stopfen gewesen seien und Geld genommen, wo es eben gerade Geld gehabt habe. Betreffend die Mietzinseinnahmen könne nicht nachgewiesen werden, dass diese an die C.________ (AG) zurückgeflossen seien. Die Vertretung der Privatklägerin hielt letztlich fest, die Zahlungsquittungen besag- ten nichts, da man nicht festgehalten habe, auf welche Schuld diese Bareinzahlun- gen anzurechnen seien, weshalb in der Folge die AO.________(AG) die Zahlungs- eingänge nach deren Höhe zugeordnet habe (pag. 18 774). Die Privatklägerin erin- nerte auch daran, dass letztlich vier Positionen zugunsten der C.________ (AG) bzw. U.________ ________ hätten bedient werden müssen: Mietzinserträge aus der Liegenschaftsverwaltung, Miete aus der V.________, die Rückbezahlung des Nachtragsdarlehens sowie ein Betrag über CHF 120'000.00. Den Zahlungsquittun- gen sei entweder der Stempel der V.________ oder der Stempel der L.________(GmbH) zu entnehmen gewesen, sodass nur zwei Positionen hätten bedient worden sein können (pag. 18 774). Der Vergleich vor Handelsgericht habe sodann nur die damals bekannten Ansprüche betroffen. Abgesehen davon argu- mentiere der Beschuldigte widersprüchlich, wenn er trotz der Per-Saldo-Klausel dann von noch offenen Honoraransprüchen spreche; solche seien nie abgerechnet worden (pag. 18 780). Oberinstanzlich liess die Privatklägerin weiter ausführen, dass die Buchhaltung der C.________ (AG) nicht zu beanstanden sei. Man dürfe gestützt auf die Zahlungseingänge bei der AO.________(AG) davon ausgehen, dass CHF 46'900.00 nicht überwiesen worden seien (pag. 19 124). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, als angeblich keine Mietzinszahlun- gen durch AN.________ erfolgt seien, dies U.________ ________ nicht gemeldet hätte (pag. 19 124). U.________ ________ antwortete im Rahmen seiner oberin- stanzlichen Einvernahme sodann auf Frage, ob er reklamiert habe, als die Miet- zinszahlungen nicht überwiesen worden seien, dass er aufgrund der fehlenden Ab- rechnungen nichts habe beanstanden können (pag. 19 104 Z. 3 ff.). Als unbestritten stellte die Vorinstanz demnach korrekt die folgende Ausgangslage dar (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 865): Die C.________ (AG) war in der angeklagten Deliktszeit, d.h. von Dezember 2006 bis Oktober 2013, Eigentümerin des 1. Untergeschosses der Liegenschaft N.________ und hatte die L.________(GmbH) mit der Verwaltung dieser Stockwerkeinheit beauftragt. Ein schriftlicher Verwal- tungsvertrag existierte zwar nicht, doch bestritt der Beschuldigte nicht, dass er namens der L.________(GmbH) unter anderem die Pflicht hatte, die von AN.________ eingenommenen Mietzinse an die C.________ (AG) weiterzuleiten. Auch ist unbestritten, dass AN.________, der im 1. Unterge- schoss des N.________ ein Fitness-Studio betrieben hatte, einen monatlichen Mietzins von CHF 4‘000.00 zu bezahlen hatte. Zwar ist auch der Mietvertrag in den Akten nicht vorhanden, doch ergibt sich die Höhe der geschuldeten Miete nicht nur aus der Behauptung in der Anzeige, sondern auch aus dem „Memo zur Buchhaltung“ des Beschuldigten und insbesondere den entsprechenden Geld- eingängen. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass AN.________ die monatliche Mietzinszah- lung auf das CS-Konto Nr. 282591-11 der L.________(GmbH) und nicht auf ein Konto der C.________ (AG) leistete. Da ________ U.________ namens der C.________ (AG) dagegen über viele Jahre nicht opponierte, ist davon auszugehen, dass dies der Vereinbarung zwischen der C.________ (AG) und der L.________(GmbH) entsprach, jedenfalls ist daraus nichts zum Nachteil des Beschuldigten abzuleiten. 22 Bestritten ist demgegenüber, welcher Betrag an Mietzinsen von AN.________ an die L.________(GmbH) geflossen und wieviel davon tatsächlich an die C.________ (AG) bzw. U.________ ________ weitergeleitet worden ist. Die Vorinstanz ist sinn- gemäss der Auffassung, dass das Grundproblem zum einen in der mangelhaften Buchhaltung bzw. der mangelhaften Dokumentation der Verfahrensparteien und zum anderen im nicht ganz einfachen Geschäftsgeflecht zwischen dem Beschul- digten und U.________ ________ liegt. Im Weiteren könnten nicht einfach die auf dem Bankkonto der AO.________(AG) angeblich eingegangenen Mietzinse vom gesamthaft geschuldeten Betrag abgezogen und diese Differenz als veruntreut be- zeichnet werden. Dies wurde von der Vorinstanz anhand der von der C.________ (AG) als konkret veruntreut bezeichneten Mieten in Relation zu den nachträglich vorgelegten Einzahlungsbelegen bzw. den eigenen Angaben der AO.________(AG) vorexerziert (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866). Nach Auffassung der Vorinstanz bleibe demnach letztlich wohl nur ein Betrag von CHF 3'800.00 für die Monate April, Juni und Juli 2010 verdächtig. Vermutlich sei dieser Betrag aber mit anderen Barzahlungen verrechnet worden. Merkwürdig sei nach Auffassung der Vorinstanz auch, dass U.________ ________ bis nach Abschluss des Handelsgerichtsstreits die Ausstände nie bemerkt haben wolle und eine Mahnung nicht in Erinnerung habe. Die Vorinstanz gab sich ferner auch nicht überzeugt davon, dass die L.________(GmbH) in dem gemäss Ankla- geschrift massgeblichen Zeitpunkt wirklich nicht ersatzfähig gewesen wäre. Dem- entsprechend sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte betreffend die Mietzinszah- lungen von AN.________ seinen Verpflichtungen als Liegenschaftsverwalter nicht nachgekommen sei (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866 f.). Die Kammer stellt fest, dass verschiedene Verdachtsmomente vorliegen, welche indizieren, dass der Beschuldigte Mietzinszahlungen von AN.________ tatsächlich nicht vollständig an die C.________ (AG) weiterleitete. Dies insbesondere in Anbe- tracht dessen, dass sich die Soll-Mietzinseinnahmen – unter Berücksichtigung di- verser Mietzinsreduktionen – über die gesamte Vertragsdauer auf rund CHF 220'000.00 belaufen und aktenkundig ist, dass lediglich ein Betrag von knapp CHF 180'000.00 überwiesen wurde. Im Weiteren ist der Zusammenstellung der AO.________(AG), auf welche – wie nachfolgend ausgeführt wird – allerdings nur bedingt abgestellt werden kann, ein Mietzinsausstand von CHF 46'900.00 zu ent- nehmen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mietzinsbetreffnisse zuerst auf ein Konto der L.________(GmbH) einbezahlt und diese erst anschliessend auf das Konto der C.________ (AG) überwiesen wurden. Der Beschuldigte selbst hatte hierfür auch keine Erklärung. Nach Auffassung der Kammer lässt sich ein solches Vorgehen einzig vor dem finanziellen Hintergrund der L.________(GmbH) bzw. des Beschuldigten erklären, der offenbar gerne – mindestens vorübergehend – über Li- quidität in Form der Mieterträge verfügen wollte. Im Weiteren ist als atpyisch – je- doch nicht als verboten – zu qualifizieren, dass die Mietzinse in bar durch entspre- chende Einzahlungen auf das Konto der C.________ (AG) überwiesen wurden. Der Kammer liegt sodann die Vereinbarung der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland vom 12. Januar 2016 vor (pag. 04 003 003 ff.). Darin wurde festgestellt, dass keine Mietzinsausstände zwischen der C.________ (AG) und AN.________ 23 mehr bestehen würden bzw. alle Mietzinse an die L.________(GmbH) bezahlt wor- den seien. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass damit alle offenen Zahlungen betreffend dieses Mietverhältnis bereinigt worden seien und damit kein Schaden sowohl im zivil- als auch im strafrechtlichen Sinne vorliege (pag. 19 128). Dem stimmt die Kammer nicht zu. Dies deshalb, da die Vereinba- rung zwar zivilrechtlich, jedoch nicht strafrechtlich bindend ist. Abgesehen davon bezieht sich der Vergleich in der Hauptsache auf das Kaufrecht betreffend den N.________. Der Bereich der Liegenschaftsverwaltung wird dabei eher am Rande abgehandelt. Parteien dieser Vereinbarung sind zudem lediglich die C.________ (AG) und AN.________ und nicht die L.________(GmbH) bzw. der Beschuldigte. Darüber hinaus beziffert diese Vereinbarung nicht ausdrücklich die effektiv erfolg- ten Zahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) bzw. an die C.________ (AG). Aus dieser zivilrechtlichen Vereinbarung kann zugunsten des Beschuldigten demnach nichts abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz gelangt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass dieser Mietzinszahlungen über einen Betrag CHF 46'900.00 tatsächlich nicht an die C.________ (AG) weitergelei- tet hat. Dies zum einen deshalb, da der Auszug der AO.________(AG) keinen ab- soluten Beweiswert hat: Bei der AO.________(AG) handelt es sich um eine der C.________ (AG) nahe Firma und damit nicht um eine unabhängige Drittperson. Im Weiteren wurde dieser Kontoauszug erst nachträglich im Jahr 2015 erstellt. Darü- ber hinaus lässt sich diesem Auszug einzig entnehmen, welcher Geldbetrag theo- retisch hätte eingehen müssen bzw. die Soll-Mietzinszahlungen. Diese entspre- chen jedoch nicht per se den Ist-Mietzinszahlungen bzw. diese Auflistung belegt nicht, was effektiv bezahlt worden ist. Zum anderen bezieht sich die Anklageschrift betreffend die effektiven Zahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) ohnehin auf die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge des entsprechenden L.________ (GmbH)-Kontos (pag. 07 311 009 ff.). Daraus lassen sich allerdings über die interessierende Zeitspanne hinweg – je nach Einbezug des Depots – nur Einzahlungen von AN.________ an die L.________(GmbH) von CHF 150'000 bis CHF 180'000.00 entnehmen. Hierbei ist zwar einzuräumen, dass diese Belege un- vollständig erscheinen. Der Beschuldigte darf zudem nicht tel quel von einer allen- falls von ihm selbst zu verantwortenden ungenügenden Beleglage profitieren. Aber es fehlte auch seitens der C.________ (AG) an einem zeitgerechten Controlling, zumal es sich beim angeblichen Deliktsbetrag um 12 Monatszinse über eine Zeit- spanne von viereinhalb Jahren handelt. U.________ ________ machte selbst gel- tend, dass jährlich abgerechnet worden sei, sodass er die von ihm geltend ge- machten Mietzinsausstände über diese lange Zeitdauer hätte zeitnah erkennen und betragsmässig identifizieren müssen. Die Kammer gelangt aufgrund all dieser Umstände zum Schluss, dass trotz der ge- schilderten Verdachtsmomente unüberwindliche Zweifel bleiben, dass der Be- schuldigte Mietzinszahlungen im Umfang von CHF 46'900.00 nicht an die C.________ (AG) bzw. die Privatklägerin weitergeleitet hat. Es kann damit dahin- gestellt bleiben, ob es seitens der L.________(GmbH) Verrechnungsmöglichkeiten für Honorar und/oder übernommene Rechnungen gegeben hätte. Ebenfalls offen- 24 gelassen bleiben kann, ob die L.________(GmbH) zum entscheidenden Zeitpunkt über genügend Mittel zur Rückzahlung verfügt hätte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig nicht erstellt. Der Beschuldigte ist in dubio pro reo hinsichtlich Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom Vorwurf der qualifi- zierten Veruntreuung freizusprechen. 8.2 Sachverhalt W.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift vorgeworfen (nachfol- gend erneut analog der verkürzten Darstellung der Vorinstanz S. 34 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 860): er habe am 26.03.2010 z.N. von W.________ im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrags mit W.________ einen Barbetrag in der Höhe von CHF 1‘250.00 als Mietzinsdepot entgegengenommen und diesen nicht hinterlegt, sondern das Geld in seinem eigenen Nutzen verwendet, dies in der Ab- sicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Der von W.________ als Mietzinsdepot zur Verfügung gestellte Betrag sei gemäss Vereinbarung vom 06.05.2015 zwischen der C.________ (AG) und W.________ mit ausstehenden Mietzinszahlungen verrechnet worden. Dieser Vorgang war ursprünglich im Kern unbestritten, was sich einerseits aus dem Mietvertrag und der dortigen Quittung (pag. 04 001 022 ff.) und andererseits aus den ersten Angaben des Beschuldigten, er habe das Geld quittiert und sicher nicht an U.________ ________ weitergeleitet, ergibt (pag. 05 102 010 Z. 381 ff.). Später änderte der Beschuldigte jedoch seine Aussagen, er habe die Depots jeweils an U.________ ________ weitergeleitet und so wohl auch W.________ Depot. Zudem bestritt er den Behalt zu eigenem Nutzen. Die Vorinstanz bezeichnete die äusseren Abläufe als unbestritten (S. 41 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867): Die L.________(GmbH) war von der C.________ (AG) mit der Verwaltung der Liegenschaft O.________ beauftragt und schloss in dieser Funktion mit W.________ am 26.03.2010 einen Mietver- trag über eine 3-Zimmerwohnung ab. Gleichentags nahm der Beschuldigte namens der L.________(GmbH) von W.________ ein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 1‘250.00 entgegen. Die Vorinstanz schloss letztlich aus der eingestandenermassen nicht separaten Einzahlung des Depots auf ein Sperrkonto und dem schwankenden Aussagever- halten des Beschuldigten darauf, dass W.________, gestützt auf dessen Aussa- gen, das Depot nicht zurückerhalten und der Beschuldigte das Geld einbehalten bzw. für nicht mehr bestimmbare Zwecke eingesetzt habe (S. 41 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 867). Die Kammer stellt fest, dass unbestritten ist, dass die L.________(GmbH) bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer für die C.________ (AG) auch die Liegen- schaftsverwaltung an der O.________ wahrnahm. Den Belegen lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beschuldigte den Erhalt der Kaution von W.________ in bar quittierte (pag. 05 102 009 Z. 369 ff.). Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass er diese Kaution nicht auf einem separaten Konto anlegte, obwohl er wusste, dass dies für ihn als professioneller Vermögensverwalter Pflicht gewesen wäre (pag. 18 727 f. Z. 220 ff.). Dieser Umstand ist für sich betrachtet bereits als Indiz für die ei- 25 gennützige Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten zu werten. Darüber hinaus erfolgten hinsichtlich der Frage einer Weiterleitung dieses Mietzinsdepots äusserst widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten. So gestand dieser anfäng- lich ein, das Depot nicht weitergeleitet zu haben (pag. 05 102 01 Z. 383 ff.), beteu- erte dann aber unter anderem im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er das Depot an U.________ ________ (jeweils) in bar ausbezahlt habe (pag. 19 111 Z. 1 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen von W.________ als glaubhaft zu bezeich- nen, wonach er das an den Beschuldigten bezahlte Depot tatsächlich nicht zurückerhalten habe. Gestützt auf diese Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte das Mietzinsdepot an W.________ nicht zurückbe- zahlte und diesen Geldbetrag für eigene Zwecke verwendete. Der Beschuldigte bzw. die L.________(GmbH) wäre im Umfang der relativ geringen Mietkaution wohl ohne Weiteres ersatzfähig gewesen, allerdings fehlte es ihm bzw. ihr am Ersatzwil- len, was sich insbesondere daraus ergibt, dass das Geld eben nicht auf dem vor- geschriebenen Sperrkonto angelegt wurde. Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den ange- klagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift als beweismässig erstellt. 8.3 Sachverhalt ________ bzw. Q.________ (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe zum Nachteil der C.________ (AG) als Eigentümerin der fraglichen Wohnung (nachfolgend wiederum nach der verkürzten Umschreibung der Vorinstanz S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 860): in der Zeit vom 14.05.2012 bis 10.10.2013 die Gemeinde P.________ angewiesen, den von dieser für ________ [recte Q.________] bezahlten Mietzins für eine Wohnung an der O.________, deren Ei- gentümerin die C.________ (AG) und deren Verwalterin die L.________(GmbH) war, auf das CS- Konto Nr. ________ der L.________(GmbH) zu überweisen, was die Gemeinde P.________ in der Höhe von total CHF 24‘840.00 getan habe. Er habe aber die vom Sozialdienst der Gemeinde P.________ überwiesenen Gelder nicht an die C.________ (AG) weitergeleitet, dies in der Absicht, sich bzw. der L.________(GmbH) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch be- standen habe. Die L.________(GmbH) sei zu einer Rückzahlung der unrechtmässig verwendeten Vermögenswerte an die C.________ (AG) nicht in der Lage gewesen, da diese per Ende Oktober 2013 nur über flüssige Mittel in der Höhe von CHF 4‘090.62 verfügt habe. Sowohl der Deliktsbetrag als auch die massgebliche Deliktszeit wurden hier von Beginn weg leicht unterschiedlich dargestellt. In der Anzeige der Privatklägerin vom 6. November 2015 wurde der Deliktsbetrag zunächst mit CHF 23'330.00 beziffert, dies für die Zeit «von 2011 bis 11. November 2013» (pag. 04 001 003 in Kombina- tion mit Auszug AO.________(AG) pag. 04 001 016 ff.). Andernorts in der Anzeige wurde allgemein davon gesprochen, der Beschuldigte habe Mietzinse in unbekann- ter Höhe vereinnahmt und in der Folge nicht weitergeleitet, doch bezog man sich dabei auf die Zeit nach der Aufhebung des Liegenschaftsverwaltungsmandats bzw. nach dem Konkurs der L.________(GmbH) (2013 bzw. 2014). Der monatliche Mietzins betrug offenbar CHF 1'380.00 (CS-Kontokorrent L.________(GmbH) pag. 07 312 059 f.). Jedenfalls beim Mietverhältnis Q.________ erachtete der Beschul- digte es selbst als merkwürdig, dass das Geld auf das Konto der L.________(GmbH) gegangen sei (pag. 05 102 008 Z. 318 ff.). Später argumentier- 26 te er, alle Mieter der Liegenschaft hätten Einzahlungsscheine von ihm gehabt, da er nach der Renovation die Erstvermietung habe machen müssen, weshalb sie je- weils auf das Konto der L.________(GmbH) und nicht direkt der C.________ (AG) einbezahlt hätten (pag. 18 728 Z. 241 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, dass er alles an U.________ ________ weitergeleitet habe. Er habe diesen laufend gesehen, wobei U.________ ________ nie geltend gemacht habe, dass etwas gefehlt habe (pag. 19 110 Z. 29 ff.). U.________ ________ gab an der Beru- fungsverhandlung zu Protokoll, dass die Gemeinde, welche die Mietzinszahlungen für Q.________ übernommen habe, diese auf das Konto der L.________(GmbH) einbezahlt habe. Dies, obwohl vereinbart gewesen sei, dass die Gemeinde die Mietzinse direkt auf das Konto der C.________ (AG) überweise (pag. 19 104 Z. 37 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend folgende Ausgangslage für unbestritten (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867): Die Liegenschaft O.________ stand seit Mai 2009 im Eigentum der C.________ (AG) und wurde durch die L.________(GmbH), handelnd durch den Beschuldigten, verwaltet. Eine der Mieterinnen in der genannten Liegenschaft war Q.________, welche die Miete nur unregelmässig bezahlte, so dass letztlich der Sozialdienst der Gemeinde P.________ die Mietzinszahlungen übernahm. Aus den ent- sprechenden Bankunterlagen ergibt sich, dass diese zwischen dem 14.05.2012 und dem 10.10.2013 total CHF 24‘840.00 auf das Konto Nr. ________ der L.________(GmbH) bei der CS überwies. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte die eingehenden Mietzinse jeweils umgehend in bar bezog. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass aus den eingereichten Bareinzahlungsquittun- gen hervorgehe, dass der Beschuldigte in der angeklagten Zeit mindestens einmal den Mietzins von CHF 1'380.00 in bar auf das Konto der C.________ (AG) einbe- zahlt habe. Angesichts der chaotischen Verhältnisse sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nicht mehr alle Einzahlungsquittungen gefunden und es noch mehr Bareinzahlungen der Mietzinse «Q.________» gegeben habe. Auf die einge- reichten Unterlagen der C.________ (AG) könne mangels Verlässlichkeit zudem nicht ohne Weiteres abgestellt werden. In dubio pro reo erachtete die Vorinstanz daher den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867 f.). Die Kammer stellt fest, dass aktenkundig und beweismässig erstellt ist, dass die Gemeinde P.________ den Mietzins von monatlich CHF 1'380.00 für Q.________ bezahlte (pag. 07 152 01 f.). Gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Un- terlagen lässt sich schliessen, dass diese Mietzinse während knapp eineinhalb Jah- ren in der Höhe von gesamthaft CHF 24'840.00 auf das Konto der L.