21 E.________ nicht vom Willen des Beschuldigten umfasst. Nach Auffassung der Kammer liegen demnach hinsichtlich der Wegnahme des Schals durch D.________ unüberwindliche Zweifel vor, dass diese auch vom Willen des Beschuldigten getragen war. Dies deshalb, da man sich gestützt auf das vorangehend gemeinsam gestellte Ultimatum: «Schal abgeben oder Schlegle», nachdem E.________ seinen Schal eben vorgängig nicht abgegeben hat, lediglich auf einen Kampf einigte. Weil D.________ während bzw. am Ende des Kampfes E.___