17 gekommen sei, wobei er sich aber nicht mehr sicher war. Hinsichtlich des generellen Aussageverhaltens von G.________ lässt sich feststellen, dass er stets darauf bedacht war, nur Aussagen zu machen, wenn er sich noch erinnern konnte. Andernfalls deklarierte er, sich nicht mehr erinnern zu können. Auch übermässige Belastungstendenzen zuungunsten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Die Kammer erachtet sodann die Wiedergabe des Wortlauts «Weit dir boxe?», was G.___