________(GmbH) überwiesen wurden. Demgegenüber ist lediglich die Weiterlei- tung einer einzigen Monatsmiete von CHF 1'380.00 der L.________(GmbH) an die C.________ (AG) dokumentiert. Die Vorinstanz zog diesbezüglich den Umkehr- schluss, dass wohl noch weitere Zahlungen erfolgt sein müssten, deren Belege aufgrund der chaotischen Verhältnisse aber nicht mehr hätten erhältlich gemacht werden können. Diesem Umkehrschluss kann die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 119) – nicht zustimmen. Es liegen we- der Quittungen noch sonstige Indizien vor, die dafür sprechen, dass der Beschul- 27 digte tatsächlich weitere Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis an die C.________ (AG) überwiesen hat. Es ist auffällig, dass im Gegensatz zum Fall «AN.________» hier kaum Belege zu allfälligen Überweisungen aktenkundig sind. Dass der Beschuldigte einfach allgemein bestreitet, diese Zahlungen nicht zurück- behalten zu haben, reicht nicht aus, um erhebliche Zweifel an seiner Schuld zu we- cken. Insbesondere ist auch hier fraglich, weshalb die Einzahlungen jeweils auf das Konto der L.________(GmbH) und nicht direkt auf dasjenige der C.________ (AG) erfolgt sind, vermutungsweise wegen der damit erworbenen vorübergehenden Li- quidität Der Beschuldigte gab jedenfalls in der Voruntersuchung auf die Frage, ob er das Geld an die C.________ (AG) weitergeleitet habe, sogar an: «Eben, das kann ich nicht sagen» (pag. 05 102 009 Z. 344). Auffällig war auch, dass er, ange- sprochen auf Q.________, gleichsam zum Gegenangriff überging und die Mieter- schaft als Messis bezeichnete und sonstige Vorwürfe erhob (pag. 05 101 004 Z. 99 ff.). Eine Verrechnung mit Ansprüchen der L.________(GmbH) aus der Liegen- schaftsverwaltung bzw. Honorar oder Unterhalt ist zwar möglich, aber nicht per se anzunehmen. Bei korrekter Geschäftsführung hätte man dies zeitnah mit der Nicht- Weiterleitung von Mietzinsen kommunizieren und auch verbuchen müssen. Die Kammer erachtet demnach den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift als beweismässig erstellt, allerdings lediglich in der Höhe des De- liktsbetrags von CHF 23'460.00, zumal die Überweisung einer Monatsmiete, betra- gend CHF 1'380.00, der L.________(GmbH) an die C.________ (AG) aktenkundig und damit beweismässig erstellt ist. 9. Geschäfte zum Nachteil der L.________(GmbH) 9.1 Sachverhalt Motorräder (Ziff. 2. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift (nachfolgend gemäss Darstellung Vorinstanz S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 872) vorgeworfen: in der Zeit vom 08.05. – 30.06.2009 habe er am 24.01.2011 namens der L.________(GmbH) eine Rechnung über pauschal CHF 40‘000.00 für die zwei Motorräder Harley und Agusta per Mail an sei- nen Bruder H.________ geschickt, dies mit der Aufforderung, den Kaufpreis auf sein Privatkonto zu überweisen. Am 02.02.2011 seien vom Konto der M.________(GmbH) CHF 40‘000.00 auf das Privat- konto des Beschuldigten bei der Bank Coop überwiesen worden. Entgegen seinen Pflichten habe er das Geld nicht an die L.________(GmbH) weitergeleitet, sondern regelmässig grössere Bargeldbezü- ge getätigt und das Geld in seinem Nutzen verwendet, dies in der Absicht, sich einen Vermögensvor- teil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe . In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer vorab fest, dass der De- liktszeitraum nicht wie angeklagt den 8. Mai 2009 bis anfangs 2011 betrifft, sondern lediglich die Zeitspanne vom 24. Januar 2011 bis 2. Februar 2011 (S. 48 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 874). Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend zweifelsfrei am 2. Februar 2011 CHF 40'000.00 vom Konto der M.________(GmbH) bzw. H.________ auf das private Konto des Beschuldigten überwiesen worden seien. Nach einer gleichentags er- folgten Einzahlung von CHF 12'000.00 auf das Konto der L.________(GmbH) habe 28 der Beschuldigte die restlichen CHF 28'000.00 für sich verwendet. Nach Auffas- sung der Vorinstanz lasse sich aber nicht rechtsgenüglich beweisen, dass die L.________(GmbH) die Motorräder seinerzeit auch effektiv gekauft habe. Die Ein- lösung der Motorräder auf die L.________(GmbH) heisse nämlich nicht per se, dass die L.________(GmbH) auch Eigentümerin gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten und das Fehlen der Motorräder in der Jahresrechnung 2009 würden nämlich in eine gegenteilige Richtung weisen. Die Vorinstanz erachtete deshalb den angeklagten Sachverhalt in dubio pro reo als nicht erstellt (S. 48 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 873 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten hielt fest, es sei schlicht nicht erwiesen, dass die Motorräder der L.________(GmbH) gehört hätten. Ein Fahrzeugausweis sei kein Beweis für das Eigentum an der Sache. Es sei üblich, privat Fahrzeuge zu kaufen und diese auf die «Bude» einzulösen (pag. 18 778). Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte die Rechnung über den Kauf der Motorräder seinem Bruder per E-Mail zugestellt und darin ausdrücklich im Namen der L.________(GmbH) gezeichnet habe. Im Text werde auch erwähnt, dass der Kaufpreis an den Geschäftsführer zu überweisen sei. Damit habe der Be- schuldigte die Motorräder bewusst im Namen der L.________(GmbH) verkauft. Der Erlös sei in der Folge auf sein privates Konto einbezahlt und anschliessend nicht auf das Konto der L.________(GmbH) weitergeleitet worden. Es würden keine Be- lege vorliegen, wonach die Motorräder seinerzeit durch jemand anderen als die L.________(GmbH) gekauft worden seien (pag. 19 119 f.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Motorräder auf dem Papier der L.________(GmbH) gehört hätten, er diese aber selbst benutzt habe. Die Versiche- rung und die Steuern habe er privat bezahlt (pag. 19 112 Z. 24 ff.). Die Frage, ob man die Motorräder für Geschäftszwecke verwendet habe, beantwortete er mit: «Den Töff wohl eher weniger.» (pag. 19 112 Z. 35 f.). Auf Frage, warum er die Rechnung auf die L.________(GmbH) ausgestellt habe, antwortete er, dass er dies aus dem Grund gemacht habe, weil die Motorräder auf die L.________(GmbH) eingelöst gewesen seien. Dies sei eventuell nicht so geschickt gewesen (pag. 19 113 Z. 4 f.). Er gab zudem zu Protokoll, dass das Geld aus dem Verkauf dieser Mo- torräder nicht an die L.________(GmbH) geflossen sei (pag. 19 113 Z. 8 ff.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte am 24. Januar 2011 von seinem pri- vaten E-Mail-Account an H.________ eine E-Mail sendete, welche im Briefkopf die L.________(GmbH) aufführte und als «Rechnung für zwei Motorräder» betitelt war. Darin verkaufte er die Motorräder zu einem Pauschalpreis von CHF 40'000.00 (pag. 07 014 007). Der ursprüngliche Kauf der Motorräder ist weder durch den Be- schuldigten noch durch die L.________(GmbH) belegt. Die Aussage des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Motorräder auf dem Pa- pier der L.________(GmbH) gehört hätten, erweckt den Eindruck, dass der Be- schuldigte selbst die formelle Eigentümerschaft der L.________(GmbH) nicht mehr bestreitet. Zudem gab er zu, dass das Geld aus dem Verkauf nicht an die L.________(GmbH) floss. Auch ungeachtet dieser Aussagen gelangt die Kammer aus folgenden Gründen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung – zum Schluss, dass die Motorräder der L.________(GmbH) gehörten und der Verkaufserlös demnach der L.________(GmbH) hätte zukommen bzw. in 29 deren Interesse hätte verwendet werden müssen: Der Umstand, dass die Motorrä- der im Namen der L.________(GmbH) und nicht auf den Namen des Beschuldig- ten eingelöst wurden, wiegt besonders schwer und ist nicht – wie die Verteidigung meint (pag. 19 128) – vernachlässigbar. Es kann nicht einfach behauptet werden, dass es üblich sei, Motorfahrzeuge über die «Bude» einzulösen (pag. 19 128). Im Weiteren wurde in der E-Mail ausdrücklich erwähnt, dass der Kaufpreis an den Ge- schäftsführer der L.________(GmbH) zu bezahlen sei. Darüber hinaus ist nicht be- legt, dass der Beschuldigte das Benzin, die Versicherungen und den Unterhalt der Motorräder tatsächlich privat bezahlt hat. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechnung im Namen der L.________(GmbH) ausgestellt wurde, wenn die Motorräder dem Beschuldigten privat gehört hätten. Soweit der Beschuldigte in anderem Zusammenhang ausführte, dass er ja sowieso nichts persönlich habe ha- ben dürfen (pag. 18 731 Z. 332), spricht dies eben auch für die Eigentümerschaft der L.________(GmbH). Die Kammer stellt damit fest, dass der angeklagte Sachverhalt von Ziff. 2. grundsätzlich beweismässig erstellt ist. Allerdings erachtet die Kammer nicht den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00, sondern lediglich einen Betrag von CHF 28'000.00 als erstellt. Dies deshalb, da zeitnah nach dem Kaufgeschäft bzw. am gleichen Tag der Zahlung des Kaufpreises CHF 12'000.00 in bar auf das Konto der L.________(GmbH) einbezahlt wurden (pag. 07 310 063). In dubio pro reo ist demnach davon auszugehen, dass diese CHF 12'000.00 eine Weiterleitung aus dem Verkaufserlös der Motorräder darstellten. 9.2 Darlehen U.________ (Ziff. 3.1. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift Folgendes vorgewor- fen (nachfolgend gemäss der Zusammenfassung der Vorinstanz S. 49 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875): Am 29.07.2004 schloss er namens der L.________(GmbH) mit der Familie U.________ einen Hypo- thekar-Darlehensvertrag über CHF 2,555 Mio. ab, wovon CHF 2,3 Mio. ausbezahlt wurden, die mittels Schuldbriefen, lastend auf der Liegenschaft N.________, sichergestellt waren. Am 28.05.2008 wurde ein Nachtrag zu diesem Darlehensvertrag abgeschlossen, gemäss dem die Familie U.________ der L.________(GmbH) ein zusätzliches Darlehen über CHF 555‘555.00, davon ausbezahlt CHF 500‘000.00, gewährte. Die von der Familie U.________ erhaltenen Darlehen wurden schliesslich gemäss Vereinbarung vom 29.08.2013 durch die Übertragung des Stockwerkeigentums an der Lie- genschaft N.________ getilgt. Das Nachtragsdarlehen von CHF 500‘000.00 verwendete der Beschul- digte entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer der L.________(GmbH) nicht in deren Nutzen, sondern zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der von ihm kontrollierten M.________(GmbH): Davon total CHF 140‘300.00 mittels nicht verbuchter Barbezüge, durch Begünstigung der M.________(GmbH) im Betrag von total CHF 250‘000.00 und durch Zurverfügungstellen eines Darle- hens über CHF 110‘000.00 für Eigenkapital an H.________ zum Kauf der Liegenschaft Z.________ . Vorbemerkung: Seitens der Verteidigung wird allgemein auf das Schreiben vom J.________, der Ex-Frau des Beschuldigten und der ehemaligen Gesellschafterin der L.________(GmbH), vom 31. Januar 2021 (pag. 18 566, 19 128) verwiesen, ge- 30 stützt worauf nicht von einer den Interessen der L.________(GmbH) zuwiderlau- fenden Geschäftsführung des Beschuldigten gesprochen werden könne: «Lieber A.________, Gerne bestätige ich Dir, dass ich, als ehemalige Gesellschafterin zu 50% sowohl der L.________(GmbH) als auch der T.________(GmbH), von Dir über die Geschäfte der Firma in- formiert worden bin. Ich halte weiter fest, dass ich mit Deiner Geschäftsführung stets einverstanden war und ich nie das Gefühl gehabt hätte, dass du zu Ungunsten der Gesellschaft gehandelt hättest. Ich bin damit einverstanden, dass Du dieses Schreiben dem Gericht vorlegst und ich bin auch gerne bereit vor Gericht über Deine Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen, sofern dies gewünscht ist.». Aus Sicht der Kammer ist das Schreiben für die Bewertung der Qualität der Ge- schäftsführung des Beschuldigten bei der L.________(GmbH) nicht von entschei- dender Bedeutung. Dies deshalb, da das Schreiben erst zehn Jahre nach den hier interessierenden Vorgängen erstellt wurde und es den Eindruck einer Gefälligkeits- handlung von J.________ gegenüber dem Beschuldigten erweckt. Im Weiteren spezifizierte J.________ nicht, über welche Geschäfte und Handlungsweisen der L.________(GmbH) sie zu welchem Zeitpunkt informiert worden sei. Darüber hin- aus ist nicht allein massgeblich, ob die Gesellschafter die Geschäftsführung als korrekt beurteilen. Ausschlaggebend ist nämlich insbesondere, ob nach objektiven Gesichtspunkten die Geschäftsführung im Interesse der involvierten Gläubiger er- folgt. Aus dem Schreiben kann demnach nicht einfach auf eine korrekte Geschäfts- führung durch den Beschuldigten geschlossen werden. Ad nicht verbuchte Barbezüge (Deliktsbetrag: CHF 140'300.00): Die Vorinstanz ging gestützt auf den Vergleich der C.________ (AG) und der L.________(GmbH) vor Handelsgericht vom 29. August 2013 davon aus, dass die L.________(GmbH) die Darlehensschuld von CHF 500'000.00 gegenüber der C.________ (AG) letztlich getilgt habe. Zu prüfen sei aber, ob der Beschuldigte diese Geldmittel auch tatsächlich im Interesse der L.________(GmbH) verwendet habe. In der Folge konstatierte die Vorinstanz, dass vom Darlehen innert zweiein- halb Monaten durch den Beschuldigten Barbezüge im Umfang von CHF 140'300.00 erfolgt seien. Der Grund für diese Bezüge sei nicht belegt und mangels Vorliegens einer Jahresrechnung für das Jahr 2008 sei auch nichts verbucht wor- den. Auf Grund des Status’ der L.________(GmbH) zum fraglichen Zeitpunkt im Sommer 2008 seien neben den nicht in bar erfolgten Überweisungen an Frau U.________ (der eigentlichen Darlehensgeberin damals) in dubio pro reo höchs- tens noch Rechnungen der L.________(GmbH) im Umfang von ca. CHF 10'000.00 zu begleichen gewesen. Für Wasserschadenkosten im Umfang von CHF 100'000.00 am N.________ oder weitere mit der L.________(GmbH) zusammen- hängende Geschäfte, welche Kosten von über CHF 130'000.00 in rund zweieinhalb Monaten verursacht hätten, gebe es keine Belege. Die Vorinstanz erachtete dem- nach den angeklagten Sachverhalt im Umfang von CHF 130'000.00 als beweis- mässig erstellt (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 890 f.). Der Beschuldigte liess im Parteivortrag der Verteidigung bestreiten, dass er die Gelder für eigene Zwecke gebraucht habe. Einzahlungen in bar seien üblich, wenn auch umständlich. In der fraglichen Zeit und vor dem Einsetzen von Betreibungen im Jahr 2013 habe der Beschuldigte die Rechnungen immer korrekt bezahlt. Letzt- lich gehe es bei der L.________(GmbH) um eine Einpersonen-AG bzw. faktisch um 31 eine Einmann-Unternehmung (pag. 18 781). Ausgeführt wurde weiter, dass mit den bezogenen Geldern auch Gesellschaftsrechnungen und Lohn für den Beschuldig- ten ausbezahlt worden seien (pag. 18 778, 19 128 f.). Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass belegt und damit als beweismässig erstellt gilt, dass über einen Zeitraum von zweieinhalb Mo- naten massive und unverbuchte Bargeldbezüge im Umfang von CHF 140'300.00 durch den Beschuldigten vom Konto der L.________(GmbH) erfolgt sind (pag. 07 310 056 ff.). Der Verwendungszweck dieser bezogenen Gelder ist auch vor oberer Instanz – gleich wie bereits vor der Vorinstanz – nicht belegt worden. So sagte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung relativ unbestimmt aus, er ha- be es mal aufgeschrieben und es seien diverse Sachen gewesen, die die Firma be- troffen hätten. Er habe auch noch Geld für seine Arbeit nehmen müssen. Gerade Letzteres hätte aber maximal CHF 10'000.00 betragen (pag. 19 113 Z. 25 ff.). Eine Barbezugs- bzw. Barzahlungspraxis ohne klare Verbuchung stellt per se eine für die Gesellschaft risikoträchtige oder nachteilige Geschäftsbesorgung dar. Der Hin- weis der Verteidigung, dass eine Bargeldpraxis im Milieu üblich sei, ist damit unbe- helflich (pag. 19 778). Die Kammer erachtet die Ausführungen der Verteidigung, wonach es sich teilweise um Lohnbezüge gehandelt habe, da völlig unterschiedli- che Beträge über den kurzen Zeitraum von zweieinhalb Monaten hinweg bezogen wurden, als wenig überzeugend. Abgesehen davon liegen keinerlei objektivierbare Unterlagen zum konkreten Verwendungszweck der Bezüge vor. Insofern rechtfer- tigt es sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht, von einer Re- duktion am Deliktsbetrag auszugehen. Zudem führte der Beschuldigte selbst aus, der Kredit von netto CHF 500'000.00 (CHF 50'000.00 [recte 55'555.00, pag. 07 162 405] bzw. 10% sei als Agio schon vorab abgezogen worden) sei für den N.________ gewesen und er könne – zum damaligen Zeitpunkt – nicht sagen, wofür das Geld konkret verwendet worden sei (pag. 05 102 007 Z. 255 ff.). Darüber hinaus ist zudem der Gesamtkonnex zu beachten, wonach der Rest des Darlehens – vergleiche nachfolgend – ebenfalls nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwendet worden ist. Demzufolge ist die Kammer der Auffassung, dass die ge- samten Barbezüge von CHF 140'300.00 durch den Beschuldigten wider die Ge- schäftsinteressen der L.________(GmbH) verwendet wurden. Da die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung allerdings «Schuld- sprüche wie in erster Instanz» verlangte und diese – wie eingangs erwähnt – die Berufung demnach auf die (geringeren) Deliktsbeträge gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv beschränkte, gilt diesbezüglich das Verschlechterungsverbot. Die Kammer erachtet demnach den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift hinsichtlich der Bargeldbezüge bei einem Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 als erstellt. Ad Überweisung an M.________(GmbH) (Deliktsbetrag: CHF 250'000.00): Die Vorinstanz stellte fest, dass die aus dem Darlehen von CHF 500'000.00 finan- zierten Festgeldanlagen und auch die diversen, durch Einzahlungen wieder ausge- glichenen Barbezüge bis im Mai 2009 nicht von strafrechtlicher Relevanz seien. Demgegenüber sei die Überweisung von CHF 250'000.00 aus dem Darlehen der C.________ (AG) von der L.________(GmbH) an die M.________(GmbH) letztlich 32 zum Nachteil der L.________(GmbH) erfolgt. Dies deshalb, da kein Rückfluss die- ses Geldbetrags an die L.________(GmbH) habe belegt werden können. Sodann sei diese Geldtransaktion auch nicht verbucht worden. Darüber hinaus sei diese Überweisung ohne klaren Rechtsgrund an die M.________(GmbH) zur Finanzie- rung des Kaufs des Baugrundstücks «AL.________» in AM.________ erfolgt. Die M.________(GmbH) sei hierfür wohl eigens gegründet worden. Tatsächlich müsse man schliessen – auch aus der Verwendung der Erlöse aus dem späteren Parzel- lenverkauf – dass der Beschuldigte nie über den Willen verfügt habe, die Schuld gegenüber der L.________(GmbH) zurückzubezahlen. Den angeklagten Sachver- halt erachtete die Vorinstanz damit als beweismässig erstellt (S. 65 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 891 ff.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass dieser Geldbetrag von der L.________(GmbH) an die M.________(GmbH) ein Darlehen hätte darstellen sollen. Eine Gewinnbeteiligung der L.________(GmbH) sei jedoch nie abgesprochen worden (pag. 19 114 Z. 1 ff.). Auf Frage, was es mit der M.________(GmbH) auf sich habe, antwortete der Beschuldigte, dass diese Firma gegründet worden sei, damit sein Bruder, H.________, wieder Fuss fassen könne, nachdem dieser längere Zeit arbeitslos gewesen sei (pag. 19 114 Z. 5 ff.). Die Kammer stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft den Papertrail der Tranche von CHF 250'000.00 ab Juli 2008 bis zur hier massgeblichen Überweisung an die M.________(GmbH) Ende Juni 2009 sowie die Investition in den Kauf des Grunds- tücks «AL.________» ausführlich und korrekt in der Anklageschrift aufführte (pag. 18 005 f.). Das hinter der Überweisung stehende «AL.________-Immoprojekt» dürfte grundsätzlich im Rahmen des Geschäftszwecks der L.________(GmbH) er- folgt sein. Geschäftszweck der L.________(GmbH) bildete nämlich der Im- port/Export-Handel und die Herstellung von Waren aller Art sowie der Kauf, Ver- kauf sowie die Vermittlung und Verwaltung von Liegenschaften (handelsregis- ter.help.ch). Problematisch ist hierbei allerdings, dass die Darlehensforderung über CHF 250'000.00 bei der L.________(GmbH), welche diese gegenüber der M.________(GmbH) gehabt hätte, nie bilanziert wurde. Die M.________(GmbH) bi- lanzierte demgegenüber zu Beginn bzw. in den Jahren 2009 und 2010 diese Dar- lehensschuld gegenüber der L.________(GmbH) (pag. 07 593 069, 07 202 008), änderte dies jedoch ab dem Geschäftsjahr 2011, wonach in der Bilanz stattdessen eine Darlehensschuld gegenüber E.