während bzw. am Ende des Kampfes E.________ den Schal dann trotzdem entriss, brach er das vom gemeinsamen Willen mit dem Beschuldigten getragene Ultimatum und formulierte dieses insofern in ein «Schlegle und Schal abgeben» um. Der Beschuldigte als auch D.________ sagten übereinstimmend aus, dass dies eine Affekthandlung des Vorgenannten gewesen und die Wegnahme des Schals – nachdem es zum Kampf kam – nicht abgesprochen gewesen sei. Die Kammer stellt demnach fest, dass infolge Vorliegens erheblicher Zweifel, die Wegnahme des Schals von E.________ durch D.______