Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ E.________ und G.________ zu Beginn zu einem «Zwei gegen Zwei» aufforderten. E.________ führte in der ersten Einvernahme aus, dass beide – der Beschuldigte und D.________ – gesagt hätten, dass sie ihr «Zeugs», damit gemeint den Fanschal, abgeben sollten, ansonsten sie sie schlagen werden. Er bemerkte, dass er den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Sodann könne er sich auch nicht mehr genau