________, der Ehefrau des Beschuldigten, ausgewiesen wurde (pag. 07 202 046). Demzufolge hatten die L.________(GmbH) und deren Gläubiger keine Chance, diese Investition zu kontrollieren bzw. auf diese zurückzukommen. Im Weiteren sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung selbst aus, dass es darum ging, dem Bruder eine neue Existenzgrund- lage zu ermöglichen und ein Profit der L.________(GmbH) nie abgesprochen war bzw. diese angebliche Geldanlage nicht im ökonomischen Interesse der L.________(GmbH) erfolgte. Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, verfügte der Beschuldigte demnach nie über den Willen, die Schuld gegenüber der L.________(GmbH) zurückzuzahlen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 892). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt demnach als erstellt. 33 Ad Eigenkapitalbeschaffung für H.________ (Deliktsbetrag: CHF 110'000.00): Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass aus den an H.________ weitergelei- teten Mitteln von total CHF 110'000.00 ein Betrag von CHF 100'000.00 auf Grund des Zusammenhangs mit der Rückführung von Festgeld letztlich von der L.________(GmbH) bzw. vom Darlehen U.________ stammte. Bei den restlichen CHF 10'000.00 sei die Geldherkunft nicht geklärt. Wichtiger sei aber, dass mit die- sem Eigenkapitaleinsatz und dem Abkaufen der L.________ (GmbH)-Liegenschaft in Z.________ durch H.________ nebst einem Nettoerlös von CHF 198'000.00 auch die Rückführung der mit Z.________ zusammenhängenden Hypothek der Familie U.________ gegenüber L.________(GmbH) geschehen sei, dies im Inter- esse der L.________(GmbH). Wahrscheinlich habe sich der Beschuldigte mit die- sem Schritt aus der Abhängigkeit gegenüber der Familie U.________ lösen wollen. Die Vorinstanz kam zum Schluss: «Faktisch bezahlte der Beschuldigte (…) mit Geld von ________ U.________ einen Teil des Darlehens der gleichen ________ U.________, das auf der Liegenschaft Z.________ lastete, zurück.» (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 893 f.). Die Kammer stimmt der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zu. Demnach erachtet es die Kammer als erstellt, dass durch den Eigenkapitaleinsatz und den Abkauf der Liegenschaft in Z.________ durch H.________ auch die Rückführung der entsprechenden Hypothek der L.________(GmbH) gegenüber der Familie U.________ erfolgt ist bzw. diese Geldtransaktion als im Interesse der L.________(GmbH) erfolgt zu qualifizieren ist. Unabhängig davon würde ein Schuldspruch auch daran scheitern, dass die Generalstaatsanwaltschaft ursprüng- lich einen «Schuldspruch wie vor erster Instanz» verlangte, welcher sich gemäss Ziff. II. 2.1. des erstinstanzlichen Urteils auf einen Deliktsbetrag von CHF 380'000.00 beschränkte, dies exklusive des hier interessierenden Betrages von CHF 110'000.00. Die Kammer erachtet diesen Sachverhalt demnach beweismässig als nicht erstellt. Fazit zu 3.1. der Anklageschrift: Die Kammer sieht gestützt auf das voranstehend Ausgeführte für die Darlehens- verwendung im Umfang von total CHF 380'000.00 keine die Interessen der L.________(GmbH) wahrende Geschäftsbesorgung. Zur subjektiven Seite der Aktivitäten des Beschuldigten erachtet sie die Ausführun- gen der Vorinstanz als zutreffend (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875): A.________ ist zwar nicht ausgebildeter Kaufmann und sicher kein Buchhaltungsexperte, das Gericht hat jedoch keinerlei Zweifel daran, dass der langjährige Geschäftsmann genau wusste, dass Geldmit- tel, die für eine juristische Person aufgenommen wurden und welche durch diese juristische Person auch verzinst und zurückbezahlt wurden, im Interesse dieser juristischen Person und nicht für sich selbst bzw. Dritte verwendet werden mussten. Geht man von diesem Wissen aus, so ist klar, dass der Beschuldigte mit den vorstehend detailliert beschriebenen Handlungen die Interessen der L.________(GmbH) wissentlich und willentlich zu seinem eigenen Vorteil bzw. demjenigen der M.________(GmbH), und damit letztlich wiederum seinem eigenen Vorteil, verletzte. 34 9.3 Sachverhalt Bargeld (Ziff. 3.2. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 3.2. der Anklageschrift Folgendes vorgewor- fen (nachfolgend nach der etwas vereinfachten Darstellung der Vorinstanz S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875): Der Beschuldigte bezog am 08.05.2009 CHF 50‘000.00 in bar von einem Konto der L.________(GmbH), ohne diesen Vorgang zu verbuchen und verwendete dieses Geld in der Folge zu seinem eigenen Nutzen und zu dem der M.________(GmbH), indem er CHF 20‘000.00 davon auf sein Privatkonto und CHF 30‘000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der M.________(GmbH) ein- zahlte und dieses Geld später an Notar AT.________, dies für den Erwerb der Liegenschaft AL.________ in AM.________, weiter überwies. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Geldbetrag von CHF 50'000.00 letztlich unabhängig vom Darlehen der Familie U.________ betrachtet werden müsse und dieser in geschäftsfremder Weise für den privaten Aktienhandel bzw. für die M.________(GmbH) verwendet worden sei (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 894 Motiv). Die Verteidigung war der Auffassung, dass der Beschuldigte Anspruch auf die CHF 50'000.00 gehabt habe (pag. 18 778), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete oberinstanzlich zu diesem Anklagepunkt auf weitere Ausführungen. Die Kammer stellt fest, dass belegt ist und als beweismässig erstellt gilt, dass der Beschuldigte vom Konto der L.________(GmbH) bei der Coop Bank am 8. Mai 2009 einen Bargeldbezug über CHF 50'000.00 tätigte (pag. 07 357 043 ff., 07 372 010). Da es sich hierbei um eine Bar-Transaktion über die Limite handelte, ver- merkte ein Mitarbeiter der Bank Folgendes: «Bezug CHF 50'000.00 – CHF 30'000.00 Einzahlung auf Kapitalkonto M.________ – CHF 20'000.00 Einzahlung auf Privatkonto A.________.» (pag. 07 370 017). Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 1. April 2019 aus, dass es sich bei den CHF 30'000.00 um das Gründungskapital der M.________(GmbH) gehandelt habe (pag. 05 107 012 Z. 421 ff.). Hinsichtlich der CHF 20'000.00 konnte der Beschuldigte nichts aussagen, stritt diesen Bezug aber auch nicht ab (pag. 05 107 013 Z. 435 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte an diesen Vorgang nicht mehr erinnern (pag. 19 114 Z. 33 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, flossen CHF 30'000.00 – was der Beschuldig- te selbst bestätigte – in die M.________(GmbH). Hierbei ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Gründung der M.________(GmbH) im Interesse der L.________(GmbH) gewesen sein sollte, zumal die L.________(GmbH) – gemäss ihrem Gesellschafts- zweck – Immobilienprojekte im eigenen Namen hätte vornehmen können. Dem- nach geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass diese Geldtransaktion zugunsten der M.________(GmbH) nicht im Interesse der L.________(GmbH), sondern im Interesse von H.________ erfolgt ist. Aus Sicht der Kammer ist die nicht weiter verbuchte bzw. belegte Verwendung des Barbezu- ges über CHF 20'000.00 generell ein Indiz für die Interessenwidrigkeit des Vor- gangs. Hätte es sich hierbei um Lohnentnahme gehandelt, hätte der Beschuldigte 35 dies entsprechend verbuchen müssen. Es kann nicht angehen, den Beschuldigten mangels Vorliegens von Belegen, welche er als Geschäftsführer der L.________(GmbH) für derartige Transaktionen hätte erstellen und aufbewahren müssen, zu privilegieren. Der Beschuldigte gab sodann für den Bezug dieser CHF 20'000.00 selbst nie einen Grund an. Im Weiteren ist auf den Vermerk des Bank- mitarbeitenden abzustellen, wonach die restlichen CHF 20'000.00 eben auf das Privatkonto des Beschuldigten und damit zu dessen privater Verwendung gingen. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die durch den Beschuldigten vom Konto der L.________(GmbH) in bar bezogenen CHF 50'000.00 nicht im In- teresse der L.________(GmbH), sondern in eigenem Nutzen sowie im Interesse der M.________(GmbH) verwendet wurden, dies um dem Beschuldigen selbst und seinem Bruder einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Kammer erachtet demnach den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.2. der Anklage- schrift als erstellt. 9.4 Sachverhalt Verkaufserlös Z.________ (Ziff. 3.3. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 3.3. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 18. März bis 29. Mai 2009 (nachfolgend wird wieder von der verein- fachten Darstellung der Vorinstanz S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 875 f. ausgegangen): den Überschuss von CHF 198‘000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft Z.________ (Anmerkung: durch die L.________(GmbH)) an seinen Bruder H.________ durch den Notar K.________ auf ein CS-Konto der L.________(GmbH), welches nicht Bestandteil der Buchhaltung bildete, überweisen liess und von dort mittels Barbezügen und Überweisungen dieses vollständig zu seinen Gunsten ver- wendete. Die Vorinstanz nahm in dubio pro reo an, dass die CHF 198'000.00 vom Verkaufs- erlös letztlich im Sinne der L.________(GmbH) verwendet worden seien. Hierfür stützt sie sich einerseits auf ein undatiertes Memo zur Buchhaltung der L.________(GmbH), welches wie folgt lautete: «(…) Der Überschuss von CHF 198'000.00 wurde wie folgt verwendet: CHF 142'210.00 Saldierung Darlehen J.________, CHF 42'573.00 Saldierung Darlehen A.________ (…).» (pag. 05 051 025). Andererseits stellte sie auf eine schriftliche Erklärung von J.________ ab, welche diese am 14. Februar 2012 verfasste: Das in der Bilanz der L.________(GmbH) ausgewiesene Darlehen von CHF 142‘210.00 zu meinen Gunsten habe ich auf meinen Ex-Mann, A.________, im März 2009 übertragen. Er ist mir somit seit- her diesen Betrag schuldig. Ein Grund für den Rückzug des Darlehens war auch, dass ich nicht mehr in der Geschäftsführung tätig bin. Herr A.________ konnte über diese Summe verfügen.“ (pag. 07 017 102). Die Vorinstanz erachtete demnach diese Geldverwendung als rechtmässig bzw. als im Sinne der L.________(GmbH) erfolgt und sprach den Beschuldigten vom ange- klagten Sachverhalt frei (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 895 f.). Unbestritten und erstellt ist, dass am 2. März 2009 die Liegenschaft «Z.________» von der L.________(GmbH) an H.________ zu einem Kaufpreis von CHF 36 540'000.00 verkauft worden ist (pag. 07 144 006 ff.). Aus diesem Verkauf resultier- te für die Verkäuferin, die L.________(GmbH), ein Überschuss von CHF 198'000.00. Ebenfalls erstellt und belegt ist, dass der Beschuldigte diesen Betrag auf ein «schwarzes» CS-Konto der L.________(GmbH) überwies und innerhalb von zweieinhalb Monaten von diesem Konto Bargeldbezüge im Umfang von CHF 208'500.00 tätigte (pag. 07 312 026 ff.). Wofür der Beschuldigte dieses Geld ver- wendete bzw. was der Weg des Geldes war, ergibt sich mangels Belegen oder Verbuchungen nicht aus den Akten. Auch aus seinen Aussagen lässt sich kein Verwendungszweck erschliessen. So führte er lediglich aus, dass er das Geld wahrscheinlich investiert habe, er jedoch nicht mehr wisse wo (pag. 05 106 017 Z. 605 ff.). Auch oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, was er mit diesem Geld gemacht habe (pag. 19 115 Z. 1 ff.). Die Verteidigung machte an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass diese Geldbezüge im Interesse der L.________(GmbH), insbesondere zur Behebung des Wasserschadens am N.________, erfolgt seien (pag. 19 128). Wie erwähnt, stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der Rechtmäs- sigkeit der Verwendung dieses Geldbetrags einerseits auf das Schreiben von J.________ und andererseits auf das Memo zur Buchhaltung. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Kammer bei Betrachtung der Chro- nologie der gesamten Abläufe allerdings zu einem gegenteiligen Ergebnis (pag. 19 120 f.): Bei Erstellung der privaten Steuererklärung am 11. Januar 2011 für den Beschuldigten und E.________, welche für das Jahr 2009 eingereicht wurde, wie- sen die Ehegatten A.________ keine Darlehensschuld gegenüber der L.________(GmbH) aus. Hingegen führten sie ein Aktivdarlehen des Beschuldigten im Umfang von CHF 42'501.45 gegenüber der L.________(GmbH) auf (pag. 07 103 115 ff.). Im Januar 2011 war demnach noch nicht die Rede davon, dass sich der Beschuldigte die Forderung von J.________ gegenüber der L.________(GmbH) hat abtreten lassen. Die Steuerverwaltung teilte in der Folge dem Beschuldigten am 16. Februar 2011 mit, dass sie bei ihm ein Einkommens- manko von CHF 150'000.00 festgestellt hätten und drohte ihm, diesen Betrag als Einkommen hochzurechnen, falls er hierfür keine Belege einreichen könne (pag. 07 103 113). Die AU.________ teilte dann gegenüber der Steuerverwaltung am 30. Juni 2011 mit, dass sie die Buchhaltung des Beschuldigten für das Jahr 2009 un- terdessen fertiggestellt habe und sich Änderungen ergeben hätten. Demzufolge reichte sie eine neue Version des Jahresabschlusses ein (pag. 07 103 84). In die- sem Schreiben führte die AU.________ aus, dass laut Angaben des Beschuldigten das Darlehen von J.________ an die L.________(GmbH) von CHF 142'210.00 sal- diert und an den Vorgenannten übertragen worden sei. Das Darlehen von J.________ sei demnach als Schuld in der Steuererklärung zu ergänzen. Zur unge- fähr gleichen Zeit verfasste J.________ das vorgenannte Schreiben, datierend auf den 14. Februar 2012 (pag. 07 106 130). Wenn J.________ darin schreibt, dass sie die Forderung bereits im 2009 an ihren Ex-Mann abgetreten habe, dann hätte dies der Beschuldigte bereits in seiner privaten Steuererklärung, welche er im Januar 2011 eingereicht hat, entsprechend ausweisen müssen, was er aber nicht tat. Vielmehr muss gestützt auf diese Unterlagen davon ausgegangen werden, dass auch J.________ bis im Frühjahr 2011 nichts von dieser Abtretung wusste. Im Wei- 37 teren erwähnte der Beschuldigte in keiner Einvernahme die Abtretung eines sol- chen Darlehens. Daraus kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht einfach geschlossen werden, dass der Beschuldigte dies wohl vergessen habe, je- doch trotzdem darauf abgestützt werden könne (S. 69 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 18 895). Das Memo zur Buchhaltung blieb demgegenüber unda- tiert. Allerdings lassen sich den dort beigelegten Kassenbeilagen zwei Daten ent- nehmen, der 19. Juni 2010 und der 17. September 2010. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Memo nachträglich bzw. erst nach den er- folgten Bargeldbezügen durch den Beschuldigten erstellt wurde. Im Weiteren er- folgte keine dieser Geldtransaktionen auch nur annähernd in der Höhe der ausste- henden Darlehensschuld, welche angeblich gegenüber J.________ bestand. Diese stückelten sich vielmehr in kleinere Beträge von 10'000.00 bis 30'000.00 und einen einmaligen Bezug von CHF 41'000.00 (pag. 07 312 026 ff.). Die Angaben des Be- schuldigten selbst, wonach diese Gelder für die Bezahlung von Wasserschäden einsetzt worden seien, ist unbelegt geblieben (der Wasserschaden N.________ gemäss pag. 05 101 018 stammte aus dem Jahre 2014), und die Vorinstanz zeigte deutlich auf, dass in der fraglichen Zeit kaum Kosten in der hier interessierenden Höhe zu begleichen gewesen seien. Die Kammer stellt infolge des voranstehend Ausgeführten nicht auf das Memo zur Buchhaltung und auf das Schriftstück von J.________ ab. Mangels Vorliegens von weiteren Belegen, welche für eine Verwendung dieser Bargeldbezüge im Interesse der L.________(GmbH) sprechen, erachtet die Kammer den angeklagten Sachver- halt von Ziff. 3.2. als beweismässig erstellt. 9.5 Sachverhalt V.________ (Ziff. 3.4. der Anklageschrift) Die C.________ (AG) leistete der L.________(GmbH) gemäss Ziff. 3.4. Anklage- schrift am 31. März 2010 ein weiteres Darlehen über CHF 120'000.00, welches der Beschuldigte angeblich in der Zeit vom 31. März 2010 bis 12. Mai 2010 (nachfol- gend wieder analog der Vorinstanz, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 876): innerhalb von zwei Wochen im Umfang von CHF 40‘000.00 in bar bezog und CHF 80‘000.00 auf sein Privatkonto bei der Bank Coop überwies und damit Aktienkäufe tätigte respektive das Geld bar bezog. In der Absicht, sich bzw. der Einzelunternehmung seiner Frau einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den kein Anspruch bestand, verwendete er das Bargeld in der Folge nicht für die L.________(GmbH), sondern teilweise für sich selbst und teilweise für die V.________, dies, indem er einen nicht näher bestimmbaren Betrag dafür verwendete, Renovationen und Anschaffungen von Mobiliar und Geräten für die V.________ zu bezahlen, die er in der Folge in der Bilanz des Einzelun- ternehmens seiner Frau aktivierte. Die Vorinstanz führte aus, dass unbestritten sei, dass per 31. März 2010 die C.________ (AG) der L.________(GmbH) einen Darlehensbetrag über CHF 120'000.00 überwiesen habe. Gemäss den Angaben von U.________ ________ auf dem Detailbeleg der Banküberweisung hätte das Darlehen zur Einrichtung von Wohnungen am N.________ dienen sollen. Der Beschuldigte habe dies vehement bestritten und geltend gemacht, dass das Darlehen zum Umbau der V.________ an der AG.________ aufgenommen worden sei. Ab Mai 2010 habe sodann die L.________(GmbH) die Räume an der AG.________ gemietet. Die Vorinstanz 38 stellte auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er das Geld für den Umbau der V.________ aufgenommen habe. Gestützt auf die eingereichten Belege erach- tete die Vorinstanz als erstellt, dass der Mietzins für die Miete der Lokalitäten an der AG.________ durch die V.________ bezahlt worden sei. In dubio pro reo ging die Vorinstanz davon aus, dass die L.________(GmbH) im Umfang von ¾ und die V.________ im Umfang von ¼ Darlehensrückzahlungen an die C.________ (AG) leistete. Daraus folge, dass mindestens CHF 90'000.00 des Darlehens für die L.________(GmbH) hätten verwendet werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Beschuldigte habe diese Gelder in bar bezogen und für private Aktienkäufe im Umfang von CHF 40'100.00 verwendet. Der restliche Geldbetrag sei in den Um- bau und die Ausstattung der V.________ geflossen, ohne dass die L.________(GmbH) dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. Demnach gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte CHF 90'000.00 nicht im Inter- esse der L.________(GmbH) verwendet habe (S. 70 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 896 f.). Der Beschuldigte führte oberinstanzlich selbst aus, dass die L.________(GmbH) von diesem Geschäft nichts hatte (pag. 19 115 Z. 20 f.). Das Darlehen sei vom Geld seiner Frau, welche einen «Laden» betrieben habe, zurückbezahlt worden (pag. 19 115 Z. 15 ff.). Auf die Einzahlungsscheine sei Mist draufgeschrieben wor- den (pag. 19 115 Z. 23 ff.). Die Vertretung von E.________ bekräftigte, die L.________(GmbH) habe das Mie- tobjekt AG.________ an die V.________ untervermietet und das Darlehen in der Folge auch der V.________ für Renovationen zur Verfügung gestellt (pag. 18 775, 19 126). Die Staatsanwaltschaft betonte vor der Vorinstanz, laut dem Beschuldigten sei es um die Renovation des Cabarets an der AG.________ gegangen. Da die Einzah- lungsquittungen zur Tilgung der Darlehensschuld immer mit L.________(GmbH) gestempelt gewesen seien, habe die L.________(GmbH) das Darlehen bezahlt, je- doch der Beschuldigte bzw. die Einzelunternehmung seiner Ehefrau hätten vom Geld profitiert (pag. 18 771). Die Kammer erachtet aufgrund der Kontoauszüge als beweismässig erstellt, dass CHF 120'000.00 von der C.________ (AG) auf das CS-Konto der L.________(GmbH) als Darlehen überwiesen (pag. 07 313 104 ff.) und zeitnah vom Beschuldigten in bar bezogen bzw. übertragen und teilweise für Aktienkäufe eingesetzt wurden. Auf eine Verbuchung in der Buchhaltung der L.________(GmbH) wurde jedoch verzichtet. Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wenn diese auf die Aussagen des Beschuldigten abstützte und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse als erstellt erachtete, dass dieser Geldbetrag für den Umbau der Liegenschaft an der AG.________ und nicht für den N.________ aufgenom- men wurde, wobei die ganz konkrete Verwendung des Geldes nicht bekannt ist bzw. offengelassen werden kann (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 896). Dass das Darlehen formell gegenüber der L.