Beginn des Gesprächs Die Kammer erachtet sodann die übereinstimmende Schilderung von D.________ und dem Beschuldigten als glaubhaft, wonach sie zuerst an E.________ und G.________ vorbeigejoggt und in eine Nebengasse gegangen seien und dort beschlossen hätten, die beiden mit den Vorkommnissen der Fangruppierungen zu konfrontieren, sowie, dass sie deshalb anschliessend zu den beiden zurückgejoggt seien, um das Gespräch zu suchen. Dieses Rahmengeschehen und die Entschlussfassung ist sowohl vom Beschuldigten wie auch von D.________ unbestritten. D.________ führte in der Folge aus, dass er nicht mehr wisse, wer das erste Wort ergriffen habe.