Auf Frage, ob der Beschuldigte die beiden aufgefordert habe den Schal oder sonst was abzugeben, beantwortete D.________ zudem bei der Staatsanwaltschaft damit, dass er es nicht sagen könne bzw. stritt dies nicht ab. Die Kammer stellt fest, dass die durch E.________ und G.________ leicht unterschiedliche Wiedergabe des Wortlauts der vorgenannten Aufforderung: «Zeugs/Schal abgeben oder schlegle» bzw. «Zeugs abgeben oder sy verschlöh üs», für die Originalität ihrer Aussagen spricht. Im Weiteren deklarierten sie auch, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu können. Erstellt ist, dass E.________ seinen Fanschal nicht «freiwillig» abgeben wollte und dies seinen Aussagen zu Folge