________(GmbH) gege- ben wurde, legt insbesondere der zwischen der C.________ (AG) und der L.________(GmbH) bestehende Nutzungs-Mietvertrag betreffend AG.________ in Bern nahe (pag. 07 162 406). (Rück)Zahlungen an die C.________ (AG) betrafen 39 in diesem Zusammenhang zweierlei: zum einen den wöchentlichen Mietzins der V.________ von CHF 5'000.00, zum anderen die Darlehensrückzahlungen über den Betrag von CHF 120'000.00. Mit dem Einzahlungsstempel «L.________(GmbH)» gingen über ein bzw. zwei Jahre CHF 400'000.00 und mit dem Einzahlungsstempel «V.________» CHF 480'000.00 auf dem Konto der C.________ (AG) ein. Die C.________ (AG) machte im Übrigen nicht geltend, dass diesbezüglich bei ihr noch etwas offen sei. Das Darlehen ist demnach getilgt wor- den (vgl. S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 896). Der Beschuldigte führte erstinstanzlich aus, er habe an der AG.________ ein Dan- cing machen wollen, auf dem AV.________ habe ihm U.________ ________ an- geboten, dies mit CHF 120'000.00 zu finanzieren: «Im Gegenzug musste ich ihm 80 Wochen lang je Fr. 5'000.00 zurückbezahlen» (pag. 05 102 006 Z. 217 ff.). Später gab er an, seine Frau habe das Geld aus dem Betrieb der V.________ zurückbezahlt (pag. 05 107 002 Z. 49 ff., pag. 19 115 Z. 15 ff.). Auf Frage an der Berufungsverhandlung, was die L.________(GmbH) von diesem Geschäft gehabt habe, antwortete er – wie voranstehend erwähnt: «Nichts.» (pag. 19 115 Z. 20 f.). Vor dem Handelsgericht war die Rede davon, dass das Geld aus Einnahmen vom N.________ stammte (pag. 129). An die L.________(GmbH) sei das Geld gegan- gen, weil U.________ ________ das Geld nicht an die Frau des Beschuldigten als Ausländerin habe geben wollen (pag. 18 745 Z. 505 ff.). E.________ betonte: «Ich habe die Bar geführt und mein Mann hat für die Sache geschaut. Aber die V.________ gehörte mir» (pag. 05 091 008 Z. 255 f.). Das Administrative habe ihr Mann gemacht. Sie wisse nichts von einem Darlehen bzw. habe kein Darlehen er- halten (pag. 05 091 010 Z. 323 ff.). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten vor dem Handelsgericht und der Einzahlungen namens der L.________(GmbH) im Umfang von wöchentlich CHF 5'000.00 ist davon auszugehen, dass lediglich die L.________(GmbH) mit ihren Einnahmen das Darlehen zurückzahlte und hierfür keinerlei Gegenleistung erhielt. Wie erwähnt bestätigte der Beschuldigte dies sogar selbst, wonach die L.________(GmbH) von diesem Darlehen «nichts» gehabt ha- be. Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich sodann korrekt aus, dass die Jahresrechnung 2010 der Einzelunternehmung AD.________/V.________ E.________ aktenkundig sei (pag. 07 592 014 ff.). Aus diesen Unterlagen sind je- doch keine Buchungen ersichtlich, welche auch nur ansatzweise darauf hinweisen würden, dass die V.________ das Darlehen amortisiert hätte (pag. 19 120). Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Beschuldigte das der L.________(GmbH) gewährte Darlehen von CHF 120'000.00 nicht in deren Inter- essen verwendete bzw. das Darlehen aus Geldern der L.________(GmbH) zurückbezahlte, ohne dass dieser ein entsprechender Gegenwert zufloss. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sich U.________ ________ bzw. die C.________ (AG) diesbezüglich bereichert hat bzw. ein Wucher-Darlehen vorlag, wie seitens des Beschuldigten ausgeführt wurde. Auch in diesem Punkt ist allerdings zu berücksichtigten, dass die Generalstaatsan- waltschaft ursprünglich nur bzw. immerhin die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches beantragte (pag. 19 014), welcher Antrag hier massgeblich ist, so dass auf Grund des Verschlechterungsverbotes trotz der gemachten Ausführungen 40 lediglich auf einen reduzierten Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 abgestellt werden kann. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 3.4. der Anklage- schrift mit einem Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 als beweismässig erstellt. 10. Urkundenfälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) Der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4. der Anklage- schrift blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wurde von der Generalstaatsanwaltschaft einzig die diesbezügliche Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass zwar aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sinngemäss ergebe, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Eine entsprechende ausdrückliche Kosten- ausscheidung jedoch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv fehle (S. 80 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 906). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 4. dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Begründung auf die Kostenfolge gemäss Ziff. VII. 23. ff. dieser Urteilsbegründung verweisen wird. 11. Verheimlichung von Vermögenswerten in der Zwangsvollstreckung (Ziff. 5. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 5. der Anklageschrift vorgeworfen, am 4. Fe- bruar 2013 in Bern im Deliktsbetrag von ca. CHF 523'000.00 einen Pfändungsbe- trug begangen zu haben (nachfolgend wieder gemäss der zusammenfassenden Anklagedarstellung der Vorinstanz in S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 906 f.): indem er gegenüber dem die Pfändung für die Forderungen der Steuerverwaltung in der Höhe von CHF 1‘770‘519.55 und der AW.________ in der Höhe von CHF 275‘940.75 vollziehenden Beamten mehrere Vermögenswerte verheimlichte, die er zuvor teilweise beiseite geschafft hatte. In den ge- nannten Betreibungsverfahren wurden anschliessend Verlustscheine ausgestellt. Namentlich nahm er folgende Handlungen vor, die zu einer scheinbaren Vermögensminderung führten: - Mittelbezug ab Migros Bank Konti bzw. Wertschriftendepot [Details vgl. Anklageschrift]. - Liegenschaft AP.________ durch Vorschieben seines Bruders als Eigentümer [Details vgl. Ankla- geschrift]. Im Zentrum dieses Vorwurfes steht das Pfändungsprotokoll, welches der Beschul- digte am 4. Februar 2013 mit dem Adressvermerk «ZA: «AD.________», AF.________, ________» und mit dem angekreuzten Vermerk, es sei «kein Besitz pfändbarer Vermögenswerte vorhanden», unterzeichnete (pag. 07 136 002). Die Vorinstanz führte aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten be- reits seit den Neunzigerjahren miserabel gewesen seien und er von daher ein- schlägige Erfahrungen mit dem Betreibungs- und Konkursamt gehabt habe (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 914). Auf Grund des Betreibungs- 41 verlaufs betreffend der Bank- und Steuerforderung habe der Beschuldigte spätes- tens Ende November 2012 damit rechnen müssen, dass er in den kommenden Wochen für Forderungen in Millionenhöhe gepfändet werden würde. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs hätte er sodann melden müssen, dass die offizielle Melde- adresse an der AF.________, wo der Beschuldigte bis 2010 mit seiner Frau die AD.________ betrieben habe, nicht mehr gestimmt habe. Unabhängig von den Ei- gentumsverhältnissen am Haus in AP.________ hätte der Beschuldigte dort auch persönliche, pfändbare Gegenstände gehabt. Hinsichtlich der Bewegungen auf dem Migros Bank Privatkonto Nr. ________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Mittel (auch) dem Beschul- digten zugestanden hätten: Das Konto habe auf ihn gelautet, er habe das Geld auf ein auf ihn und die Ehefrau lautendes Konto transferiert und das Geld dürfte nicht etwa aus dem Verkauf der V.________, sondern aus Einnahmen der gemeinsam betriebenen Bar AE.________ gestammt haben. Der Erlös der V.________ sei demgegenüber in den Kauf der Liegenschaft AP.________ geflossen. Es gebe da- bei keine andere Erklärung für die Transaktionen. Entscheidend sei der Transfer vom Privatkonto des Beschuldigten auf ein auf ihn und seine Frau lautendes Konto. Das ursprüngliche Privatkonto und die daraus angeschafften Sachwerte wie auch das auf ihn und seine Frau lautende Konto hätten gegenüber dem Betreibungsamt angegeben werden müssen (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 915 f.). Noch klarer erscheine der Verkauf der Wertschriften aus dem Depot und der Bezug des Erlöses innert knapp zwei Wochen. Dieses Geld sei dem Beschuldigten zuge- standen und er hätte darüber gegenüber dem Betreibungsamt Aufschluss geben müssen (S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 916). Minutiös untersuchte die Vorinstanz sodann die Abläufe rund um die Liegenschaft in AP.________ (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 916 ff.) und kam zum Schluss (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 920): Zusammenfassend erachtet das Gericht angeklagten Sachverhalt mit der Präzisierung, dass nicht die gesamten Eigenmittel für den Kauf der Liegenschaft in AP.________ allein vom Beschuldigten stammten, als erstellt. Diese Präzisierung ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, sein Miteigentum an der Liegenschaft in AP.________ gegenüber dem Betreibungs- amt anzugeben. Es wäre an diesem gewesen, anschliessend zu entscheiden, ob die Liegenschaft hätte gepfändet und verwertet werden können. Daran, dass der Beschuldigte wusste, dass er ver- pflichtet gewesen wäre, die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft anzugeben, bestehen denn auch keine Zweifel. Sein ganzes Verhalten spricht eine eindeutige Sprache: Wäre er bereit gewesen, gegenüber dem Betreibungsamt ehrlich Auskunft zu geben, so hätte er angeben müssen, dass er in AP.________ und nicht an der AF.________ in Bern lebte und er hätte angeben müssen, dass die Liegenschaft mindestens teilweise aus seinen eigenen Mitteln finanziert worden war. Indem er dies nicht tat, sondern behauptete, er lebe in Bern, arbeite als Barmann, seine Frau habe keine Einkünfte und er wohne zur Miete, verschwieg er die ihm zustehenden Vermögenswerte. Tatsächlich ergebe sich gemäss Vorinstanz aus verschiedenen Punkten, dass der formelle Käufer der Liegenschaft, H.________, lediglich als «Durchlaufstation» für 42 seinen Bruder fungiert habe, dies seinerzeit mit Blick auf die Bank, da die Betrei- bung erst später erfolgt sei. Die Anzahlung an die Firma BA.________ von CHF 30'000.00 habe vom Bank Coop Privatkonto des Beschuldigten gestammt. Das Vermögen auf diesem Konto sei hauptsächlich aus dem Aktienhandel des Be- schuldigten geäufnet worden. Von den restlichen als Eigenkapital in die Liegen- schaft investierten Geldern stammten CHF 262'000.00 von Studer/Wittwer bzw. dem Erlös der V.________. Hierbei sei davon auszugehen, dass dieser Erlös auf- grund der gemeinsamen Arbeit beider Ehegatten in der V.________ beiden zuge- standen habe, zumal das Geld sonst auf das E.________ zustehende eigene Kon- to gegangen wäre. Aus den Akten ergebe sich überhaupt klar (S. 93 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, ps. 18 919 f.): dass das Ehepaar A.________ entgegen dem 2017 noch abgeschlossenen Ehevertrag nie Güter- trennung hatte, sondern im Gegenteil nie zwischen „Mein und Dein“, nie zwischen den verschiedenen Herkunftsorten der flüssigen Mittel unterschied, sondern mit den vorhandenen Bargeldern einfach al- les bezahlten, was zu bezahlen war (…) Der Beschuldigte war wie gesagt für die Bezahlung aller Rechnungen, egal, ob sie die L.________(GmbH), die V.________, ihn oder seine Frau privat betra- fen, zuständig, und er nahm die Mittel von dort, wo sie gerade vorhanden waren; seien dies die Ein- nahmen V.________, die Einnahmen der L.________(GmbH), sein Aktienhandel oder weitere, allen- falls unbekannte Quellen. Da er auch den Grossteil der privaten Rechnungen in bar beglich, lässt sich nicht mehr rekonstruieren, was er womit bezahlte. Aus seinen Aussagen und den Nebenakten ergibt sich, dass er nie eine saubere Trennung vornahm, aber immer darauf achtete, gegen Aussen nicht als der an einem Vermögenswert Berechtigte zu erscheinen. Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass verheimlichte Vermögens- werte von rund CHF 500'000.00 vorliegen würden, da für die Liegenschaft AP.________ nur der effektive Eigenkapitaleinsatz von CHF 300'000.00 massge- blich sei (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923; mit dem späteren Beifügen, es gebe hier ohnehin keinen eigentlichen Deliktsbetrag [S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 926]). Bezeichnenderweise wusste der Beschuldigte auf Frage, wie es zu den (fehlenden) Angaben im Pfändungsprotokoll gekommen sei, an der Berufungsverhandlung nichts mehr (pag. 19 116 Z. 1 ff.). Er räumte ein, dass er vermutlich im Februar 2013 nicht mehr in AP.________ gewohnt habe, schob aber die Verantwortlichkeit für die Abklärung der genauen Wohnverhältnisse dem Betreibungsamt zu (pag. 19 115 Z. 28 ff.). Auch zu den Kontobewegungen und Saldierungen konnte er nichts mehr aussagen (pag. 19 116 Z. 7 f.). Die Kammer stellt fest, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass die finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten schon über Jahre hinweg schlecht waren und er demnach bereits Erfahrung mit dem Betreibungsamt aufwies. So gab er selbst zu, dass er gewusst habe, was man in einem Pfändungsprotokoll hätte angeben müssen (pag. 19 116 Z. 18 ff.). Die Saldierung des Migros-Privatkontos Nr. ________ bzw. die Überweisung des Geldbetrages auf ein ihn und seine Frau lau- tendes Konto (Nr. ________) erfolgte nur einen Monat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Anlass für diesen Kontotransfer gab es objektiv keinen. Auch der Beschuldigte selbst konnte hierfür keinen plausiblen Grund vorbringen. Sodann ist im Weiteren belegt und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte in der Folge 43 von diesem Konto mehrere Bargeldbezüge tätigte, sodass am 30. Januar 2013 der Saldo nur noch CHF 11’276.90 betrug (pag. 07 448 001). Wie die Vorinstanz aus- führte, liegt damit die Schlussfolgerung auf der Hand, dass der Beschuldigte im Wissen um die drohende Pfändung diese Vermögenswerte absichtlich bei Seite schaffte und sie verbrauchte. Der Beschuldigte wäre zudem verpflichtet gewesen, das auf ihn und seine Frau lautende Konto den Zwangsvollstreckungsbehörden im Pfändungsprotokoll anzugeben, da es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – am Betreibungsamt gelegen wäre zu entscheiden, welchen Betrag davon es als pfändbar erachtete (S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 915). Der Beschuldigte erfüllte demnach den angeklagten Sachverhalt, indem er Vermö- gen von seinem Privatkonto auf das auf ihn und seine Ehefrau gemeinsam lauten- de Konto überwies bzw. Vermögen beiseiteschaffte und dieses in der Folge zum Nachteil von seinen Gläubigern verminderte. Darüber hinaus gab er diese Vermö- genswerte im Pfändungsprotokoll nicht an bzw. verheimlichte diese. Die Kammer erachtet ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2013 – damit zwei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls – ein Wertschrif- tendepot verkaufte und innerhalb von knapp zwei Wochen den gesamten Erlös aus dem Verkauf und weitere CHF 10'000.00 in bar bezog (pag. 07 450 018, 07 451 036). Angaben hierzu bzw. die Angabe eines plausiblen Grundes für diesen Bar- geldbezug konnte er während des gesamten Verfahrens nicht liefern. Demgegenü- ber dürfte auch diesbezüglich die Motivation des Beschuldigten, in Anbetracht der drohenden Pfändung mit möglichst wenig Vermögen dazustehen, gross gewesen sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht demnach die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch diese Vermögenswerte absichtlich beiseiteschaff- te und verpflichtet gewesen wäre, dem Betreibungsamt die Barmittel oder mindes- tens die Surrogate anzugeben. Die Kammer stellt demnach fest, dass die Ende 2012 und anfangs 2013 vorge- nommenen Transaktionen und deren Nichtangabe im Pfändungsprotokoll durch den Beschuldigten eine gegen das Betreibungsamt und seine Gläubiger abzielende Operation war. Der Sachverhaltsabschnitt gemäss Ziff. I. 5. Lemma 1 Anklage- schrift (mit dem Untertitel «Bankkonten / Wertschriftendepot / Bargeld») ist damit beweismässig erstellt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnitts gemäss Ziff. 5. Lemma 2 der An- klageschrift (Untertitel «Liegenschaft AP.________») ist zu prüfen, ob der Beschul- digte im Zeitpunkt des Pfändungsverfahrens (im Jahr 2012/2013) verpflichtet ge- wesen wäre, die Liegenschaft in AP.________ den Zwangsvollstreckungsbehörden anzugeben. Hierfür massgeblich ist insbesondere die Klärung der Frage, woher die Eigenmittel zum Kauf dieser Liegenschaft stammten. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in AP.________ am 31. Mai 2012 (pag. 07 142 007) an H.________ verkauft wurde, wobei der Beschuldigte für seinen Bruder unterzeichnete. Ab 1. Juni 2012 wurde die Liegenschaft an E.________ vermietet (pag. 07 413 007). E.________ räumte ein, H.________ sei als Käufer eingesprun- gen, weil ihr Kreditantrag nicht bewilligt worden sei, sie sei also eigentlich die Käu- ferin gewesen, die auch das Eigenkapital aufgebracht habe (pag. 05 091 013 f.). Der Beschuldigte führte stets aus, dass die Liegenschaft in AP.________ nicht ihm 44 gehört habe (pag. 18 749 Z. 646). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seinem Bruder monatlich nur CHF 1'500.00, anstatt dem im Mietvertrag vereinbarten Miet- zins von CHF 4'500.00 überwies und er und seine Frau die Nebenkosten trugen (pag. 07 413 007, 05 106 007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, dass er während des Pfändungsverfahrens noch mehrheitlich in der AF.________ gewohnt und deshalb diese Adresse im Pfändungsprotokoll angegeben habe. Dies steht in Übereinstimmung mit der Wohnsitzbescheinigung vom 4. Februar 2019, gemäss welcher der Beschuldigte bis am 13. Oktober 2013 Wohnsitz in der AF.________ verzeichnete (pag. 07 155 003). Die Vertretung von E.________ und die Verteidigung des Beschuldigten machten sodann durchwegs geltend, dass die Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft in AP.________ durch E.________ mit den Mitteln aus dem Verkauf des Inventars der V.________ erfolgt sei. Der Erlös aus dem Verkauf des Mobiliars der V.________ habe dabei lediglich E.________ zugestanden. Demnach sei einzig die Vorgenannte an der Liegenschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen, sodass der Beschuldigte diese im Pfändungsverfahren nicht habe angeben müssen (pag. 19 126, 19 129). Mit der Vorinstanz stellt die Kammer demgegenüber fest, dass sowohl E.________ als auch der Beschuldigte am Erlös der V.________ berechtigt waren und damit auch die Liegenschaft in AP.________ dem Beschuldigten wirtschaftlich zustand bzw. er diese den Zwangsvollstreckungsbehörden hätte angeben müssen (S. 92 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 918 ff.). Als Indiz für die Berech- tigung des Beschuldigten am Erlös aus der V.________ bzw. der nicht alleinigen Berechtigung von E.________ zu werten ist, dass dieser nicht auf das private Kon- to von E.________, sondern auf das Migros Privatkonto Nr. ________ von A.________ überwiesen wurde (pag. 07 444 006 f.). Die Argumentation des Be- schuldigten, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Konto, überzeugt nicht, zu- mal aktenkundig ist, dass die Vorgenannte seit dem Jahr 2003 über ein eigenes Konto, welches sie auch regelmässig nutzte, verfügte (pag. 05 091 002 ff.). Hätte es sich bei den besagten Vermögenswerten tatsächlich um solche nur der Ehefrau gehandelt, hätten diese naheliegender Weise auf das ausschliesslich auf sie lau- tende Konto überwiesen werden können. Aus den Akten ergibt sich sodann auch, dass die Ehegatten nicht gross zwischen «mein und dein» unterschieden, was wie- derum ein Hinweis dafür darstellt, dass der Erlös aus dem Inventar der V.________ dem Beschuldigten und E.________ gemeinsam zustand. Die Liegenschaft in AP.________ wurde durch H.________ im Jahr 2018 verkauft. Dieser überwies den gesamten Kaufpreiserlös in der Folge auf ein ausschliesslich auf den Beschul- digten lautendes Konto. Dies, obwohl gemäss Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten und E.________ dieser Erlös – aufgrund der Herkunft der Mittel – lediglich der Vorgenannten zugestanden sei. Die Überweisung dieses Kaufpreiser- löses auf das Privatkonto des Beschuldigten stellt somit ein weiteres Indiz für die mindestens teilweise Berechtigung des Beschuldigten an der Liegenschaft in AP.