_ den Fanschal wegzunehmen. D.________ brach damit das ursprünglich und vom gemeinsamen Willen mit dem Beschuldigten gestellte Ultimatum: «Schal oder Schlegle» und formulierte dies in ein «Schlegle und Schal abgeben» um. Vorliegend bestehen unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte, nach Beginn der physischen Auseinandersetzung, den Fanschal von E.________ nach wie vor entwenden wollte, sodass der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellt ist.