Dies zumal sich G.________ und E.________ daran erinnern konnten, dass der Beschuldigte und vermutlich auch D.________ diese Frage gestellt haben. Zudem handelt es bei D.________ um einen K.________(Fussballclub) Fussballfan, für welchen die Wegnahme des Schals eines verfeindeten Fussballclubs besondere Bedeutung hatte. Selbst gab er an, dies als Trophäe betrachtet zu haben. Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte und D.________ E.________ und G.________ aufforderten, den Schal abzugeben oder «zschlegle». Unbestritten ist sodann, dass E.____