_ führte in der Folge aus, dass er nicht mehr wisse, wer das erste Wort ergriffen habe. Wie bereits voranstehend erwähnt, erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach D.________ E.________ angesprochen haben soll, ob er derjenige von den «P.________(Fangruppierung)» sei, als glaubhaft. Dies deshalb, da D.________ den Vorgenannten aufgrund der verfeindeten Fanszene flüchtig kannte. Im Weiteren konnten weder E.________ noch G.________ mit Bestimmtheit angeben, wer sie angesprochen hatte. Frage des Boxens G.________ führte in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass sie vom Beschuldigten und D.________ gefragt worden seien, ob sie sich mit ihnen boxen wollten.