Im Weiteren liegt es wiederum in der Natur der Sache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf abstritt. Die Kammer stellt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von G.________ ab und erachtet demnach als erstellt, dass der Beschuldigte diesen warnte, einzugreifen, ansonsten er auch kassieren würde. Schalentwendung An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D.________ detailliert aus, dass er E.________, als dieser am Boden gelegen sei, ein Mal gegen das Gesicht getreten, sich diesem angenähert und ihn mit der rechten Hand auf den Brustkorb auf den Boden gedrückt habe, sodass er ihm den Schal habe wegnehmen können.