________ bzw. sogar ein Indiz für dessen ausschliessliche Berechtigung am Surrogat dar, worauf nachfolgend im Rahmen der Verfügungen (Ziff. VI. 22.5 dieser Urteilsbegründung) eingegangen wird. Im Weiteren wusste E.________ auch nicht, wie hoch der Verkaufserlös aus dem Inventar der V.________ war. Wäre dieser 45 tatsächlich nur ihr zugestanden, hätte sie darüber wohl Kenntnis haben müssen. Sodann arbeitete der Beschuldigte in der V.________ mit und war für finanzielle und administrative Aufgaben zuständig (pag. 05 091 008 f. Z. 260 ff.). Im Weiteren unterschrieb der Beschuldigte gemeinsam mit E.________ den Kaufvertrag mit der AX.________ (GmbH) über die Einrichtung und den Ausbau der V.________ (pag. 07 103 037). In Berücksichtigung all dieser Indizien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit E.________ am Verkaufserlös der V.________ berechtigt war. Indem sie H.________ diese Vermögenswerte – welche dem Beschuldigten und seiner Frau zustanden – zum Kauf der Liegenschaft in AP.________ überliessen, entzogen sie damit potentielles Zwangsvollstreckungssubstrat. Darüber hinaus wäre der Be- schuldigte aufgrund seiner nachfolgenden wirtschaftlichen Berechtigung am Grundstück verpflichtet gewesen, diese Liegenschaft den Zwangsvollstreckungs- behörden anzugeben. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass der Darlehensvertrag über CHF 300'000.00 zwischen H.________ und E.________ ein weiteres Indiz darstelle, welches dafür spreche, dass die CHF 270'000.00 Eigenkapital nicht allein E.________ zugestanden hätten (S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 920 f.). Ungeachtet dessen, hätte der Beschuldigte dem Betreibungsamt die Adresse in AP.________ auch aus dem Grund, weil das Betreibungsamt in AP.________ nach persönlichen Gegenständen des Beschuldigten hätte suchen können, angeben müssen. Dies selbst dann, wenn laut Einvernahmeprotokoll für den Pfändungsvoll- zug einleitend vor allem nach dem Ort der Schriften gefragt wurde (pag. 07 136 002). Die Kammer erachtet demnach als belegt, dass hier bewusst Vermögenswerte nicht angegeben, verschoben, teilweise auch für unbekannte Verwendungszwecke verbraucht wurde. Die Ausführungen zum Deliktsbetrag der Vorinstanz (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923) hält die Kammer für korrekt. Abgesehen davon hat die Generalstaatsanwaltschaft auch hier einen Schuldspruch «wie in erster Instanz» beantragt (pag. 19 014), sodass kein Schuldspruch zu ei- nem höheren Deliktsbetrag als dem erstinstanzlichen bzw. ca. CHF 500'000.00 er- folgen kann. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 5 ist damit im Deliktsbetrag von ca. CHF 500'000.00 beweismässig erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Qualifizierte und einfache Veruntreuung 12.1 Allgemeines Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tat- bestands der qualifizierten und der einfachen Veruntreuung kann vorab verwiesen werden (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 868 ff.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins in der Regel dann vorliegt, wenn die verabre- dungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbar- 46 ten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht be- steht dann unter Umständen auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage oder auch bei einem Darlehen (etwa für eine Immobilie, siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2011 vom 30. August 2011, E. 1.3). Die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB soll zudem nur jenes Unrecht er- fassen, das mit dem in Abs. 1 vertypten strukturell gleichwertig ist (OFK StGB- DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 138 N 12). Bei vertretbaren Sachen und Forderungen wird nur dann eine Veruntreuung ange- nommen, wenn der Täter das Tatobjekt abredewidrig verwendet und er nicht mehr ersatzfähig ist. Die fehlende Ersatzfähigkeit kann nach Ansicht des Bundesgerichts für das Opfer einen Vermögensschaden darstellen (Urteil 6B_1161/2016 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; krit. VEST in: Ackermann/Heine, § 13 N 293, nach SHK zu Art. 138 S. 129). Das Obergericht des Kantons Zürich kam hinsichtlich des Deliktsbetrags bzw. zur Schadenshöhe zum Schluss, dass sich der Deliktsbetrag umfangmässig unter Ab- zug der tatsächlich erfolgten Rückzahlungen des Beschuldigten an die Geschädig- te berechne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190349 vom 14. De- zember 2020, E. 5.1.5). Die Frage des Schadens ist nicht zu verwechseln mit dem Tatzeitpunkt, der sich nach dem Zeitpunkt der zweckwidrigen/unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Werte bestimmt. Bei einer Konkurrenz zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung geht der Schuldspruch wegen Veruntreuung vor (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 158 N 18). 12.2 Subsumtion Ziff. 1.1. der Anklageschrift, Sachverhalt «AN.________»: Der objektive Tatbestand, d.h. die eigen- oder fremdnützige Nichtweiterleitung von Mietzinseinnahmen an die Privatklägerin im Umfang von CHF 46'900.00 ist dem Beschuldigten nicht ohne Wenn und Aber nachzuweisen, weshalb der vorinstanzli- che Freispruch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Ziff. 1.2. der Anklageschrift, Sachverhalt «W.________»: W.________ vertraute dem Beschuldigten, dem einzigen Geschäftsführer der L.________(GmbH), das Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 1'250.00 an. Dieser Geldbetrag war dem Beschuldigten wirtschaftlich fremd und er hatte gegenüber dem Vorgenannten eine Werterhaltungspflicht. Indem der Beschuldigte das Bar- geld nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein Konto, lautend auf W.________, einzahlte, sondern das Geld für sich selbst verwendete, vereitelte er den Anspruch des Treugebers. W.________ war zwar am Schluss nicht geschädigt, aber mass- geblich für den Aspekt der Schädigung ist der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Kaution entgegengenommen und nicht lege artis angelegt hat (so auch zutreffend die Vorinstanz S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 871). Der ob- jektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv muss dem Beschuldigten direkter Vor- satz vorgeworfen werden, wusste er doch um das vorgeschriebene Prozedere bei Kautionen. Im Weiteren hatte er die Absicht, sich dadurch unrechtmässig zu berei- 47 chern. Ihm resp. der L.________(GmbH) fehlte es wohl nicht an der Ersatzfähig- keit, jedoch am Ersatzwillen. Die L.________(GmbH) und damit auch ihr Ge- schäftsführer, der Beschuldigte, waren in diesem Zusammenhang und im Kontakt mit W.________ als berufsmässige Vermögensverwaltung unterwegs, weshalb ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu erfolgen hat. Ziff. 1.3. der Anklageschrift, Sachverhalt «Q.________» Der Beschuldigte leitete die vom Sozialdienst der Gemeinde P.________ an die L.________(GmbH) überwiesenen Mietzinse für Q.________ im Umfang von CHF 23'460.00 entgegen den vertraglichen Pflichten nicht an die C.________ (AG) bzw. die Privatklägerin weiter. Der Verpflichtungen aus dem Liegenschaftsverwaltungs- verhältnis bzw. der Pflicht zum Weiterleiten von Einnahmen oder zur Erstellung ei- ner klaren Abrechnung darüber war sich der Beschuldigte bewusst, weshalb direk- ter Vorsatz vorliegt. Der Beschuldigte hatte zudem die Absicht sich oder die L.________(GmbH) damit unrechtmässig zu bereichern. Die L.________(GmbH) war zu diesem Zeitpunkt nicht ersatzfähig und es fehlte der Ersatzwille. Auch hier gilt das qualifizierende Element der berufsmässigen Vermögensverwaltung, dem- nach hat ein Schuldspruch im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu erfolgen. Ziff. 2. der Anklageschrift, Sachverhalt «Motorräder»: Der Beschuldigte leitete den von seinem Bruder bezahlten Kaufpreis für die beiden Motorräder, welche gestützt auf das Beweisergebnis der L.________(GmbH) gehörten, dieser im Umfang von CHF 28'000.00 entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer nicht weiter, sondern tätigte vom begünstigten Bankkonto regelmäs- sig grössere Bargeldbezüge und verwendete das Geld in eigenem Nutzen für nicht mehr bestimmbare Zwecke. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Verun- treuung. Der Beschuldigte schädigte die L.________(GmbH) direktvorsätzlich bzw. wissent- lich und willentlich. Er wusste, dass die Kaufpreiszahlung seines Bruders der L.________(GmbH) zugestanden hätte, verwendete den Erlös aus dem Fahrzeug- verkauf jedoch für sich selbst in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, worauf er keinen Anspruch hatte. Bei der L.________(GmbH) wurde die- ser Vorgang nicht verbucht. Dies geschah nicht direkt bei Ausübung der berufs- mässigen Vermögensverwaltung, weshalb hier ein Schuldspruch wegen einfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfolgt. 13. Ungetreue Geschäftsbesorgung 13.1 Allgemeines Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tat- bestands der qualifizierten und der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vorab verwiesen werden (S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 898 ff.). Im Hinblick auf die Argumentation der Verteidigung (pag. 19 128 f.), die Aktivitäten des Beschuldigten hätten letztlich eine Einmannunternehmung betroffen und die Rechtsprechung über die Einmann-Aktiengesellschaften sei vorliegend sinngemäss anzuwenden, wonach es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, Gelder 48 der Firma zu «veruntreuen», solange er das Einverständnis der anderen Gesell- schafter gehabt habe, ist Folgendes anzufügen: Bei Art. 158 StGB geht es um die Verwaltung des Vermögens oder die Beaufsichti- gung der Verwaltung des Vermögens «eines andern». Den Stand der Praxis zu diesem Aspekt des Tatbestandes lässt sich BGE 141 IV 104 E. 3.2 entnehmen: Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesell- schaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat be- herrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (…) Das Vermögen einer AG und damit auch einer Einpersonen-AG muss nach den aktienrechtlichen Vorschriften gerade auch im Interesse Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger der AG) in einem gewissen Umfang erhalten bleiben. Die Interessen der Gläubiger der AG an der Er- haltung des Gesellschaftsvermögens in einem gewissen Umfang werden nicht allein durch die Be- stimmungen betreffend die Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) strafrechtlich geschützt, welche als ob- jektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraussetzen, sondern auch durch Art. 158 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung (BGE 117 IV 259 E. 5a). Eine Vermögensdispo- sition zu Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal, ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewin- nausschüttung oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der Einpersonen- AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögens- disposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Vor- aussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Ge- schäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b). Kritisch zum Einbezug der Gläubigerinteressen in den Schutzbe- reich von Art. 158 StGB äussert sich in diesem Zusammenhang Ackermann/Vogler/Baumann/Egli (in: Strafrecht Individualinteressen, 2019, Art. 158 S. 205). 13.2 Subsumtion Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu bezeichnen sei. Ungetreue Geschäftsbesorgungen ha- be er hinsichtlich Ziff. 3.1. der Anklageschrift im Umfang von CHF 380'000.00, hin- sichtlich Ziff. 3.2. der Anklageschrift von CHF 50’0000.00 und hinsichtlich Ziff. 3.4 der Anklageschrift im Umfang von CHF 90'000.00 begangen. Hingegen müsse bei der Verwendung des Nettoverkaufserlöses Z.________ – gestützt auf das Bewei- sergebnis – ein Freispruch erfolgen. Insbesondere sei das Vermögen der L.________(GmbH) als dem Beschuldigten wirtschaftlich fremd zu bezeichnen, da die Stammanteile Dritten (J.________ und der T.________(GmbH)) zugestanden seien (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 900 ff.). Bei der in- teressewidrigen Verwendung eines Teils des U.________-Darlehens habe der Be- schuldigte mindestens eventualvorsätzlich eine Schädigung der L.________(GmbH) in Kauf genommen. Bei den CHF 50'000.00 sprach die Vorin- stanz von einem vorsätzlichen Vorgehen. Zudem ging die Vorinstanz (bei Ziff. 3.1. und 3.2. der Anklageschrift so ausdrücklich erwähnt, auch in Ziff. 3.4. der Anklage- 49 schrift offenbar die Ansicht der Vorinstanz) von Bereicherungsabsicht aus bzw. von der Anwendbarkeit von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (siehe auch Gesetzesbestimmungen im vorinstanzlichen Dispositiv). Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob (ganz oder teilweise) gar keine fremde Vermögensverwaltung des Beschuldigten vorgelegen habe. Hierzu spielt die for- melle Aufstellung der L.________(GmbH) eine wesentliche Rolle. Gemäss dem Handelsregistereintrag (pag. 05 103 023) war der Beschuldigte nie als Anteilsinha- ber verzeichnet; zuletzt waren dies die T.________(GmbH) und J.________. Der Beschuldigte machte bisher auch nie geltend, die T.________(GmbH) oder seine Ex-Frau hätten die Anteile nur als Strohpersonen für ihn gehalten. J.________ fun- gierte Jahre lang bis im August 2011 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin und steckte offenbar auch noch zusätzliches Geld in die Firma. Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe seine Ex-Frau in die Belange der L.________(GmbH) in- volviert (pag. 18 726 Z. 148 ff.). Demzufolge kann hier – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer zur Einmann-AG analogen Situation gesprochen werden. Das Vermögen der L.________(GmbH) war demnach nicht einfach Ver- mögen des Beschuldigten, weder formell noch wirtschaftlich. Die Kammer verweist sodann auf die durch die Vorinstanz erfolgte zutreffende Subsumtion der nachfolgenden Anklageziffern (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 900 ff.) und stellt ergänzend und präzisierend fest: Der Beschuldigte kommt als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der L.________(GmbH) als Täter i.S.v. Art. 158 StGB in Frage. Das Vermögen der L.________(GmbH) war – wie voranstehend erwähnt – dem Beschuldigten fremd. Der Inhalt seiner Treuepflichten gegenüber der L.________(GmbH) ergibt sich aus dem Gesetz bzw. aus Art. 812 Abs. 1 und Abs. 2 OR. Ziff. 3.1. der Anklageschrift, Sachverhalt «Darlehen U.________: Mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass das der L.________(GmbH) durch die Familie U.________ bzw. durch die C.________ (AG) gewährte Nachtragsdarlehen jedenfalls im Umfang von CHF 380'000.00 durch die nicht verbuchten Barbezüge und die Begünstigung der M.________(GmbH) nicht der ordnungsgemässen Geschäftsführung entsprach, die vom Beschuldigten gemäss Statuten und Gesetz zu erwarten war. Dass der Umgang des Beschuldigten mit den Darlehensvaluta eine Inkaufnahme einer Schädigung der L.________(GmbH) beinhaltete, ist zu bejahen. Es ging dabei im- mer auch um eine bessere Position des Beschuldigten, also letztlich um die eigene unrechtmässige Bereicherung. Es hat damit ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfolgen. Ziff. 3.2. der Anklageschrift, Sachverhalt Barbezug von CHF 50'000.00: Der Beschuldigte bezog von der L.________(GmbH) CHF 50'000.00 in bar und verwendete diesen Geldbetrag für sich selbst bzw. für die M.________(GmbH). Dabei handelte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L.________(GmbH) und beging demnach eine Tathandlung i.S.v. Art. 158 StGB. Der Beschuldigte handelte im Weiteren direktvorsätzlich und in Bereicherungsab- 50 sicht. Mithin lag keine Ersatzbereitschaft des Beschuldigten vor. Demzufolge erfolgt hier ebenfalls ein Schuldspruch im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Ziff. 3.3. der Anklageschrift, Sachverhalt Verkaufserlös «Z.________»: Aus dem Verkauf der Liegenschaft «Z.________» durch die L.________(GmbH) an H.________ resultierte ein Überschuss von CHF 198'000.00. Dieser Geldbetrag wurde auf ein Konto der L.________(GmbH) bei der BD.________ überwiesen. In der Folge bezog der Beschuldigte innerhalb von zweieinhalb Monaten mittels Bar- geldbezügen diesen Betrag vom vorgenannten Konto der L.________(GmbH) und verwendete diesen – wie beweismässig erstellt – nicht im Interesse der L.________(GmbH), sondern zu seinen eigenen Gunsten. Der Beschuldigte han- delte auch diesbezüglich als Geschäftsführer der L.________(GmbH) und wäre verpflichtet gewesen, dieses fremde Vermögen in L.________ (GmbH)-eigenem In- teresse zu verwalten und verwenden, was dieser – wie ausgeführt – aber nicht tat. Dadurch ist der L.________(GmbH) ein Vermögensschaden im vorgenannten Um- fang entstanden. Der objektive Tatbestand nach Art. 158 StGB ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben, da der Beschuldigte direktvorsätzlich bzw. wissentlich und willentlich diesen Geldbetrag nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwaltete und eine Bereicherungsabsicht bzw. eine fehlende Ersatzbereitschaft aufwies. Der Beschuldigte wird demnach der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Deliktsbetrag von CHF 198'000.00 gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig erklärt. Ziff. 3.4. der Anklageschrift, Sachverhalt «V.________»: Die Kammer gelangte beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte mindes- tens CHF 90'000.00, von dem durch die C.________ (AG) der L.________(GmbH) zur Verfügung gestellten Darlehen über CHF 120'000.00, nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwendete, obwohl er als deren Geschäftsführer dazu ver- pflichtet gewesen wäre. Der L.________(GmbH) ist demnach ein Schaden im vor- genannten Umfang erwachsen. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich di- rektvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht, indem er die Pläne seiner Ehefrau mitfinanzierte und eine fehlende Ersatzbereitschaft aufwies. Der Beschuldigte wird demnach der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 schuldig erklärt. 14. Pfändungsbetrug Ziff. 5. der Anklageschrift 14.1 Allgemeines Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tat- bestands des Pfändungsbetrugs kann vorab verwiesen werden (S. 94 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 920 ff.). 14.2 Subsumtion Die Kammer verweist vorab auf die zutreffende vorinstanzliche Subsumtion (S. 96 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 922 f.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass die objektive Strafbar- keitsbedingung der Ausstellung von Verlustscheinen vorliegend gegeben ist bzw. es wurden nach dem Vollzug der Pfändung Verlustscheine ausgestellt (pag. 07 134 51 001 f.). Sodann erfüllte der Beschuldigte als Schuldner auch die Tätereigenschaft. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte Vermögenswerte beiseiteschaffte und verheimlichte, indem er wahrheitswidrig angab, über gar kein Vermögen zu verfügen. So gab der Beschuldigte den Zwangsvollstreckungsbehörden weder das auf ihn und seine Ehefrau gemeinsam lautende Migros Bank Privatkonto noch sein Wertschriftendepot an. Zudem verbrauchte er von diesem Konto und Depot – im Wissen um die drohende Pfändung – Vermögen, indem er Barbezüge in erhebli- cher Höhe tätigte und damit das Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger vermin- derte. Die Vorinstanz verwies ausserdem zutreffend auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4., wonach der Schuldner eine umfassende Auskunftspflicht hat, die sich nicht nur auf Vermögenswerte bezieht, die er physisch aktuell besitzt, sondern auf alle, an denen er wirtschaftlich berech- tigt ist. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte an der Liegenschaft in AP.________ wirtschaftlich berechtigt war, demnach wäre er verpflichtet gewesen, diese anzugeben, was er aber unterliess, indem er sie verheimlichte. Der Beschul- digte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hatte zudem bereits Erfahrung mit dem Betreibungsamt, sodass er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der provisorischen Rechtsöffnung im November 2012 mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren rech- nete und in Kenntnis davon die vorgenannten Handlungen vornahm. Der Beschul- digte handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Auch nach neuem Recht gilt, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchs- tens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter meh- rere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzel- 52 ne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Ge- gebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 N 17). Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist (oder sich im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit aus qualifizierten Verschuldens- oder Strafminderungsgründen ergibt), hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Frei- heitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 466 ff.). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Ef- fekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventi- onswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (vgl. z.B. BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht hernach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016, E. 4.2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass 53 der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen. Die Bestimmung der schwersten Straftat erfolgt abstrakt nach der höchsten Strafandrohung. Bei gleichem Strafrah- men ist jedes der entsprechenden Delikte für die Einsatzstrafe geeignet, wobei MA- THYS (Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 485) dann prüfen will, welche Straftat im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, welches die zeitlich erste Tat war oder wo die objektive Tatschwere am intensivsten ist. Die solcherart bestimmte Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jewei- ligen Umständen und dem Verschulden Rechnung tragen (Urteile des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016, E. 4.2). In Anwendung des Asperations- prinzips ist aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzu- setzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesge- richts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Zum Mass des jeweiligen Asperations- zuschlages führt MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 500) u.a. aus: «Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamtschuld- beitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen.». Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1 und 6B_236/2016, 16. August 2016, E. 4.2). Im Weiteren verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz (S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923 ff.). 16. In concreto: anwendbares Recht, Strafwahl und abstrakte schwerste Straftat Sämtliche Delikte wurden vor dem 1. Januar 2018, also unter altem Recht began- gen. Wie nachfolgend ausgeführt wird, erkennt die Kammer vorliegend sowohl auf eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe. Im Bereich der Freiheitsstrafe ist das neue Recht bzw. dasjenige, welches ab dem 1. Januar 2018 in Kraft trat nicht milder, so- dass die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Im Bereich der Geldstra- fen sind die altrechtlichen Bestimmungen milder als die neurechtlichen zu bezeich- nen, sodass auch diesbezüglich die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung fin- den. Was die Strafart anbelangt, so stehen folgende Strafrahmen zur Diskussion: 54 - Art. 138 Ziff. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. - Art. 138 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. - Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und bei Absicht unrechtmässiger Bereicherung nach Abs. 3 StGB(fakultativ) Frei- heitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren. Für die Einordnung der abstrakten Schwere der Strafdrohung wird nach Auffassung der herrschenden Lehre Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Verbrechen gelesen, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe beträgt (siehe BSK StGB-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 138 und 176 ff.). - Art. 163 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer erachtet es hinsichtlich der Anklageziffern 1.2., 1.3. und 2., für jede Straftat konkret betrachtet, als angezeigt, lediglich eine Geldstrafe auszufällen. Dies aufgrund des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs dieser Sachverhal- te bzw. aufgrund der Höhe der (geringen) Deliktsbeträge (CHF 1'250.00, CHF 23'460.00 und CHF 28'000.00). Demgegenüber erachtet die Kammer insbesondere in Anbetracht der hohen De- liktsbeträge und damit der – im Gegensatz zu den gerade vorher angesprochenen Sachverhalten – erhöhten Schwere des Verschuldens des Beschuldigten bei den Anklageziffern 3.1. (CHF 380'000.00), Ziff. 3.3. (CHF 198'000.00), Ziff. 3.4. (CHF 90'000.00) und Ziff. 5. (ca. CHF 500'000.00) einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe als angemessen. Hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziff. 3.2. (CHF 50'000.00) der Anklageschrift wäre in Anbetracht der Höhe des Deliktsbetrages grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe denkbar, jedoch liegt hinsichtlich der gesamten Anklageziffer 3. bzw. deren Unterziffern ein derart enger innerer themati- scher Zusammenhang vor bzw. es ging immer um die Benachteiligung der L.________(GmbH) zugunsten des Beschuldigten und von dessen Familie, dass die Kammer es als unangemessen betrachtet, Ziff. 3.2 aus dem Kontext herauszu- brechen und einzig mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht infolge des gleichen abstrakten Strafrahmens des Pfändungsbetrugs und der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung, konkret den Pfändungsbetrug – aufgrund der Höhe des Deliktsbetrages – als schwerstes Delikt, sodass hierfür eingangs die Einsatz- strafe festgesetzt wird. Die Strafen für die weiteren Delikte bzw. die weiteren aus- zufällenden Freiheitsstrafen werden zur Einsatzstrafe asperiert. Hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe weisen Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3. der Ankla- geschrift den gleich schweren abstrakten Strafrahmen auf. Aufgrund der Höhe des Deliktsbetrages bildet aber Ziff. 1.3. (Sachverhalt «Q.________») die konkret schwerere Straftat, auf welcher die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die weiteren auszu- fällenden Geldstrafen werden zur Einsatzstrafe asperiert. Es liegen darüber hinaus keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens zu Folge hätten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 55 17. Freiheitsstrafe 17.1 Einsatzstrafe Ziff. 5. der Anklageschrift: «Pfändungsbetrug» Objektive Tatschwere: Geschütze Rechtsgüter bilden vorliegend die Sicherung der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 1). Hinsichtlich der Be- wertung der Schwere der Verletzung dieser betroffenen Rechtsgüter führte die Vor- instanz treffend aus, dass massgeblich sei, wie gross die Vermögenswerte seien, welche der Täter der Zwangsverwertung entzog (S. 100 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 926). Das Ausmass dieses Erfolges ist vorliegend als er- heblich zu bewerten, da der Beschuldigte den Behörden Vermögenswerte von rund CHF 500'000.00 verschwieg bzw. diese zum Teil vorgängig absichtlich verbrauch- te. Sowohl die Verschiebung von Vermögen und die «Leerung» der Migros- Privatkonti sowie die Nichtangabe der Liegenschaft in AP.________ sind an sich als tatbestandsimmanent zu betrachten. Jedoch ist die aktive Verminderung der Konti gegenüber der lediglichen Nicht-Angabe der aktuellen Wohnadresse bzw. Nicht-Angabe der Liegenschaft in AP.________ als verwerflicher zu betrachten. Im Weiteren wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte seine ganze Familie in seine Transaktionen involvierte. So überwies er Vermögen auf ein auf ihn und sei- ne Ehefrau lautendes Konto, welches er anschliessend grösstenteils verbrauchte und andererseits fungierte sein Bruder als Käufer der Liegenschaft in AP.________, obwohl in der Folge lediglich der Beschuldigte und seine Ehefrau darin residierten. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln. Demnach erscheint eine Freiheitsstrafe bzw. Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Ebenfalls vom Tatbestand selbst erfasst ist der Beweggrund, durch die Nichtangabe der Liegenschaft und das Verschieben und Verbrauchen des Vermögens auf den Privatkonti diese den Zwangsvollstre- ckungsbehörden entziehen bzw. vorenthalten zu wollen. Es liegen keine äusseren oder inneren Umstände vor, wonach die Tat für den Beschuldigten nicht vermeid- bar gewesen wäre. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden bzw. auf die Stra- fe aus. Damit ist das Verschulden nach wie vor im unteren Bereich eines mittel- schweren Verschuldens anzusetzen. Die Einsatzstrafe beträgt damit 24 Monate. 17.2 Asperation Ziff. 3. der Anklageschrift: ungetreue Geschäftsbesorgung Die Vorinstanz handelte die mehrfach begangene ungetreue (qualifizierte) Ge- schäftsbesorgung (Schuldsprüche gemäss Ziff. 3.1., 3.2. und 3.4. der Anklage- schrift [bei Ziff. 3.3 kam die Vorinstanz, anders als die Kammer, zu einem Frei- spruch]) gleichsam als Tatgruppe ab. Es handelt sich vorliegend, trotz des ange- 56 sprochenen engen sachlichen Zusammenhangs, jedoch nicht um eine regelrechte Handlungseinheit oder Tatgruppe, sondern um eine mehrfache Tatbegehung, bei welcher für jede einzelne Tat eine eigene Strafe auszufällen ist, welche anschlies- send zur Einsatzstrafe asperiert wird. Die Kammer führt die für diese Delikte über- einstimmenden Strafzumessungsfaktoren nachfolgend jedoch nur einmal auf und benennt für jedes Delikt allfällige abweichende Faktoren. Geschütztes Rechtsgut von Art. 158 StGB bildet fremdes Vermögen, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (BSK StGB-NIGGLI, a.a.O., Art. 158, N 9). Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtguts ist insbesonde- re auf den Deliktsbetrag abzustellen. So wiegt der Schuldspruch gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift aufgrund des grössten Vermögensschadens von CHF 380'000.00 zum Nachteil der L.________(GmbH) verschuldensmässig am schwersten, gefolgt vom Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3. (Deliktsbetrag CHF 198'000.00) sowie anschliessend vom Schuldspruch gemäss Ziff. 3.4. (Deliktsbe- trag CHF 90'000.00). Hinsichtlich des Deliktbetrags gemäss Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3. der Anklageschrift von CHF 50'000.00 wiegt das Verschulden am wenigs- ten schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist zu relativieren, dass die L.________(GmbH) nicht wegen des massiven Mittelenzugs, sondern wegen eines Organmangels in Konkurs geraten ist. Geschädigt wurde dadurch wohl einzig direkt die Ex-Frau des Beschuldigten im Umfang des Nennwerts ihrer Stammanteile (S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 927). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass bezüglich den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift die ungetreue qualifizierte Ge- schäftsbesorgung in einem Zeitraum von einem Jahr begangen wurde, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Demgegenüber beschränkt sich die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Sachverhalt von Anklageziffer 3.2. auf den einmaligen Geldbezug von CHF 50'000.00. Der Bezug des Verkaufserlöses «Z.________» durch den Beschuldigten erfolgte innert zweieinhalb Monaten und die Bargeldbezüge gemäss Ziff. 3.4. der Anklageschrift innert einem Monat. Dem- nach wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus, dass sich die ungetreue Ge- schäftsbesorgung über eine längere bzw. gewisse Zeit hinweg erstreckte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte be- treffend die Anklageziffern 3.2., 3.3. und 3.4. direktvorsätzlich und egoistisch han- delte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hingegen ist be- weismässig erstellt, dass der Vorgenannte hinsichtlich Ziff. 3.1. der Anklageschrift lediglich enventualvorsätzlich handelte, was betreffend die hierfür auszufällende Strafe leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigten ist. Der Beschuldigte ver- wendete dabei die erlangten Gelder letztlich zu seinen Zwecken bzw. zugunsten seiner Familie. Die Kammer erachtet gestützt auf das voranstehend Ausgeführte hinsichtlich der Anklageziffer 3.1. eine Strafe von 15 Monaten [asperiert zur Einsatzstrafe mit zehn Monaten], der Anklageziffer 3.2. eine Strafe von drei Monaten [asperiert zur Ein- satzstrafe mit zwei Monaten], der Anklageziffer 3.3. eine Strafe von zehn Monaten [asperiert zur Einsatzstrafe mit sieben Monaten] und betreffend die Anklageziffer 3.4. eine Strafe von sechs Monaten [asperiert zur Einsatzstrafe mit vier Monaten] 57 als dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. Diese Strafen wer- den zu je 2/3 zur Einsatzstrafe asperiert [total also mit 23 Monaten], sodass eine Strafe von 47 Monaten resultiert. 17.3 Freiheitsstrafe nach Tatkomponenten Es resultiert damit eine verschuldensangemessene Strafe von 47 Monaten. 17.4 Täterkomponenten Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 928). Dem Leumundsbericht vom 17. Oktober 2022 (pag. 19 087 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in AY.________ bei seinen Eltern aufwuchs. Er absolvierte eine kaufmännische Lehre in einem Notariatsbüro in Bern und erlangte im Jahr 2012 das Wirtepatent. Nach beendeter Rekrutenschule übernahm der Beschuldigte ein Immobilienbüro, in welchem er für 10-15 Jahre Inhaber war. Im Jahr 1995 wechselte er in die Gastronomie und führte mit seiner Frau die AD.________ in Bern. Diese leitete er für zehn Jahre. Im Jahr 2008 eröffnete er zusammen mit sei- ner Frau die V.________ in Bern. Sie führten dieses Lokal für vier Jahre und ver- kauften es anschliessend. Bis zum Juni 2022 arbeitete der Beschuldigte in der AZ.________. Der Beschuldigte ist mit E.________ in seiner zweiten Ehe verheira- tet. Aus der ersten Ehe stammten zwei Töchter, zu welchen er guten Kontakt pfle- ge. Während der Zeit, als der Beschuldigte die AD.________ leitete, sei er an Blut- krebs erkrankt, sodass er während zwei Jahren nicht habe arbeiten können. Im Ok- tober 2021 habe er einen Herzinfarkt erlitten und habe operiert werden müssen. Seit der Operation leide er an einem Unterschenkelinfekt. Seine Frau ist Thailände- rin und er gehe ein Mal pro Jahr nach Thailand in die Ferien. Er gab an, dass seine finanziellen Verhältnisse seit der Immobilienkrise in den 90er Jahren schlecht sei- en. Der Beschuldigte verzichtete auf die Unterzeichnung des Leumundsberichts (pag. 19 089). Im Strafregister sind keine Einträge über den Beschuldigten vorhan- den (pag. 19 093). Seine finanziellen Verhältnisse sind – wie es die Vorinstanz aus- führte – als katastrophal zu bezeichnen (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 929). Darüber hinaus sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als geordnet unstabil zu bezeichnen und wirken sich auf die Strafe neutral aus. Hinsichtlich seines Verhaltens im Strafverfahren stellt die Kammer mit der Vorin- stanz fest, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig verhielt, jedoch sei- ne Antworten teils patzig und genervt wirkten (S. 103 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 18 929). Reue oder Einsicht legte er keine an den Tag, zumal er nach wie vor U.________ ________ beschuldigte, nicht rechtmässig gehandelt zu haben. Diese Umstände können dem Beschuldigten allerdings nicht negativ ange- lastet werden. Strafmindernd ist demgegenüber der Zeitablauf zur berücksichtigten. Seit Tatbege- hung sind über 10 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erfolgt eine Strafreduktion mangels Wohlverhaltens – der Beschuldigte beging im Jahr 2013 den Pfändungsbetrug – nicht gemäss Art. 48 Bst. e aStGB, sondern gemäss 58 Art. 47 StGB. Die Kammer erachtet einen Abzug von 14 Monaten (also 25% von 47 Monaten [dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz] plus 2 weiteren Monate für den Zeitablauf zwischen dem Urteil des WSG und dem oberinstanzlichen Urteil) als angemessen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 352). Auch gesundheitliche Pro- bleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern bzw. nur ausnahmsweise, wenn «Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind» (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 358, wobei schwerwiegende gesundheitliche Probleme wie Gehirnverletzte etc. angesprochen werden und ex- plizit ein lediglich wegen Herzproblemen angeschlagener Gesundheitszustand ausgeklammert wird). Alter bzw. hohes Alter habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Strafzumessung (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 357). Dem aktuellen Leumundsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2021 einen Herzinfarkt im AZ.________ erlitten habe, seither leide er an einem Infekt. Dies und das Alter des Beschuldigten stellen mithin keinen Strafminderungsgrund dar. Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft um 14 Monate strafmindernd aus. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (2 ¾ Jahren). Darauf ist ein Tag Polizeihaft anzurechnen. 17.5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Literatur und Praxis mei- nen beim teilbedingten Vollzug, Art. 43 StGB sei nur bzw. immerhin anwendbar, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordere, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen werde, d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaube (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, N 3 zu Art. 43 StGB). Der vollziehbare Teil beim teilbedingten Vollzug ist nach Massgabe des Verschuldens sowie der Legalprognose zu fixieren. Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Pro- bezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteil- ten sowie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011, E. 1.2.). Der bedingte Vollzug setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 59 2013, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu be- achten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche De- liktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig, einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. eines Sexualdelikts), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei 33 Monaten Freiheitsstrafe bestehen die Alternativen des unbedingten Vollzu- ges und des teilbedingten Vollzuges. Angesichts des blanken Vorstrafenregisters und der für die Zukunft nicht sichtbar ungünstigen Legalprognose wird dem Be- schuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt. Die Kammer erachtet gestützt auf das Verschulden und die damit zusammenhängende nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten (die 33 Monate sind nahe der oberen Grenze von 36 Monaten für den teilbedingten Vollzug) den unbedingten Vollzug von 10 Mona- ten Freiheitsstrafe als angemessen. Der Vollzug der restlichen 23 Monate wird mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgefällt. 18. Geldstrafe 18.1 Einsatzstrafe: Ziff. 1.3. der Anklageschrift (Sachverhalt: «Q.________») Wie voranstehend erwähnt bildet der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreu- ung in diesem Anklagepunkt aufgrund des Deliktbetrages konkret die schwerste Straftat, sodass hierfür die Einsatzstrafe ausgefällt wird. Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138, N 7). Die Schwere der Verletzung dieses Rechtguts ist als nicht allzu hoch zu bezeichnen, zumal der Deliktsbetrag lediglich CHF 23'460.00 betrug. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass wiederholt in einer Zeitspanne von knapp eineinhalb Jahren jeweils dieselbe Mieterschaft von der sys- tematischen Nichtweiterleitung der Mietzinse betroffen war. Geschädigte war im Endeffekt jedoch die Privatklägerin. Deren Controlling war zwar suboptimal, den- noch lag der Liegenschaftsverwaltung das Vertrauen zwischen ihr und dem Be- schuldigten zugrunde. Dieser Vertrauensbruch ist allerdings nicht verschuldenser- höhend zu gewichten, da dieser der qualifizierten Veruntreuung tatbestandsimma- nent ist. Hinsichtlich der Art und Weise der Begehung der Straftat ist keine beson- ders raffinierte Vorgehensweise aktenkundig. Das Tatverschulden ist damit in An- betracht des weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als diesem Verschulden angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungs- absicht, was tatbestandsimmanent ist. Die Delinquenz war ohne Weiteres vermeid- bar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Es bleibt damit bei 150 Stra- feinheiten für die Einsatzstrafe. 