Die Kammer erachtet sodann die Wiedergabe des Wortlauts «Weit dir boxe?», was G.________ bereits tatnah schilderte, als besonders originell und in Anbetracht dessen, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ in ihrer Freizeit boxen sowie in Anbetracht des nachfolgenden Geschehensablaufs bzw. dem Umstand, dass es zu einer tatsächlichen physischen Auseinandersetzung kam, als wirklichkeitsnah. Die Kammer stützt demnach auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von G.________ ab und erachtet als erstellt, dass beide – und nicht nur der Beschuldigte – sowohl G.________ und E.________ zum Boxen aufgefordert haben. «Zwei gegen Zwei» / «Schal oder Schläge» E.____