24 Der Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen, sodass dieser mit seinen Anträgen vollumfänglich obsiegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) trägt der Kanton Bern. 8.2 Verteidigungskosten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;