2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00, trägt der Kanton Bern. III. Es wird festgestellt, dass E.________ seine Zivilklage mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zurückgezogen hat. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG).