Mangels Belegens dieser finanziellen Posten, kann demnach keine Entschädigung ausgerichtet werden. Damit eine Genugtuung ausgerichtet werden kann ist vorausgesetzt, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann.