V. Kosten- und Entschädigungsfolge 7. Erste Instanz 7.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Infolge des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'318.55 vom Kanton Bern getragen. 7.2 Verteidigungskosten