Die Berufungsverhandlung dauerte jedoch tatsächlich nur 4 Stunden, so dass der Gesamtaufwand um 5 Stunden auf 16 Stunden und 17 Minuten gekürzt wird. Damit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 3'256.65. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs und damit des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang von CHF 3'256.65 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).