Die vorgebrachten Gründe, weshalb vorliegend eine Genugtuung auszurichten sei, vermögen keine derartige Intensität begründen, dass von einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden könnte. Es handelt sich insbesondere bei der Erstellung der Profile hinsichtlich der Personendaten um ein im Strafverfahren gewöhnliches Prozedere, welches nicht zu einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse führt. Insofern wird dem damit verbundenen Grundrechtseingriff bereits Rechnung getragen, als dass diese Profile infolge des Freispruchs gelöscht werden. Eine Genugtuung ist demnach nicht auszurichten.