auch nie gemacht hätte. E.________, G.________ und der Beschuldigte sagten sodann übereinstimmend aus, dass aufgrund der Verweigerung der Abgabe des Fanschals durch E.________, es anschliessend zur physischen Auseinandersetzung kam. Demnach erachtet es die Kammer als glaubhaft und damit als beweismässig erstellt, dass E.________ und G.________ vor das Ultimatum: «Schal abgeben oder schlegle» gestellt wurden. Hinsichtlich der Frage, wer dieses Ultimatum gestellt hat, erachtet es die Kammer als wirklichkeitsnah, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ zur Schalabgabe oder zum Kampf aufgefordert haben. Dies zumal sich G.____