60 18.2. Einfache Veruntreuung: Ziff. 2. der Anklageschrift Die Kammer orientiert sich zunächst von der Strafhöhe her an den Richtlinien des Verbandes der Bernischen Richter und Richterinnen (VBRS-Richtlinien), die ab 1. Januar 2013 für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsahen: Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse (Bankkonto mit alleiniger Vollmacht) mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden. Angesichts des vorliegenden Deliktbetrags von CHF 28'000.00 sowie in Anbetracht der wenig durchtriebenen und raffinierten Vorgehensweise und des damit zusam- menhängenden minimalen Planungsaufwandes des Beschuldigten sowie gestützt auf die vorgenannten VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe für das objektive Tatverschulden von 120 Strafeinheiten als angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich aufgrund der Tatbestandsimmanenz des direkten Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht neutral aus. Die Strafe von 120 Strafeinheiten wird demnach mit 80 Strafeinheiten zur Einsatz- strafe asperiert. 18.3. Qualifizierte Veruntreuung gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 1'250.00 ist als gering zu be- zeichnen bzw. das Rechtsgut des Vermögens wurde diesbezüglich nur geringfügig verletzt. Berücksichtigt werden muss hierbei auch, dass W.________ letztendlich, aufgrund der zivilrechtlichen Einigung mit der Privatklägerin, keinen Schaden erlitt. Abgesehen vom Rückbehalt des Geldes bzw. der Nichteinzahlung auf ein Sperr- konto und vom anzunehmenden Verbrauch durch den Beschuldigten ist hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens nichts weiter aktenkundig. Die Kammer meint (übereinstimmend mit der Vorinstanz), dass eine Strafe von 15 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich infolge des tatbestandsimmanenten direkten Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht neutral aus. Die Strafe von 15 Strafeinheiten wird demnach mit 10 Strafeinheiten zur Einsatz- strafe asperiert. 18.4. Geldstrafe nach Tatkomponenten Demnach resultiert eine Geldstrafe von 240 Strafeinheiten. 61 19. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf das Voranstehende (Ziff. IV. 17.4.) verwiesen werden. Demnach wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Hingegen wirkt sich der lange Zeitablauf seit Begehung der Straftaten strafmindernd aus. Die Kammer berücksichtigt – gestützt auf das bereits unter Ziff. IV. 17.4. Ausgeführte – eine Re- duktion um 60 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten als angemessen. 20. Vollzug Geldstrafe und Tagessatzhöhe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Vollzug von Strafen wird auf Ziff. IV. 17.5. dieser Urteilsbegründung verwiesen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und – wie bereits beim Vollzug der Freiheitsstrafe erwähnt – ihm keine ungünstige Legalpro- gnose gestellt wird, wird der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren vollumfänglich aufgeschoben. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe stellt die Kammer auf die Angaben im Leumunds- bericht bzw. auf diejenigen im Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ab, und setzt die Tagessatzhöhe damit auf CHF 30.00 an (pag. 19 091). V. Zivilpunkt 21. Rechtliches Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 930 f.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach im Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 das Bundesgericht die Fragen erörterte, ob das Gericht ungeachtet eines erfolgten Freispruchs gestützt auf Art. 41 OR Zivilansprüche zusprechen konnte und ob ver- tragliche Ansprüche Gegenstand einer adhäsionsweisen Zivilklage bilden könnten. Es kam nach Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO zum Schluss, dass der Begriff der Zivilklagen nicht alle privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen, was bei vertraglichen Ansprüchen nicht der Fall ist. Vertragliche Ansprüche könnten daher nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (E. 3, insb. 3.3). Da der Freispruch im fraglichen Fall aus rechtli- chen Gründen bzw. deshalb erfolgte, weil die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 bzw. Art. 146 StGB nicht erfüllt waren, konnte auch keine zivilrechtliche Haftung gestützt auf Art. 41 OR bejaht werden (E. 3.1.1 und E. 3.4.2). 22. In concreto Die Privatklägerin verlangte oberinstanzlich die Gutheissung der Zivilklage im Um- fang von CHF 71'740.00 zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall. Damit beantragte sie den Zuspruch der beiden Deliktsbeträge gemäss Ziff. 1.1. und Ziff. 1.3. der An- 62 klageschrift betreffend den Sachverhalt «AN.________» und den Sachverhalt «Q.________». Infolge des Freispruchs hinsichtlich des Anklagesachverhalts «AN.________» kann gestützt auf die voranstehende jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung dieser Teil der Zivilklage nicht zugesprochen werden. Nach Auffassung der Kammer ist – entgegen der Vorinstanz – die Zivilklage jedoch nicht definitiv abzuweisen, sondern gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Dies deshalb, da der Freispruch vorliegend «in dubio pro reo» bzw. aus strafrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt ist und nach Art. 53 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) die strafrechtliche Erkenntnis für das Zivilgericht nicht bindend ist, zumal im Zivilverfahren andere Beweislastregeln gelten. Hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich des Anklagesachverhalts Ziff. 1.3. ist die Vereinbarung der C.________ (AG) mit der L.________(GmbH) vor Handelsgericht anzusprechen (pag. 04 001 008). Dies, weil faktisch mit der dortigen Mithaftungs- klausel auch der Beschuldigte persönlich bis zu einem gewissen Grad Partei der Per-Saldo-Vereinbarung geworden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Per- Saldo-Vereinbarung damit auch Auswirkungen auf die hiesige Zivilklage im Zu- sammenhang mit den nicht weitergeleiteten Mietzinsen aus dem Mietverhältnis Q.________ hat. Die genaue Eruierung der konkreten zivilrechtlichen Nachwirkun- gen dieses Vergleichs sprengt allerdings den Rahmen eines Adhäsionsprozesses, weshalb auch diesbezüglich die Zivilklage der Privatklägerin gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wird. Es werden weder erst- noch oberinstanzliche Verfahrenskosten hinsichtlich der Beurteilung des Zivilpunktes ausgeschieden. VI. Verfügungen 23. Vorbemerkung Gestützt auf die Anklageschrift (Ziff. II. 1.4.1.) liegen diverse Beweismittelbeschlag- nahmen vor, die aus einer Hausdurchsuchung in AP.________, aus der Durchsu- chung eines Audi S 7 und aus einer Edition bei der AU.________ stammten (pag. 18 014 f.). Das Verbleiben dieser beschlagnahmten Unterlagen bei den Beweismit- teln ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Verfahrensgegenstand bilden demgegenüber die Vermögensbeschlagnahmen (Ziff. II. 1.4.2., pag. 18 016). Darü- ber hinaus ist die Aufhebung der Beschlagnahme der Forderungen des Darlehens- gebers [A.________] gegenüber dem Darlehensnehmer [H.________] aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen und bildet ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 23.1 Rechtliche Ausführungen zu Art. 70 und 71 StGB Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 70 und Art. 71 StGB sowie der Bestimmungen von Art. 268 Abs. 1 und 442 Abs. 4 StPO kann vollum- 63 fänglich verwiesen werden (S. 106 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 932 ff.). Zu ergänzen ist aus Sicht der Kammer, dass sich die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Entscheid BK 20 314 der «Bodensatz- bzw. So- ckel-Theorie» angeschlossen hat (auch das Kantonsgericht Graubünden hat sich dieser Theorie angeschlossen; SK1 17 53 f., zit. nach SKG Newsletter 4/2022). Weiter ist festzuhalten, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel be- schlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Deckungsbeschlag- nahme). Das Übermassverbot gilt auch im Zusammenhang mit der Deckungsbe- schlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3). Eine solche Deckungsbeschlagnahme kann sich auch auf die Rückforde- rung betreffend amtliche Verteidigung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.7). 23.2 Ersatzforderungen Die mit den begangenen Straftaten gemäss Ziff. 1.2., 1.3., 2., 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4. der Anklageschrift zusammenhängenden Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB. Da diese aber nicht mehr vor- handen sind bzw. durch den Beschuldigten verbraucht wurden, ist einzig möglich, eine Ersatzforderung auszusprechen (Art. 71 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann von einer Ersatzforderung abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Angesichts der vorliegend zu beschlag- nahmenden Vermögenswerte von CHF 110'000.00 (siehe nachfolgend Ziff. VI. 22.6 dieser Urteilsbegründung) ist eine Ersatzforderung in diesem Umfang als einbring- lich zu qualifizieren. Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass damit die Wiedereinglie- derung des Beschuldigten ernstlich behindert würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Ersatzforderung unter Berücksichtigung der momentanen Ein- kommens- und Vermögenslage des Beschuldigten auf CHF 110'000.00 bzw. damit lediglich auf einen Teil der nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte festgesetzt. Eine darüber hinaus gehende Ersatzforderung dürfte die Schwelle zur Uneinbring- lichkeit überschreiten (übereinstimmend mit S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 936). 23.3 Beschlagnahmtes Bargeld Laut Ziff. II. 1.4.2. der Anklageschrift wurde am 25. Januar 2017 bei der Durchsu- chung des Personenwagens Audi S 7 Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 22'080.00 beschlagnahmt (pag. 18 015 f.). Die Staatsanwaltschaft führte oberinstanzlich diesbezüglich aus, sie akzeptiere das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einziehung der CHF 1'370.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Ass. 103) sowie die Herausgabe von CHF 14'400.00 (Ass. 105) an die G.________ (GmbH). Demgegenüber seien die Beträge aus den Cou- verts Ass. 102, 106 und 107 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dies deshalb, da die Geldbeträge in den Couverts nicht mit den Beschriftungen 64 übereinstimmen würden und der Beschuldigte kurz vor dem 25. Januar 2017 grös- sere Bargeldbezüge getätigt habe. Dies weise darauf hin, dass es sich um dem Beschuldigten zustehendes Geld handle (pag. 19 123). Fürsprecher F.________ beantragte namens der G.________ die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 19 127). Unbestritten ist, dass bei keinem der fünf beschlagnahmten Geldbeträge ein Delikt- skonnex hergestellt werden kann, sodass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB nicht möglich ist. Hinsichtlich der Aufschlüsselung und der Zugehörigkeiten dieser Geldbeträge ver- weist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 937). Demnach geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Ass. 102 (CHF 140.00), Ass. 105 (CHF 14'400.00), Ass. 106 (CHF 5’200.00) und Ass. 107 (CHF 970.00) in dubio pro reo aus den Einnahmen der G.________ stammten und dieser demnach herauszugeben sind. Dies deshalb, da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit ihm nicht gehörige Gelder nicht separat aufbewahrte und zwi- schen «mein und dein» nicht gross unterschied. Es liegen nach Auffassung der Kammer demzufolge unüberwindliche Zweifel daran vor, dass diese beschlag- nahmten Gelder tatsächlich dem Beschuldigten privat gehörten und damit zur Ver- fahrenskostendeckung eingezogen werden können. Die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.-Nr. 102), CHF 14'400.00 (Ass.-Nr. 105), CHF 5'200.00 (Ass.-Nr. 106) und CHF 970.00 (Ass.- Nr. 107) wird demnach im Gesamtbetrag von CHF 20‘710.00 aufgehoben und die vorgenannten Geldbeträge sind an die G.________ (GmbH) herausgegeben. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'370.00 (Ass.-Nr. 103) wird demgegenüber akonto Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten eingezo- gen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 23.4 BC.________, lautend auf A.________: Beschlagnahmtes Bargeld Am 12. Februar 2019 wurde das BC.________ IBAN-Nr. ________, lautend auf den Beschuldigten, gesperrt, wobei sich im Zeitpunkt der Sperre rund CHF 105'000.00 darauf befanden. Gemäss letzter Abfrage befinden sich auf dem Konto nun CHF 105'299.21 (pag. 19 086). Fürsprecher F.________ stellte im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivor- trags im Auftrag von E.________ den Antrag, die Kontosperre auf dem fraglichen Konto sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 19 125). Er führte aus, dass das Geld auf dem BC.________ bzw. die Restanz des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft in AP.________ E.________ zustehe. Dies deshalb, da sie ursprünglich den Kauf der vorgenannten Liegenschaft mit Geldern aus dem Verkaufserlös der V.________, welcher nur ihr wirtschaftlich zugestanden habe, finanziert habe. Die Bewegungen auf dem Postkonto hätten keine strafrecht- lichen Zusammenhänge (pag. 18 776). Demgegenüber hielt die Generalstaatsanwaltschaft an der vollumfänglichen Ein- ziehung des Guthabens auf dem Konto fest (pag. 19 014). Sie führte bereits vor 65 erster Instanz aus, dass es sich um ein unechtes Surrogat handle, an welchem der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt sei (pag. 18 773). Aus der durch die Vorinstanz korrekt erfolgten Analyse des Geldflusses ergibt sich, dass es sich bei dem auf diesem Konto befindenden Vermögenswert um einen Teil des Kaufpreiserlöses der Liegenschaft in AP.________ handelt (S. 113 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 939, pag. 07 470 030 ff.). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz stellt sich demnach die Frage, ob es sich beim Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft um einen Vermögenswert bzw. um dessen Sur- rogat handelt, der aus einem Delikt stammt, sodass dieser gemäss Art. 70 StGB eingezogen werden könnte. Wie voranstehend im Rahmen des Pfändungsbetrugs erwähnt, hätte die Liegenschaft in AP.________ durch den Beschuldigten im Pfän- dungsverfahren – insbesondere infolge seiner wirtschaftlichen Berechtigung und der Herkunft der investierten Gelder – angegeben werden müssen. Der Verkaufser- lös dieser Liegenschaft stellt damit grundsätzlich ein einziehbares Surrogat dar. Wie voranstehend ebenfalls ausgeführt, stand der Erlös aus dem Verkauf des In- ventars der V.________, welcher anschliessend in den Erwerb der Liegenschaft in AP.________ via H.________ floss, sowohl dem Beschuldigten als auch E.________ zu (Ziff. II. 9.5. dieser Urteilsbegründung). Da allerdings in der Folge der Verkaufserlös aus der Liegenschaft in AP.________ durch H.________ auf das Privatkonto des Beschuldigten einbezahlt wurde (pag. 07 476 012 f.), ist die Kam- mer der Auffassung – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – dass das Sur- rogat damit in das alleinige Eigentum des Beschuldigten überging. Dies insbeson- dere auch in Anbetracht dessen, dass die Ehegatten A.________ gegen aussen hin rechtlich verbindlich dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Die Kammer stellt demnach die alleinige Berechtigung des Beschuldigten an den Gel- dern auf dem BC.________ fest. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit von E.________ hinsichtlich ihrer eigenen Berechti- gung und derjenigen des Beschuldigten bezüglich des vorgenannten Verkaufserlö- ses. Demzufolge sind die sich auf dem Konto IBAN-Nr. ________ befindlichen Vermö- genswerte resp. deren Surrogat letztlich im Rahmen des Pfändungsbetrugs erlangt worden. Demnach ist der gesamte Betrag gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuzie- hen. Auf Grund des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg steht die von der Privat- klägerin neu beantragte Zuweisung der beschlagnahmten Vermögenswerte bis zur Höhe der Zivilforderung nicht zur Diskussion (pag. 19 125). Damit kann auch offen- gelassen werden, ob die Stellung dieses Antrags im Rahmen der Berufungsver- handlung – als Ergänzung seiner bisherigen Anträge – überhaupt noch zulässig war oder nicht. 23.5 Verkaufserlös Z.________ Hinsichtlich der Schilderung der Ausgangslage verweist die Kammer auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz (S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 941). 66 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Par- teivortrags nicht mehr die Einziehung, sondern die Bestimmung einer Ersatzforde- rung und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Liquidationsüberschusses zur Durchsetzung der Ersatzforderung. Zu berücksichtigten sei zudem eine Zins- schuld von 3.5% in den letzten fünf Jahren (pag. 19 123 f.). Wie voranstehend er- wähnt, erachtet die Kammer die Stellung dieses abgeänderten Antrags, soweit es um den Wechsel von Einziehung zu Beschlagnahmeaufrechterhaltung geht, als Teil des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens und damit als zulässig (Ziff. I. 3.6. dieser Urteilsbegründung). Rechtsanwalt I.________ führte oberinstanzlich im Auftrag von H.________ aus, dass sich die Höhe der Ersatzforderung an der Einbringlichkeit zu orientieren habe, welche vorliegend im Umfang der ausstehenden Darlehensforderung gegenüber H.________ gegeben sei. Der Darlehenszins sei allerdings bereits verjährt und im Weiteren sei ein solcher auch nie geleistet worden, womit von einer konkludenten Aufhebung der Zinsschuld ausgegangen werden könne. Er beantrage die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und eventualiter das Zusprechen von CHF 38'635.70 an H.________, sofern wider Erwarten von einer Verzinsung ausgegan- gen werde (pag. 19 130). Die Vorinstanz schloss sich letztlich der damaligen Argumentation von H.________ an, der von Anfang an die Rückführung von CHF 110'000.00 an den Darlehensge- ber (den Beschuldigten) billigte, daneben aber die Herausgabe des Nettoerlöses forderte (pag. 18 089 f.). Sie wies darauf hin, dass es wohl letztlich H.________, welcher Amortisationsleistungen (mutmasslich aus den Mietzinseinnahmen) geleis- tet habe, zu verdanken sei, dass überhaupt ein Nettoerlös resultiert habe (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 942). Die Kammer stellt vorliegend fest, dass mangels Deliktskonnex keine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfolgen kann. Die Kammer kann jedoch gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkennen. Auch oberinstanzlich bestritt H.________ nicht, dass er dem Beschuldigten nach wie vor die Darlehenssumme von CHF 110'000.00 schuldete. Der Kauf- und Verkaufspreis der Liegenschaft Z.________ betrug jeweils CHF 540'000.00. Wie die Vorinstanz zutreffend feststell- te, resultierte aufgrund von Amortisationszahlungen durch H.________ gegenüber der Bank dennoch ein Nettoerlös (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 942). Geltend gemacht wurde oberinstanzlich – wie voranstehend erwähnt – dass die Deckungsbeschlagnahme des Überschusses aus dem Verkauf Z.________ um die zugehörigen Darlehenszinse zu erweitern sei (pag. 19 124). Die Kammer stellt al- lerdings fest, dass die Grundlage für eine solche Aufrechnung der Darlehenszinsen bereits rechtskräftig weggefallen ist, dies, weil oberinstanzlich die Aufhebung der Darlehensforderungsbeschlagnahme der ersten Instanz unangefochten blieb. Im Weiteren würde die Aufrechnung von Darlehenszinsen faktisch einer Erhöhung der Ersatzforderung gleichkommen, was nicht beantragt wurde und dem Verschlechte- rungsverbot widerspräche. Im Weiteren muss bei einer Kostendeckungsbeschlag- nahme auf die finanzielle Situation der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden (Art. 268 Abs. 2 StPO). Dies umfasst vorliegend da- 67 mit auch H.________, sodass auch aus diesem Grund nicht mehr als die CHF 110'000.00 zu beschlagnahmen sind. Am Rande sei erwähnt, dass die Ersatzforde- rung als solche nicht verzinst wird (BGer, StrA, 8. 7. 2013, 68_430/2012, E. 5.3). Demnach wird die Frage, ob der oberinstanzliche Antrag der Generalstaatsanwalt- schaft auf Hochrechnung eines Darlehenszinses von 3.5% überhaupt formell zulässig war, hinfällig. