Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht, dass er den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte und – weil er sich nicht mehr erinnern konnte – in den späteren Einvernahmen nicht von einer Drohung sprach, sondern von einem fordernden Verhalten. Im Weiteren erscheint in Anbetracht der Dynamik des Geschehensablaufs als wirklichkeitsnah, dass der Beschuldigte G.________ verbal hinderte einzugreifen. Nachvollziehbar ist zudem auch die Aussage von E.________ wonach er davon nichts mitbekommen habe, zumal er sich in den Kampfvorbereitungen befand. Im Weiteren liegt es wiederum in der Natur der Sache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf abstritt.