Die Kammer stellt demnach fest, dass infolge Vorliegens erheblicher Zweifel, die Wegnahme des Schals von E.________ durch D.________ dem Beschuldigten nach Beginn der physischen Auseinandersetzung gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 2 StPO) nicht zugerechnet werden kann. Mangels Erfüllens des angeklagten Sachverhalts ist der Beschuldigte demnach freizusprechen. 6.6. Erstellter bzw. nicht erstellter Sachverhalt Die Kammer gelangt gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung zu folgendem erstellten bzw. nicht erstellen Sachverhalt: Der Beschuldigte und D.___