19 dass E.________ das «Eins gegen Eins» initiiert haben soll. Vielmehr sah sich dieser gezwungen zu kämpfen, um seinen Fanschal nicht abgeben zu müssen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten, dass der Kampf auf Augenhöhe und das Ganze fair gewesen sei, ist sodann als beschönigend zu qualifizieren, zumal E.________ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss stand und insbesondere D.________, welcher in seiner Freizeit boxt, technisch überlegen gewesen sein dürfte. Im Weiteren erscheint lebensfremd, dass E.________