zusammen – aufforderte ihren Schal herzugeben oder sie zu schlagen und er ursprünglich als Gegner in den Kampf einsteigen wollte. Der Beschuldigte konnte dennoch darüber hinaus glaubhaft darlegen, dass die Kicks gegen den Kopf E.________ nicht von seinem Willen getragen waren, versuchte dennoch – wie bereits erwähnt – das Verhalten von D.________ zu beschönigen. Drohung G.________ führte tatnah – wie voranstehend ausgeführt – aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er sich raus halten soll, ansonsten kassiere er auch bzw. sonst würde es «chlepfe». Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung gab er an, dass der Beschuldigte – soweit er