7.2 Verteidigungskosten Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 28. April 2021 (pag. 337) auf insgesamt CHF 5'893.00 festgesetzt. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang von CHF 5'893.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).