Insbesondere wäre es für E.________ wohl attraktiver gewesen, D.________ zu belasten, da es sich hierbei um einen Fan einer verfeindeten Gruppierung handelt. Ausserdem kann – wie voranstehend erwähnt – in diesem Punkt in Folge der engen Verbundenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht ausgeschlossen werden, dass der Letztgenannte den Erstgenannten mit seinen Aussagen zu schützen versuchte. Dass der Beschuldigte diesen Vorwurf abstritt, liegt in der Natur der Sache. Demgegenüber handelt es sich bei der Aussage von E.________ und G.________, wonach zuerst der Beschuldigte habe kämpfen wollen um ein originelles Detail. Im Weiteren liegt seitens der Vorgenannten diesbezüglich