Zudem habe er es noch nie erlebt, dass sie zu zweit zwei H.________(Fussballclub) Fans begegnet seien, normalerweise seien immer grössere Fangruppen gemeinsam unterwegs, weshalb sie die Chance ergriffen und sie angesprochen hätten. In Anbetracht dessen, dass D.________ und der Beschuldigte aufgrund der gleich grossen Gruppenverhältnisse sich entschlossen die Vorgenannten zu konfrontieren und beide in der Vergangenheit physisch und psychisch von H.________(Fussballclub) Fans angegangen worden sind, erachtet die Kammer die Aussagen von G._____