sich zu erinnern vermöge – nicht direkt gedroht habe, aber ihm einfach gesagt habe, er dürfe nichts machen. Diese Aussage sei nicht freundlich und eher fordernd gewesen. Auf Vorhalt sagte E.________, dass es schon sein könne, dass der Beschuldigte das gesagt habe, er habe sich nicht so geachtet. Der Beschuldigte hingegen bestand darauf, lediglich gesagt zu haben, dass niemand eingreifen solle. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht, dass er den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte und – weil er sich nicht mehr erinnern konnte – in den späteren Einvernahmen nicht von einer Drohung sprach, sondern von einem fordernden Verhalten.