Im Weiteren erscheint lebensfremd, dass E.________ dazu aufgefordert haben soll, den Kampf in einer Nebengasse auszutragen, um nicht entdeckt zu werden, da der Anstoss zur Auseinandersetzung vom Beschuldigten und D.________ ausging. Frage des Kampfgegners E.________ und G.________ gaben übereinstimmend an, dass E.________ zuerst gegen den Unbekannten, damit gemeint der Beschuldigte, hätte kämpfen sollen, er dann aber schlussendlich gegen D.________ angetreten sei. Als Grund für diesen Wechsel gab G.________ an der Berufungsverhandlung an, dass sich D.________ vorgedrängt habe. Der Beschuldigte bestritt konstant, dass dies zu Beginn so beabsichtigt gewesen sei.