_____ und E.________, wonach sowohl D.________ als auch der Beschuldigte zu einer physischen Auseinandersetzung – im Sinne von zwei Duellen – aufgerufen haben, als glaubhaft. Im Weiteren konnte G.________ auch darlegen, weshalb es dann eben nicht zu einem «Zwei gegen Zwei» kam. Zudem stritt D.________ diesen Vorhalt auch nicht explizit ab. Seitens des Beschuldigten bestand sodann Anlass, seine Beteiligungsrolle infolge Negierung des Vorhalts, herunterzuspielen, sodass auf seine Aussagen diesbezüglich nicht abgestellt werden kann. Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ E._____