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, indem CHF 110'000.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt und die restlichen CHF 47'929.15 H.________ herausgegeben wurden. Auch hier stellt sich die Frage einer Zuweisung der beschlagnahmten Vermögens- werte bis zur Höhe der Zivilforderung an die Privatklägerin nicht, da die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde (pag. 19 125). Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Überschusses des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft N.________ 2 in Z.________ im Umfang von CHF 110‘000.00 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen A.________ gemäss SchKG über die Si- cherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Die restlichen CHF 47‘929.15 werden an H.________ herausgegeben. Diese Beschränkung der Beschlagnahme ergibt sich daraus, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung im Zwangsvollstreckungsver- fahren dem Staat gegenüber den anderen Gläubigern kein Vorzugsrecht gewährt (BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 70 N 69). 23.6. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verweisen. VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich gemäss Vorinstanz insge- samt auf CHF 33'343.40 (pag. 18 795 f. und S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 944). Angesichts des konkreten Umfangs des vorliegenden Ver- fahrens erscheinen die fraglichen Beträge, zumal sie sich im Rahmen des Dekrets über die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; SR 161.12) bewegen, als ausgewiesen. Die Vor- instanz auferlegte dem Kanton Bern Verfahrenskosten im Umfang von 32.5%. Die- se beinhalteten die Kosten für die erstinstanzlichen Freisprüche gemäss Ziff. 1.1., 1.3., 2. und 3.3. der Anklageschrift. Hinsichtlich des Freispruchs von der Urkunden- 68 fälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) wurden die Verfahrenskosten dem Beschul- digten auferlegt. Die Vorinstanz verzichtete jedoch, dies im Urteilsdispositiv separat aufzuführen. Oberinstanzlich erfolgte lediglich hinsichtlich Ziff. 1.1. ein Freispruch, wobei der Freispruch von der Urkundenfälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift er- achtet es die Kammer als angemessen, im Umfang von CHF 3'000.00 dem Kanton Bern die Bezahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Demgegenüber werden die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Frei- spruch von der Urkundenfälschung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten werden demnach die auf die Schuld- sprüche und diesen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 30'343.40 zur Bezahlung auferlegt. 24.2 Zweite Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen gestützt auf die Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) sowie gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. e VKD CHF 8'000.00. Da es sich gemäss Art. 6 VKD vorlie- gend um einen besonders umfangreichen Fall handelte, rechtfertigt sich die Er- höhung der Verfahrenskosten auf CHF 10'000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vor allem hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift bzw. mit dem durch sie in die- sem Punkt beantragten Schuldspruch, sodass es die Kammer als angemessen er- achtet, dem Kanton Bern hierfür Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich des von ihr beantragten Schuldspruchs be- treffend Ziff. 1.3. der Anklageschrift, unterliegt aber hinsichtlich ihres Antrags auf einen Schuldspruch gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift sowie hinsichtlich ihrer An- träge betreffend die Zivilklage. Die Kammer erachtet demnach als angemessen, der Privatklägerin Verfahrenskosten im Umfang von ebenfalls CHF 500.00 aufzuer- legen. E.________ bzw. die beschwerte Drittperson 1 unterliegt mit ihrem Antrag, wonach die Kontosperre gemäss Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben sei, vollumfänglich. Auch hier rechtfertigt sich demnach eine Kostenauflage von CHF 500.00. 69 H.________ bzw. die beschwerte Drittperson 3 obsiegt mit seinem Antrag, wonach das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziff. V. 2. zu bestätigen sei, vollumfänglich. Ihm sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt mit allen seinen Anträgen vollumfänglich, sodass ihm die restlichen Verfahrenskosten von CHF 8'500.00 zur Bezahlung auferlegt wer- den. 25. Entschädigung amtliche Verteidigung 25.1 Erste Instanz Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017, E. 2.3). Die Vorinstanz erachtete das amtliche Honorar der Verteidigung als angemessen (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 944). Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich der gesamten Höhe des Honorars kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt damit Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 38'259.55. Im Weiteren ist der neuen Aufteilung zwischen dem oberinstanzlich erfolgten Frei- spruch und den Schuldsprüchen bei der Rück- und Nachzahlungspflicht Rechnung zu tragen bzw. diese erfolgt analog der Verfahrenskostenregelung vor erster In- stanz (ca. 9% auf Freispruch entfallend, Rest auf Schuldspruch). Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Für- sprecher B.________ von CHF 38'259.55 im Umfang von CHF 34'816.20 zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar von CHF 9'423.75 im Umfang von CHF 8'575.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Zweite Instanz Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 70 Fürsprecher B.________ wies in seiner Honorarnote vom 21. November 2022 (pag. 19 137) einen totalen Aufwand von 23.75 Stunden aus. Die Kammer kürzt die von Fürsprecher B.________ verbuchte Zeit für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung von 9 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 7 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt demnach Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 4'780.60. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten im oberinstanzli- chen Verfahren ist er gegenüber dem Kanton Bern voll rückzahlungs- und gegenü- ber Fürsprecher B.________ voll nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat dem- zufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Fürspre- cher B.________ von CHF 4’780.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'171.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26. Entschädigungen Privatklägerin und beschwerte Dritte 26.1 Allgemeines Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die ge- schädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. Zu allfälligen Kosten beschwerter Dritter schliesst sich die Kammer grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz an (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 945): Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemes- senen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genug- tuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Gemäss einhelliger Lehre geht es dabei al- lerdings um Schadenersatz für z.B. durch eine Hausdurchsuchung erlittenen Scha- den (wie eingetretene Türen oder Ähnliches), so dass diese Norm zur Prüfung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der betroffenen Dritten bei erster Sichtung nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, Art. 434 N 4 ff.). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO kom- men anderen Verfahrensbeteiligten jedoch die zur Wahrung ihrer Interessen erfor- derlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Auch wenn dies der einschlägigen Lite- ratur so nicht entnommen werden kann, muss dies auch für die Parteientschädi- gung gelten, so dass sinngemäss Art. 433 f. StPO für Dritte anwendbar sind. Art. 433 StPO besagt, dass die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren hat, wenn sie obsiegt. Gegenpartei der durch eine Beschlagnahme/Einziehung betroffenen Dritten ist nicht der Beschuldigte, sondern die Staatsanwaltschaft, mit 71 anderen Worten der Staat, so dass für die Frage der Entschädigung durch den Staat entscheidend ist, ob der beschlagnahmte Vermögenswert freigegeben wird oder nicht. 26.2 Konkret 26.2.1 Privatklägerin Erste Instanz Die Privatklägerin bzw. Rechtsanwalt AA.________ stellte vor der Vorinstanz sei- nen Entschädigungsantrag erst im Rahmen der Replik, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen in das Ermessen des Gerichts gelegt wurden (pag. 18 780). Auf Grund der erstinstanzlich erfolgten Freisprüche hinsichtlich der Ziffern 1.1. und 1.3. der Anklageschrift sowie der Abweisung der Zivilklage wurde der Privatklägerin dort keine Entschädigung zugesprochen (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 945). Zur Frage der Einhaltung von Art. 433 Abs. 2 StPO im vor- instanzlichen Verfahren äusserte sich die Vorinstanz nicht. Oberinstanzlich stellte Rechtsanwalt AA.________ in seiner Berufungserklärung vom 11. Oktober 2021 (pag. 18 999) den Antrag «Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten vor beiden Instanzen». In seinem Partei- vortrag legte er die Kosten- und Entschädigungsfolgen in das Ermessen der Kam- mer (pag. 19 125). Die Kammer erachtet in Anbetracht des Rechtsanwalt AA.________ angefallenen Aufwandes im erstinstanzlichen Verfahren, welcher sich insbesondere aus den Anwesenheiten an den Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung schliessen lässt, eine Entschädigung von pauschal CHF 4'200.00 als ange- messen. Da die Privatklägerin jedoch lediglich in einem Punkt obsiegte (Ziff. 1.3. der Ankla- geschrift) und in zwei Punkten (Ziff. 1.1. der Anklageschrift und Zivilpunkt) unterlag, wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'400.00 verur- teilt. Zweite Instanz Wie voranstehend erwähnt, legte Rechtsanwalt AA.________ die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen in das Ermessen der Kammer. In Anbetracht des Zeitaufwan- des für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, erachtet die Kammer eine Entschädigung von pauschal CHF 1'800.00 als angemessen. Infolge des lediglich teilweise Obsiegens bzw. Unterliegens der Privatklägerin im oberin- stanzlichen Verfahren, wird der Beschuldigte verurteilt, der Vorgenannten eine Ent- schädigung von CHF 600.00 auszurichten. 26.2.2 Dritte a) G.________ (GmbH) Erste Instanz Der betroffenen Dritten, der G.________ (GmbH), wurde erstinstanzlich das volle geltend gemachte Honorar von CHF 3'660.40 zulasten des Kantons Bern zuge- sprochen (pag. 18 787; S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 945). 72 Mit Blick auf die Abrechnung von Fürsprecher F.________ ergibt sich, dass er für die G.________ (GmbH) und E.________ ein gemeinsames Leistungsjournal ein- reichte (pag. 18 788), wonach er für die Zeit ab 20. Juni 2019 bis zum 19. Juli 2020 gesamthaft 40.5 Stunden abrechnete. Davon ordnete er 13.3 Stunden Aufwand zu CHF 250.00 auf die G.________ (GmbH) und 27 Stunden zu CHF 250.00 auf E.________ zu. Infolge vollumfänglichen Obsiegens der G.________ (GmbH) vor oberer Instanz bestätigt die Kammer die erstinstanzliche Entschädigungsfolge. Der G.________ (GmbH) wird demnach vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'660.40 (inkl. MWST und Auslagen) für die erstinstanzliche anwaltliche Ver- tretung durch Fürsprecher F.________ ausgerichtet. Zweite Instanz Gemäss oberinstanzlich eingereichter Honorarnote vom 22. November 2022 wur- den für die Vertretung der G.________ (GmbH) oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden bzw. wurde keine Entschädigung geltend gemacht (pag. 19 141 ff.). Demnach verzichtet die Kammer auf das Zusprechen einer oberinstanzlichen Ent- schädigung zugunsten von Fürsprecher F.________. b) E.________ Erste Instanz/zweite Instanz: Die betroffene Dritte E.________ unterlag sowohl erst- als auch oberinstanzlich mit ihren Anträgen. Die Vorinstanz hielt fest, dass die von ihr beanspruchten Vermö- genswerte auf dem gesperrten Konto der BC.________ eingezogen würden und ihr deshalb keine Entschädigung auszurichten sei. Da die Kammer diese Einziehung bestätigt, ist E.________ weder eine Entschädigung für den erstinstanzlichen noch für den oberinstanzlichen Aufwand auszurichten. c) H.________ Erste Instanz/zweite Instanz Vor der Vorinstanz wurde H.________ nicht entschädigt, dies obwohl er zwar mit seinen Anträgen obsiegte, jedoch machte er keine Entschädigung geltend und nahm nur schriftlich am Verfahren teil (pag. 18 089). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt I.________, im Namen von H.________, die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern (pag. 19 130) und reichte seine Honorarnote vom 21. November 2022 ein (pag. 19 139). Der dar- in geltend gemachte Aufwand von 12.37 Stunden ist als angemessen zu bestäti- gen. Infolge vollumfänglichen Obsiegens vor oberer Instanz wird H.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'344.95 (inkl. Auslagen und MWST) für die oberinstanzliche Vertretung durch Rechtsanwalt I.________ ausge- richtet. 73 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 19. Juli 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2009 in Bern und anderswo (Ziff. I. 4. der Anklage- schrift), freigesprochen wurde; B. verfügt wurde: 1. Die Beschlagnahme der Forderungen des Darlehensgebers A.________ gegenü- ber dem Darlehensnehmer H.________ aus dem Darlehensvertrag vom 18. Febru- ar 2009 wird aufgehoben. 2. Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. II. 1.4.1. der Anklageschrift verbleiben als Beweismittel bei den Akten. II. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 31. März 2011 in Bern und anderswo zum Nachteil der C.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 46‘900.00 (Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift); hinsichtlich der auf den Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten wird auf Ziff. IV. nachfolgend verwiesen. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen 1.1. am 26. März 2010 in X.________ zum Nachteil von W.________ im Deliktsbe- trag von CHF 1‘250.00 (Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift); 74 1.2. in der Zeit vom 14. Mai 2012 bis am 10. Oktober 2013 in Bern und anderswo zum Nachteil der C.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 23'460.00 (Ziff. I. 1.3. der Anklageschrift); 2. der Veruntreuung, begangen vom 24. Januar 2011 bis 2. Februar 2011 in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 28'000.00 (Ziff. I. 2. der Anklageschrift [mit Daten gemäss Eingabe Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2020]); 3. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil der L.________(GmbH) 3.1. zwischen dem 30. Mai 2008 und dem 29. Juni 2009 im Deliktsbetrag von CHF 380‘000.00 (Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift); 3.2. am 8. Mai 2009 im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. I. 3.2. der Anklage- schrift); 3.3. zwischen dem 18. März 2009 und dem 29. Mai 2009 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 198‘000.00 (Ziff. I. 3.3. der Anklageschrift); 3.4. zwischen dem 1. April 2010 und dem 12. Mai 2010 im Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00 (Ziff. I. 3.4. der Anklageschrift); 4. des Pfändungsbetrugs, begangen am 4. Februar 2013 zum Nachteil der Steuerver- waltung des Kantons Bern und der Y.________ (AG) in der Höhe von ca. CHF 500‘000.00 (Ziff. I. 5. der Anklageschrift); und in Anwendung der Art. 29, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und 163 Ziff. 1 aStGB; sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die zu vollziehende Freiheits- strafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 5’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 75 3. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 110'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die C.________ (AG) für ihre Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren von pauschal CHF 1'400.00 und im obe- rinstanzlichen Verfahren von pauschal CHF 600.00, gesamthaft ausmachend CHF 2'000.00. 4. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'343.40. 5. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'500.00. IV. 1. Dem Kanton Bern werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 3'000.00, auferlegt. 2. Dem Kanton Bern werden die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 500.00, auferlegt. 3. Die C.________ (AG) wird verurteilt zur Bezahlung der anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00. 4. E.________ wird verurteilt zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 175.00 200.00 CHF 35’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 524.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’524.20 CHF 2’735.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 38’259.55 volles Honorar 175.00 250.00 CHF 43’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 524.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 44’274.20 CHF 3’409.10 Total CHF 47’683.30 nachforderbarer Betrag CHF 9’423.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38'259.55. 76 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Für- sprecher B.________ von CHF 38'259.55 im Umfang von CHF 34'816.20 zurückzu- zahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von CHF 9'423.75 im Umfang von CHF 8'575.60 zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.75 200.00 CHF 4’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 88.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’438.80 CHF 341.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’780.60 volles Honorar 21.75 250.00 CHF 5’437.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 88.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’526.30 CHF 425.55 Total CHF 5’951.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’171.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'780.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Für- sprecher B.________ von CHF 4’780.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'171.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ (AG) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die sich auf dem BC.________ IBAN ________, lautend auf A.________, befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 77 2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Überschusses des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft N.________ in Z.________ im Umfang von CHF 110‘000.00 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen A.________ gemäss SchKG über die Siche- rungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren ab Rechtskraft des Urteils. Die restlichen CHF 47‘929.15 werden an H.________ herausgegeben. 3. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'370.00 (Ass.-Nr. 103) wird akonto Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Die Beschlagnahme der Bargelder in der Höhe von CHF 140.00 (Ass.-Nr. 102), CHF 14'400.00 (Ass.-Nr. 105), CHF 5'200.00 (Ass.-Nr. 106) und CHF 970.00 (Ass.- Nr. 107) im Gesamtbetrag von CHF 20‘710.00 wird aufgehoben und die entspre- chenden Bargeldbeträge werden der G.________ (GmbH) herausgegeben. 5. Der G.________ (GmbH) wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'660.40 (inkl. MWST und Auslagen) für die erstinstanzliche anwaltliche Vertre- tung durch Fürsprecher F.________ ausgerichtet. 6. H.________ wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von total CHF 3'344.95 (inkl. Auslagen und MWST) für die oberinstanzliche Vertretung durch Rechtsanwalt I.________ ausgerichtet. 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 8. Schriftlich zu eröffnen - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt Sigrist - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - E.________/Beschwerte Drittperson/Berufungsführerin 3, v.d. Fürsprecher F.________ - G.________ (GmbH)/Beschwerte Drittperson 2, v.d. Fürsprecher F.________ - H.________/Beschwerte Drittperson 3, v.d. Rechtsanwalt I.________ Mitzuteilen - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - BB.________ (Ziff. VII. 1. des Dispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmit- telfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 78 Bern, 23. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juni 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 79